BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 199/98 Verkündet am: 16. Mai 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 1998 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e - richts Dresden vom 10. September 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des (verbundenen) Revisionsverfahrens werden g e - geneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat, nachdem die Parteien den ursprünglich geltend g e - machten Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache geltend gemacht. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß sie die ve r - mietete Fläche nicht am 1. Juni 1997, sondern erst am 16. Juli 1997 herausg e - geben habe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kl ä - - 3 - gerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Klage erweitert und n e - ben der weiterverfolgten Feststellungsklage eine Leistungsklage erhoben hat mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mindestschaden 300.802,33 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 27. Mai 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und sich die Entscheidung über den Zahlungsantrag vorb e - halten. Durch Schlußurteil vom 14. April 19 99 hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 261.061,79 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Anschlußb e - rufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Außerdem hat es über die K o - sten der ersten und zweiten Instanz entschieden. Die Beklagte hat sowohl gegen das Teilurteil (Az.: XII ZR 199/98) als auch gegen das Schlußurteil (Az.: XII ZR 128/99) Revision eingelegt. Der S e - nat hat durch Beschluß vom 16. August 2000 die beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und angeordnet, daß die Entscheidung in der Sache XII ZR 199/98 ergehen soll. Die Beklagte hat die Revision gegen das Schlußurteil zurückgenommen und verfolgt nur noch die Revision gegen das Teilurteil weiter, mit der sie erreichen will, daß die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Klägerin hat in der mündl i - chen Verhandlung vor dem Senat wegen des Feststellungsanspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung w i - dersprochen. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel der Beklagten führen zur Aufhebung des angefocht e - nen Teilurteils des Oberlandesgerichts Dresden und zur Abänderung des U r - teils des Landgerichts Dresden sowie zur Abweisung der Klage. Eine Erledigungserklärung der Klägerin ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie erst im Revisionsverfahren abgegeben wird (BGHZ 106, 359, 368). Hält die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - gegenüber der einse i - tigen Erledigungserklärung der Klägerin den Antrag auf Klageabweisung au f - recht, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen (BGHZ 91, 126, 127). Im vorliegenden Fall ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn durch ein erledigendes Ereignis - eine Tatsache - eine zuvor zulässige und begründete Klage gegenstandslos wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rdn. 3 m.N. aus der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs). Die Klägerin meint, als erledigendes E r - eignis in diesem Sinne sei die Erhebung der Leistungsklage in der Berufung s - instanz anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger einer positiven Feststellungsklage kann zu einer deckungsgleichen Leistungsklage überg e - hen, er kann aber auch im Wege der Klageerweiterung eine Leistungsklage erheben und die Feststellungsklage daneben weiterverfolgen. Das gilt una b - hängig davon, ob die weiterverfolgte Feststellungsklage neben der Leistung s - klage zulässig bleibt. Um eine Erledigung der Hauptsache handelt es sich in beiden Fällen nicht. - 5 - Geht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer de k - kungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuve r - folgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - NJW 1992, 2296 m.N.). Es ist dann nur noch über die Leistungsklage zu entscheiden. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin - auch noch in der Revisionsi n - stanz - u nmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Feststellung s - klage neben der Leistungsklage weiterverfolgen wolle. Sie hat sich vorbeha l - ten, über den in der Leistungsklage bezifferten Schaden hinaus weitere Sch a - densersatzansprüche geltend zu machen. Es war somit nach wie vor darüber zu entscheiden, ob dem Feststellungsbegehren in der beantragten Form stat t - gegeben werden konnte. Der Feststellungsantrag war nicht gegenstandslos geworden. Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz eine Leistungsklage e r - hoben hat, konnte bezüglich der Feststellungsklage schon deshalb keine Erl e - digung der Hauptsache mehr eintreten, weil die Feststellungsklage jedenfalls von diesem Zeitpunkt an unzulässig war. Sie war unzulässig, weil für sie das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlte. Es kann offenbleiben, ob das Feststellungsinteresse in der ersten Instanz g e - geben war, oder ob die Klägerin schon damals Leistungsklage hätte erheben müssen. Jedenfalls ist das Feststellungsinteresse in der zweiten Instanz en t - fallen, als die Klägerin neben der weiterverfolgten Feststellungsklage Le i - stungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88 - MDR 1990, 540 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsintere s - - 6 - se 15). Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie mit einem den bezifferten Zahlungsantrag übersteigenden Schaden rechnen müsse. Daß heute kein Feststellungsinteresse mehr besteht, ergibt sich im übr i - gen zwingend daraus, daß das Oberlandesgericht in dem inzwischen recht s - kräftig gewordenen Schlußurteil die Leistungsklage zum Teil abgewiesen hat. Damit steht rechtskräftig fest, daß der Klägerin über den zugesprochenen B e - trag hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht e r - forderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Blumenröhr Krohn Ge r - ber Weber -Monecke Fuchs
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