BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 199/99Verkündet am: 28. Januar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlicheVerhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerinnen wird das am 15. Oktober 1999verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des OberlandesgerichtsOldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klagegegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimentechnischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung vonKunststoffdärmen geltend.Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten undKnow-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L. - 3 -ansässige I. , ist Inhaberin verschiedenereinschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-how der Unternehmensgruppe in D. . Sie produziert und vertreibtKunststoffdärme.Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über besondereKenntnisse über die Wärmebehandlung von Kunststoffdärmen. Bis 1990vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damalsdie Firmenbezeichnung B. . Gesellschafter waren zu gleichen Teilen die vier damals nochminderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.Mit Vertrag vom 2. Februar 1990 verkauften die Kinder des Beklagtenzu 2, vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile ander Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei Gesellschafter derKlägerin zu 1. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte ein Grundstück, dessenWert mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.In § 12 des Vertrages heißt es:"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten desÜbergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner beifür die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiertderen Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diesepersönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator undInspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in demfestgelegten Umfang gebunden. Herr O. L. jun. versichertweiterhin, dass das in B. vorhandene und noch über ihn dortanwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmerzur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüberB. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere - 4 -auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und derÜbernehmer können frei darüber verfügen."Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitereAbrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres Inhaltsstreitig ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung inHöhe von 460.000,-- DM sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die Jahre1993 bis 1995) erhielt.Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundetenVertrag vom 2. Februar 1990. Über die daneben getroffene Absprachezwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zuzahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man trenntesich deswegen zum 31. Dezember 1995.Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung vonverkranzten Kunststoffdärmen. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für dieEinrichtung einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarerNähe der Klägerin zu 2 eröffnet.Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 1 verwende dasHerstellungsverfahren, das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworbenhabe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls vomBeklagten zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen - 5 -vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seiendarüber hinaus Verschwiegenheit auch über den Zeitraum nachVertragsbeendigung hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer vonfünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habewettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1ausgenutzt habe.Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung,Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 fürdas in Streit stehende Verfahren ein deutsches Patent erteilt worden war,wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft undSchadensersatz für die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antragder Klägerinnen abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständigeLandgericht verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch umAuskunfts- und Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zurOffenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseitegetroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicherGenehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil demVormundschaftsgericht nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitetworden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheimgewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihrgenutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einemtschechischen Unternehmen. - 6 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung derKlägerinnen hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben dieKlägerinnen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt undinsoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesenworden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung derSache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen denBeklagten zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit demBeklagten zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat,wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheitüber erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für dieDauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das Berufungsgerichthat weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheiterenicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis gemäß§ 7 des Vertragsentwurfs nach dem Recht des Fürstentums L. regeln.Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet.Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei eine Schriftform nichtWirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangelsvormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe - 7 -der Vertrag bedurft, weil er mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar1990, der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.1. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts istallerdings zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß der Beklagte zu2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossenhat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die Zeit nachBeendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbotverpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider seineKenntnisse über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Drittenweitergegeben hat.2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich gemäß§ 7 des Vertragsentwurfs das Vertragsverhältnis nach dem Recht desFürstentums L. regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27Abs. 1 Satz 1 EGBGB zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von denParteien gewählten Recht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht abernicht geprüft, ob die Parteien ihren Kooperationsvertrag und dasWettbewerbsverbot gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wirksamliechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesemRecht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus fürden Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nachAuffassung des Berufungsgerichts mit dem Kooperationsvertrag eine Einheitbildet. - 8 -Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinenBestand haben.3. Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß nachwirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und dasWettbewerbsverbot dem Recht des Fürstentums L. unterworfen sind,wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EGBGB festzustellen haben, ob derVertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welcheRechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigungergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durchdeutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das InternationalePrivatrecht zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnisgelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien deutsches Rechtanzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:a)Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß diebehauptete Vereinbarung bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegenFormmangels unwirksam ist.aa)Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats desBundesgerichtshofs ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus demGesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertragohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist (BGH, Urt. v.11.12. 2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647, 648 - Sabet/Massa). Dies ist hierder Fall. Der formwirksam geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertragvom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlich- - 9 -keit eines Wettbewerbsverbots auch formwirksam zum Ausdruck. Der Beklagtezu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen Verpflichtungengesamtschuldnerisch mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltunggarantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, derInitiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in demfestgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändertB. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses"diesem beläßt".bb)Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechten-steinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäredanach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, dieVereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner in untrennbaremZusammenhang mit dem Vertrag über die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in demAnteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 )Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots führte auch beiAnwendung deutschen Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zurNichtigkeit der Vereinbarung.Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenztsein. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als - 10 -äußerste hinnehmbare Zeitspanne angesehen. Im Falle einer Überschreitungdieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 BGBhandelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion aufdas zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 8.5.2000- II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585).b)Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß derAnteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung bedurfte.aa)Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB (in derbis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung desVormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichenErwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind. Obhierunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden)Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislangnicht abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung (KG NJW1976, 1946; OLG Hamm FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rdn. 17; Staudinger/Engler, BGB, 13.Bearb., § 1822 Rdn. 44, 49; zweifelnd MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., §1822 Rdn. 18 f.; a.A. Damrau, Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) dieAuffassung vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungs-bedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgeheund wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenenErwerbsgeschäft anzusehen sei. - 11 -Der Senat schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über dieVeräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der Kreis dernach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der RechtssicherheitWillen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen(BGHZ 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicherZusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um typischeSachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vorpotentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm BGB/Schwab,3. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einerGmbH kann für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie dieVeräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einerBeteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten Bedürfnisnach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichendkonkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe derBeteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 %übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbHbeteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbHinsgesamt veräußern, spricht alles dafür, die Veräußerung demGenehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu )Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eineGenehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kinderdes Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesengehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eineGenehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich,weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen seinkönne. Zwar mag die Aufgabe einer nur treuhänderisch gehaltenen - 12 -Rechtsposition weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenenRechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse desMinderjährigenschutzes sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in solchenSituationen entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 BGB, dieWirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung undGenehmigung durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. Eineden Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.c)Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß dieWirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine Vorlagedes Vertrages mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist dasgesamte Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht zurGenehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 BGB beziehtsich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. DasGericht hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigteGeschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüberist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, dienach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegensämtliche Abreden, die zu dieser Einheit gehören, demGenehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstigeAbsprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von derGenehmigung nicht erfaßt und bleiben unwirksam (RGZ 132, 76, 78;MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann,BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12).Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, diemangelnde Vorlage des Kooperationsvertrages habe zur Unwirksamkeit aller - 13 -Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit demAnteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte.Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschafter der Klägerinzu 1, welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamteKnow-how für die Herstellung und den Absatz der Kunststoffdärme erwerbenwollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den Beklagtenzu 2 in den Vertrag einbanden. Der Vertrag über die Übertragung derGesellschaftsanteile und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seiendeshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eineEinheit bildeten.aa)Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aufeiner unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache aufÜbertragung der Gesellschaftsanteile unwirksam war, kann derKooperationsvertrag gemäß § 139 BGB wirksam sein, wenn dieses Geschäftan sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten esauch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäftgeschlossen hätten (Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 37;Palandt/Diederichs, BGB, 60. Aufl., § 1821 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v.23.4.1954 - V ZR 159/52, FamRZ 1954, 110; hinsichtlich der ähnlichenRechtslage bei § 313 BGB: BGH, Urt. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, NJW-RR1993, 14).In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falleeiner mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamenGenehmigung sei § 139 BGB nicht anzuwenden (so MünchKommBGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., - 14 -§ 1828 Rdn. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich derAusschluß des § 139 BGB allenfalls mit dem Gesichtspunkt desMinderjährigenschutzes rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafürsprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangelsGenehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um Teiledes Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen,läßt sich weder § 1822 BBGB noch sonstigen Vorschriften ein zureichenderGrund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 BGBentnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelledes von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhaltaufgedrängt wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für dieGesamtnichtigkeit als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurchentschärft, daß über die Gültigkeit des Restgeschäfts aufgrund desmutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen derParteien zu entscheiden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 139 Rdn. 1).bb)Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat denVortrag der Klägerinnen für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vorallem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- undKooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von demAnteilsübertragungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerinnen haben unterBeweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit demBeklagten zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffendVerfahren und Vorrichtung der Kunststoff-Wursthüllen-Verkranzung geführthätten. Im Herbst 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß derBeklagte zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von460.000,-- DM übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei - 15 -Gegenstand des Vertragsentwurfs geworden. Die Klägerin zu 1 habe demBeklagten zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen denvereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe daraufhinvereinbarungsgemäß sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert.Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. DieB. GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese seierst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe,wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-howin D. aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die B. GmbHerworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeugeerwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Know-how, über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorarsei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerbder Geschäftsanteile an der B. GmbH begannen. Das wirtschaftlicheGewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei demAnteilsübertragungsvertrag gelegen.Diesem Vortrag der Klägerinnen hätte das Berufungsgericht bei seinerBeurteilung berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht alsverfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.d)Bei der erneuten Behandlung der Sache wird dasBerufungsgericht deshalb dem Vorbringen der Klägerinnen nachzugehenhaben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu 2gestanden, der gegenüber der mit den Gesellschaften nachgeordnet gewesensei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre.Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete Kooperationsvertrag - 16 -zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor demAnteilsübertragungsvertrag geschlossen und zumindest teilweise erfüllt wordenist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß derAnteilsübertragungsvertrag zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommendes Kooperationsvertrages geschlossen worden wäre, daß aber derKooperationsvertrag nach dem Willen der Parteien selbstständig war undunabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag zustande gekommen ist.Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß derKooperationsvertrag mit dem Anteilsübertragungsvertrag keine Einheit bildetund daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird essodann festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Know-hows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen denBeklagten zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung derGeschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter an der vormundschaftsgericht-lichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungs-unfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personenbestellt worden, die in Wahrheit nicht Gesellschafter der GmbH gewesen seien.Im Verhältnis zur Gesellschaft wirke sich die Fehlerhaftigkeit derAnteilsübertragung aber nicht aus.Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den Gesellschaftern (§ 46 Nr.5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der Über- - 17 -tragung der GmbH-Anteile durch die neuen Gesellschafter bestellt worden,gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihreBestellung wirksam, selbst wenn der Vertrag vom 2. Februar 1990 mangelswirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung desGeschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber, dessenErwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahinauszulegen, daß die Gesellschaft jeden, der sich ihr gegenüberordnungsgemäß als Gesellschafter angemeldet hat, als solchen behandelndarf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle Rechtslagerichtig wiedergibt (BGHZ 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß einbehaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob einausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen derGeschäftsführer (BGH, Urt. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926,927; Urt. v. 14.6.1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Anhaltspunktedafür, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat dasBerufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.2. a)Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen denBeklagten zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Anteils-übertragungsvertrag mangels vollständiger Vorlage nicht vom Vormund-schaftsgericht genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungs-gericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sieInhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechtegeltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 BGB setzten - 18 -aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen dieguten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einerfremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. Vielmehrmüßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Eingreifendengerade als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könntenallenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnisseunter Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitigverwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu 2an einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.b)Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahmenicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam.Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich derBeklagte zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeitdes Kooperationsvertrages berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von Treuund Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das inErfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Know-how aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sichgegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des Vertragesberuft. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen sein. - 19 -Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zuberücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit desKooperationsvertrages als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in Betachtkommt.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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