BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 2/00Verkündet am: 22. Januar 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1Satz 1a)Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seinerjeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbe-trag in die Mangelverteilung einzustellen.b)Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regel-betrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung vonu.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 -FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996,345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806).BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - OLGNürnbergAGRegensburg - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, indem bis zum 29. November 2002 Schriftsätze eingereicht werden konnten,durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenatsund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnbergvom 18. Oktober 1999 teilweise aufgehoben.Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und End-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom20. Mai 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefaßt:Der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 - RU33/10 016.327/95/6 - wird dahin abgeändert, daß der Kläger andie Beklagte nur den folgenden Unterhalt zu zahlen hat:für Februar 1999: 299 DMvom 1. März bis 30. April 1999: monatlich 301 DMvom 1. bis 7. Mai 1999: monatlich 295 DMvom 8. Mai bis 30. Juni 1999: monatlich 232 DMvom 1. Juli bis 31. Dezember 1999: monatlich 227 DMvom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: monatlich 222 DMab 1. Juli 2001: monatlich 214 DM. - 3 -Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1/20 und dieBeklagte zu 19/20, die Kosten des Berufungsverfahrens tragender Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20. Die Kosten der er-sten Instanz werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt im Wege der Abänderungsklage Herabsetzung desUnterhalts, den er an die Beklagte zu zahlen hat.Durch Urteil des Kreisgerichts Dresden - Stadtbezirk West - vom5. September 1987 wurde der Kläger als Vater der am 28. Februar 1987 nicht-ehelich geborenen Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhaltverurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluß des AmtsgerichtsNürnberg vom 31. Mai 1996 wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar bis 31. Dezem-ber 1996 auf monatlich 326 DM, vom 1. Januar 1997 bis 27. Februar 1999 aufmonatlich 314 DM und vom 28. Februar 1999 bis 27. Februar 2005 auf monat-lich 392 DM.Der Kläger hat aus anderen Verbindungen noch fünf weitere minderjähri-ge Kinder, nämlich Aline S. , geboren am 18. März 1986, Wilhelm B. , - 4 -geboren am 2. Januar 1988, Marcel E. , geboren am 27. Dezember 1992,Pascal B. , geboren am 19. Juli 1993 und Marius G. , geboren am8. Januar 1998. Mit der Mutter des Kindes Marius G. ist er seit dem 8. Mai1999 verheiratet.Mit seiner Abänderungsklage hat der Kläger die Herabsetzung des andie Beklagte zu leistenden Unterhalts für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf monatlich200 DM erstrebt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund seinesEinkommens von monatlich höchstens 2.500 DM als selbständiger Nachrichten-und Elektrotechniker und unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsver-pflichtungen zu höheren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Seine Ehefrauverfüge über kein Einkommen, da sie außer dem Kind Marius noch die in demgemeinsamen Haushalt lebenden beiden minderjährigen Kinder aus ihrer er-sten Ehe zu betreuen habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehenkönne.Die Beklagte hat den Abänderungsanspruch mit Rücksicht auf die zum1. Januar 1999 erfolgte Kindergelderhöhung teilweise anerkannt; im übrigen istsie der Klage entgegengetreten.Das Amtsgericht hat der Klage lediglich im Umfang des Anerkenntnissesstattgegeben und die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. Januar bis27. Februar 1999 auf monatlich 299 DM und für die Zeit ab 28. Februar 1999auf monatlich 377 DM reduziert. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbe-gehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das ange-fochtene Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisungim übrigen - teilweise abgeändert und den Unterhalt wie folgt herabgesetzt: fürFebruar 1999 auf 299 DM, für März und April 1999 auf monatlich 301 DM, für - 5 -Mai und Juni 1999 auf monatlich 216 DM und für die Zeit ab Juli 1999 auf mo-natlich 214 DM. Mit der - nur insoweit zugelassenen - Revision erstrebt die Be-klagte für die Zeit ab 1. Mai 1999 die Wiederherstellung des erstinstanzlichenUrteils.Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. Das Abänderungsbegehren ist nurin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.1. Die Berufung des Klägers war allerdings zulässig. Die Revision rügtohne Erfolg, die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei - aus-weislich des verwendeten Briefkopfs - zur Zeit der Einlegung und Begründungdes Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Nürnberg noch nicht zugelassengewesen, weshalb der Kläger entgegen § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungs-verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Wie sich aus dem imRevisionsverfahren vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesge-richts Nürnberg vom 7. August 1998 ergibt, ist Rechtsanwältin M. an demvorgenannten Tag bei diesem Oberlandesgericht zugelassen worden und wardemzufolge bei Einlegung der Berufung am 21. Juni 1999 bei dem Oberlandes-gericht postulationsfähig.2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung - auszugsweise - inFamRZ 2000, 1177 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeitab 1. Februar 1999 teilweise für begründet gehalten, weil von diesem Zeitpunktan eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für - 6 -die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend gewesen sei-en.a) Zu den insofern zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen hatdas Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in den Jah-ren 1993 bis 1996 ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlungen seinesSteuerberaters zwar nur Betriebseinnahmen bzw. Gewinne von - gerundet -27.077 DM/2.280 DM für 1993, 70.764 DM/40.640 DM für 1994, 29.873 DM/11.686 DM für 1995 und 42.604 DM/23.025 DM für 1996 erzielt. Auf den durch-schnittlichen Gewinn (vor Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen)könne aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser mit den eigenenAngaben des Klägers, der sein Nettoeinkommen mit monatlich maximal2.500 DM eingeschätzt habe, nicht in Einklang stehe. Vielmehr sei das Ein-kommen des Klägers ausgehend von dieser Einschätzung und unter Hinzu-rechnung eines Privatanteils der - von dem Betriebsgewinn bereits in Abzuggebrachten - Pkw-Kosten sowie eines zu schätzenden Teilbetrages der Ab-schreibungen, nämlich soweit diese über den unterhaltsrechtlich anzuerken-nenden Umfang hinausgingen, mit monatlich 3.000 DM netto anzusetzen. Fikti-ve Nebeneinnahmen durch eine Zusatzbeschäftigung seien dagegen mit Rück-sicht auf die selbständige Tätigkeit des Klägers, die seinen Angaben zufolgebereits einen Arbeitseinsatz von mindestens 60 Stunden pro Woche erfordere,nicht anzurechen.Gegen diese tatrichterliche Beurteilung bestehen aus Rechtsgründenkeine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.b) Sie rügt indessen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Be-klagten übergangen, der Kläger sei bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeitund Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in der Lage, ein durchschnittli- - 7 -ches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 4.000 DM zu erzielen. ImRahmen der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigenKindern sei ihm zuzumuten, seine Arbeitskraft möglichst ertragreich einzuset-zen. Hierzu habe er nichts dargetan.Damit kann die Revision nicht durchdringen.Der Kläger hat auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, er könnedurch eine nichtselbständige Tätigkeit monatlich mindestens 3.200 DM nettoverdienen, erwidert, er habe von 1998 an bis Ende Februar 1999 über 90 Be-werbungen verfaßt, die ohne Erfolg geblieben seien; dabei sei ihm auch mitge-teilt worden, mehr als 4.000 DM brutto monatlich könne er nicht erzielen. Demist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht darauf ist ihr pauschalesVorbringen im Berufungsverfahren, der Kläger könne bei Aufgabe seiner selb-ständigen Tätigkeit sogar monatlich mindestens 4.000 DM netto verdienen, je-denfalls nicht hinreichend substantiiert, weshalb das Berufungsgericht demEinwand nicht nachzugehen brauchte.3. Zu der Unterhaltsbemessung für die Zeit ab Mai 1999 hat das Beru-fungsgericht weiter ausgeführt: Nachdem der Kläger die Mutter seines damalseinjährigen Kindes Marius am 8. Mai 1999 geheiratet habe, sei auch die Unter-haltspflicht gegenüber dieser zu berücksichtigen, da ihr im Hinblick auf das Alterdes Kindes nicht angesonnen werden könne, ihren Lebensbedarf durch eineeigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Streit der Parteien gehe darum, obauch in einem derart gestalteten Mangelfall der Bedarf der Ehefrau nach Abzugder vollen Tabellenunterhaltssätze der Kinder zu berechnen und in die Mangel-verteilung einzustellen sei oder ob insoweit ein Mindestbedarf angesetzt werdenmüsse, wie er in der Düsseldorfer Tabelle (B VI 2) mit pauschal 950 DM monat-lich ausgewiesen werde. Maßgebend für die Entscheidung dieser Streitfrage - 8 -sei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Unterhaltspflichten innerhalb ei-nes aufgelösten Familienverbands handele, sondern die Unterhaltspflichtengegenüber sechs minderjährigen Kindern sowie der Ehefrau des Klägers, diezugleich Mutter seines jüngsten Kindes sei, beurteilt werden müßten. Bei dieserFallgestaltung gehe es nicht an, den Unterhalt der Kinder, seien sie ehelichoder nichtehelich, bei der Bemessung des Unterhalts des Ehegatten vorwegabzuziehen und auf diese Weise zu einem Bedarf für letzteren zu gelangen, derweit unter dem Sozialhilfesatz liege (hier: 3.000 DM abzüglich Kindesunterhaltnach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von insgesamt 2.506 DM= 494 DM : 2 = 247 DM). Vielmehr müßten alle zu berücksichtigenden Ansprü-che zu den insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Mitteln in Relationgesetzt werden, zumal auch die jetzige Ehefrau des Klägers angesichts desAlters des betreuten Kindes dringend auf Unterhalt angewiesen sei, weshalbsich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen der Beklagten unterscheide.Hinzu komme, daß der notwendige Selbstbehalt des Klägers gegenüber denminderjährigen Kindern nur 1.500 DM betrage. Deshalb erscheine es insgesamtsachgerecht, für die Ehefrau denjenigen Betrag in die Mangelverteilung einzu-stellen, der in der Düsseldorfer Tabelle als Mindestbedarf eines nicht erwerbs-tätigen, mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt leben-den Ehegatten aufgeführt sei, nämlich monatlich 950 DM. Dies führe auch nachder Mangelfallberechnung zu keinem unbilligen Ergebnis: Der Gesamtbedarfvon monatlich 2.506 DM (für die Kinder) steige ab Mai 1999 um monatlich950 DM auf 3.456 DM. Der Kläger könne deshalb den Unterhaltsanspruch sei-ner Ehefrau nur zu 43 %, also in Höhe von 408,50 DM, befriedigen. Der Unter-haltsanspruch der Beklagten belaufe sich demgegenüber auf rund 216 DM(43 % von 502 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1999 erhöhe sich der Gesamtbedarfauf monatlich 3.567 DM, da das Kind Pascal B. in die zweite Altersstufegelangt sei. Dieser Bedarf könne von dem Kläger nur zu 42 % gedeckt werden, - 9 -so daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Juli 1999 auf monatlich214 DM sinke. Eine anteilige Anrechnung des für sie gezahlten Kindergeldeshabe jeweils zu unterbleiben.4. Diese Berechnungsweise stößt auf Bedenken, weil einerseits für dieEhefrau des Klägers der - am Sozialhilfebedarf ausgerichtete und diesen nochmaßvoll übersteigende - notwendige Eigenbedarf, der in der Düsseldorfer Ta-belle auch als Existenzminimum bezeichnet wird, und andererseits für die Kin-der - von dem Kind Wilhelm B. abgesehen - die Tabellensätze aus Grup-pe 1 der Düsseldorfer Tabelle in die Mangelverteilung eingestellt worden sind.Letztere liegen indessen deutlich unter den Beträgen des sozialhilferechtlichenExistenzminimums von Kindern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Diese strukturell unterschiedlichen Ansätzeführen zwangsläufig zu Verzerrungen der gewonnenen Ergebnisse, was sichhier zum Nachteil der Kinder auswirkt.a) Den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten hat der Se-nat allerdings in ständiger Rechtsprechung für mit der gesetzlichen Regelungnicht vereinbar gehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Unterhaltsbe-darf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bemesse sich nach§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den individuellermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten,die den ehelichen Lebensstandard bestimmten bzw. bestimmt hätten, ggf. er-höht um einen konkret darzulegenden trennungsbedingten Mehrbedarf. Es seinicht auszuschließen, daß der pauschalierende Mindestbedarf den nach denehelichen Lebensverhältnissen individuell ermittelten Betrag übersteige unddamit zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Ehegatten führe. Dies geltegleichermaßen in einem sog. echten Mangelfall, und zwar auch im Hinblick aufdie Übung, die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder nach Tabel- - 10 -lenwerten zu bemessen und in die Mangelberechnung einzustellen. Denn dieBemessung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten rechtfertige es auch imechten Mangelfall nicht, den Unterhalt des Ehegatten auf einen Mindestbe-darfssatz zu erhöhen, weil sich dies zu Lasten der als besonders schutzwürdiganzusehenden Kinder auswirke (Senatsurteile vom 14. Januar 1987 - IVb ZR93/85 - FamRZ 1987, 266, 267; BGHZ 104, 158, 168; vom 11. Januar 1995- XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347; vom 15. November 1995 - XII ZR231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -FamRZ 1997, 806, 808).b) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Dabei ist insbe-sondere hervorgehoben worden, die nach Vorwegabzug des Kindesunterhaltsindividuell ermittelte Unterhaltsquote für den Ehegatten stelle in Mangelfällenkeinen geeigneten Maßstab für die Bemessung des Bedarfs dar, weil sich dabei- je nach Kinderzahl und Kargheit der Mittel - Beträge ergeben könnten, die dasSozialhilfeniveau deutlich unterschritten oder sogar Null betrügen. Es werdeverkannt, daß der Bedarf einer Familie bei bestehender Lebens- und Unter-haltsgemeinschaft insgesamt aus den vorhandenen Mitteln gedeckt und nichtnach Maßstäben bestritten werde, die für den Fall der Trennung oder Schei-dung vom Gesetz geregelt und von der Rechtsprechung entwickelt worden sei-en. In sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen könne gerade nicht davonausgegangen werden, daß den Kindern tatsächlich ein Mindestbedarf vorab zurVerfügung stehe; durch ein geringes Familieneinkommen würden nämlich in derRegel alle Familienmitglieder betroffen. Deshalb müsse auch dem unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten ein Einsatzbetrag zugebilligt werden, der in angemesse-nem Verhältnis zu den für die Kinder angesetzten Beträgen stehe (BeckerFamRZ 1995, 667 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1639 f.;Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 120; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. - 11 -Rdn. 101; Luthin FamRZ 1995, 472; Scholz in Kemnade/Scholz/Zieroth Famili-enrecht '96, S. 445, 515 f.; vgl. auch Gutdeutsch FamRZ 1995, 1065).c) Daß für Kinder jedenfalls ein Mindestbedarf entsprechend der Grup-pe 1 der Düsseldorfer Tabelle bestehe, kann seit dem Inkrafttreten des Kindes-unterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) allerdings nicht mehr ange-nommen werden. Denn seitdem gibt es keine gesetzliche Bestimmung desMindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr. Als solcher istauch weder das 1 1/2fache des Regelbetrages anzusehen, das nach § 645ZPO im vereinfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichenVerhältnisse geltend gemacht werden kann, noch das auf der Grundlage desSozialhilfebedarfs ermittelte rechtliche Existenzminimum eines Kindes oder - inAnlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der zum 1. Januar 2001 in Kraft getrete-nen Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zurÄnderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) -ein Betrag von 135 % nach der Regelbetrag-Verordnung (Senatsurteil vom6. Februar 2002 aaO S. 538 f., 540 f.). Damit ist die gesetzliche Vorgabe dafürentfallen, den Unterhaltsbedarf von Kindern auf jeden Fall mit einem Mindest-bedarfssatz bei der Mangelverteilung zu berücksichtigen, soweit nicht das un-terhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine höhere Eingruppie-rung in den Unterhaltstabellen zuläßt (vgl. auch Göppinger/Kodal aaORdn. 1640).e) Es stellt sich deshalb die Frage, welche Beträge nunmehr zum einenfür die Kinder und zum anderen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten anzu-setzen sind. Letzterem schuldet der Unterhaltspflichtige entweder den nach denVerhältnissen der Ehegatten zu bemessenden Familienunterhalt (§ 1360 aAbs. 1 BGB) oder im Falle des Getrenntlebens bzw. nach Scheidung den Un-terhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§§ 1361 Abs. 1 - 12 -Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Falls diese auch von der Unterhaltslast ge-genüber Kindern mitbestimmt werden, ist es in der Praxis üblich, für die Be-messung des Ehegattenunterhalts nach den §§ 1361, 1570 ff. BGB den Kin-desunterhalt von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuzie-hen, und zwar sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder, die nicht vondem Unterhaltsberechtigten abstammen, soweit sich daraus nicht ein Mißver-hältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Senats-urteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. undvom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). Wenn hinsicht-lich des Kindesunterhalts indessen kein Mindestbedarf mehr definiert ist, dertatsächlich aufzubringende Kindesunterhalt aber noch nicht bekannt ist, weilseine Höhe erst nach der verhältnismäßigen Kürzung aller Bedarfsbeträge fest-steht, erscheint die Vorwegabzugsmethode zur Ermittlung des Einsatzbetragesfür den Ehegatten nicht angemessen. Sie würde nämlich bei Heranziehung vonKindesunterhaltssätzen, die z.B. der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden,in vielen Fällen zu Unterhaltsquoten führen, die realistischerweise nicht für sichbeanspruchen können, den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Ehegattendarzustellen.Dieser Beurteilung kann nicht mehr uneingeschränkt mit dem Argumentbegegnet werden, eine drohende Verkürzung der Unterhaltsansprüche vonEhegatten sei grundsätzlich hinzunehmen, während eine solche gegenüber denUnterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder u.a. deshalb nicht gerechtfertigterscheine, weil ihnen - im Gegensatz zu Erwachsenen - wegen ihres Alters vonvornherein jede Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengungen zurDeckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom15. November 1995 aaO S. 346 f. m.w.N.). Durch das Kindesunterhaltsgesetzist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unver-heirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei- - 13 -ratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nachder am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 1 Satz 2BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverhei-ratete Kinder unter den genannten Voraussetzungen gleich. Damit kommt ihnennach § 1609 BGB auch der gleiche Rang zu wie den minderjährigen Kindernund dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002- XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816). Dem privilegierten volljährigen Kind istindessen durchaus die Möglichkeit eröffnet, etwa durch Aufnahme einer Aus-hilfsbeschäftigung, zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs selbst bei-zutragen, obwohl der für dieses Kind vorgesehene Tabellenunterhalt in vielenFällen bereits über der Unterhaltsquote des Ehegatten aus dem um den Kin-desunterhalt bereinigten Einkommen des Verpflichteten liegen dürfte.Andererseits dürfte eine Berechnung des für den Ehegatten in die Man-gelverteilung einzustellenden Betrages ohne einen Vorwegabzug des Kindes-unterhalts häufig zu einem Ergebnis führen, das mit Rücksicht auf die tatsäch-lich bestehende Unterhaltslast gegenüber Kindern sowohl den Unterhaltsbedarfnach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse als auch das sozialhilferecht-liche Existenzminimum übersteigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sach-gerecht, bei der Bestimmung des Einsatzbetrages an die Überlegung anzu-knüpfen, daß der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhalts-gemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist,ein vorliegender Mangel deshalb in der Regel von allen Familienmitgliedern ge-tragen worden ist. Die Familie mußte mit den vorhandenen Mitteln auskommenund hat das - erforderlichenfalls unter Hinnahme von Einschränkungen - auchgeschafft, so daß regelmäßig das Existenzminimum gewahrt gewesen seindürfte. Wenn nach Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichtetenselbst aber jedenfalls der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum aus-gerichtete notwendige Selbstbehalt zu verbleiben hat, erscheint es angemessen - 14 -und sachgerecht, auch den der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten entsprechenden Eigenbedarf in die Mangelverteilung ein-zustellen. In welcher Höhe der so angesetzte Bedarf befriedigt werden kann, isteine - von den vorhandenen Mitteln und den weiteren Unterhaltspflichten ab-hängige - andere Frage.f) Wenn indessen der Einsatzbetrag für den Ehegatten in Höhe des je-weiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) in die Mangelverteilung eingestelltwird, kann für die zu berücksichtigenden Kinder vom Ansatz her nichts anderesgelten, d.h. ein unter dem Existenzminimum liegender Einsatzbetrag nicht an-genommen werden. Anderenfalls würde die anschließend gebotene proportio-nale Kürzung aller Bedarfsbeträge zu verzerrten Ergebnissen führen, und zwarzum Nachteil der den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang genießenden Kinder.Von daher erscheint es nicht angemessen, den Kindesunterhalt lediglich in Hö-he der Regelbeträge anzusetzen, die erheblich unter dem Existenzminimumangesiedelt sind (a.A. Büttner FamRZ 2002, 542; Graba NJW 2001, 249, 253 f.;Oelkers/Kraeft FamRZ 1999, 1476, 1486). Nachdem § 1612 b Abs. 5 BGB inder Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zurÄnderung des Kindesunterhaltsrechts vorsieht, daß eine Anrechnung des Kin-dergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstandeist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, und der Gesetzgeber beabsichtigt hat, mit dieser Ände-rung der Kindergeldanrechnung das Barexistenzminimum eines Kindes sicher-zustellen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 8; Se-natsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 540 f.), erscheint es aus Gründen dervereinfachten Handhabung gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für dasin die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzu-ziehen (ebenso Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.Rdn. 3322; Unterhaltsrechtliche Hinweise des OLG Stuttgart, Stand: 1. Juli - 15 -2000, FamRZ 2001, 979, 980 unter III; vgl. auch Scholz FamRZ 2000, 1541,1545; Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Wohl-fahrt FF 2001, 2, 8). Damit wird zum einen für den Ehegatten und die Kindervon Einsatzbeträgen für die Mangelverteilung ausgegangen, die in angemesse-ner Relation zueinander stehen: Für den in einem eigenen Haushalt lebendenunterhaltsberechtigten Ehegatten sind - nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand:1. Juli 1998, Anmerkung B IV - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.500 DM und- falls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird - monatlich 1.300 DM anzusetzen;für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen leben-den Ehegatten sind - unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haus-haltsführung eintretenden Ersparnis - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.100 DMbzw. für den nicht erwerbstätigen Ehegatten monatlich 950 DM zu veranschla-gen (Anmerkung B VI zur Düsseldorfer Tabelle). Demgegenüber liegen die fürdie Kinder zu berücksichtigenden Beträge zwischen rund 471 DM (1. Alters-stufe) und rund 678 DM (3. Altersstufe). Zum anderen wird durch die pauscha-lierende und schematisierende Berechnungsweise ein zur Bewältigung derVielzahl von Unterhaltsfällen praktikabler Weg beschritten. Dabei begegnet dieHeranziehung des in § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. zum Ausdruck kommendenRechtsgedankens auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung am1. Januar 2001 keinen Bedenken. Denn die Regelbeträge konnten schon zuvornicht beanspruchen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl.BT-Drucks. 13/9596, S. 31). Nach den Berichten der Bundesregierung vom2. Februar 1995 (BT-Drucks. 13/381) und vom 17. Dezember 1997 (BT-Drucks.13/9561) betrug das steuerrechtliche Existenzminimum eines Kindes entspre-chend dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf für alle Altersgruppen unter18 Jahren bis 1998 monatlich 524 DM und seit 1999 monatlich 558 DM. Dem-gegenüber belief sich der durchschnittliche Unterhaltsbetrag der Gruppe 1 der - 16 -Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, auf monatlich 425 DM und mit Stand:1. Juli 1999 auf monatlich 432 DM.g) Schließlich steht den derart bemessenen Einsatzbeträgen nicht ent-gegen, daß weder der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen noch dessen Kindergrundsätzlich Unterhalt in Höhe des Existenzminimums beanspruchen können,sondern der Unterhalt jeweils nach den individuellen Verhältnissen, insbeson-dere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldnersbzw. nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, zu bestimmen ist.Denn die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermitteltenEinsatzbeträge dienen allein dem Zweck, eine angemessene Verteilung desunter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen für den Un-terhalt der gleichrangigen Berechtigten einzusetzenden Einkommens vorzu-nehmen. Erst das Ergebnis der proportionalen Kürzung des Gesamtbedarfs imVerhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt - vorbehaltlich dervorzunehmenden Angemessenheitsprüfung - den jeweils geschuldeten Unter-halt.h) Bei der abschließend vorzunehmenden Überprüfung des im Rahmender Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit imEinzelfall ist darauf zu achten, daß die Aufteilung des verfügbaren Einkommensauf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten insgesamt angemessen undbillig ist. Diese Beurteilung umfaßt, insbesondere bei der Berechnung mit- unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldeten - Bedarfssätzen in Höhedes jeweiligen Existenzminimums, auch eine Kontrolle dahingehend, ob dieEhefrau oder die Kinder sich aufgrund der Mangelfallberechnung etwa besserstehen als ohne Vorliegen eines Mangelfalles, was nicht als ausgewogenesErgebnis angesehen werden könnte. - 17 -5. Da das Oberlandesgericht somit seiner Unterhaltsberechnung zu nied-rige Einsatzbeträge für die Kinder des Klägers zugrunde gelegt hat, kann dasBerufungsurteil für die Zeit ab 1. Mai 1999, die allein Gegenstand des Revisi-onsverfahrens ist, nicht bestehen bleiben. Die Sache ist indessen nach demfestgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in derSache selbst befinden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß ein absoluter Mangelfall vorliegt, der durch die fehlende Fähigkeit des Un-terhaltspflichtigen gekennzeichnet ist, den Unterhaltsbedarf eines oder mehre-rer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu befriedigen.aa) Ob eine derartige Mangelfallgestaltung anzunehmen ist, muß grund-sätzlich durch eine Gegenüberstellung der Gesamtheit der Unterhaltsansprücheund der zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel festgestellt werden.Dabei sind die für die zu berücksichtigenden Kinder anzusetzenden Unterhalts-beträge der jeweiligen Einkommensstufe der Unterhaltstabellen zu entnehmen,wobei mit Rücksicht auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zu-schläge angemessen sein können (vgl. etwa Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle).Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten istgrundsätzlich mit einer Quote des nach Vorwegabzug des Tabellenkindesun-terhalts verbleibenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, so-weit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Be-trägen ergibt (Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO). Ist das der Fall, sohat ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Wenn allerdings der so errechnete Un-terhaltsbedarf zu einem Betrag führt, der über dem Mindestbedarfssatz liegt,und deshalb mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Einklang steht,können auch hier Mindestbedarfssätze, erforderlichenfalls nach Vornahme ei-nes Abschlags, herangezogen werden. Ein solcher Abschlag kann etwa inso- - 18 -weit in Betracht kommen, als das Existenzminimum der Kinder den Regelbetragnach der Regelbetrag-Verordnung prozentual übersteigt, bei einem Mindestbe-darf des Ehegatten von 950 DM also in Höhe von rund 250 DM (950 DM -[950 : 135 x 100] = rund 704 DM).Der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß§§ 1360, 1360 a BGB läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-gattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen be-messen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer- frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten,sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet,daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seinernach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Um-fang nach umfaßt er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführungund die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemein-samen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichenLebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogenwerden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995,537 m.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - im vorliegenden Fallmaßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-deren Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilenund in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 20. März 2002- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). Daher kann der anzusetzende Betrag in-soweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden odergeschiedenen Ehegatten ermittelt ) Im vorliegenden Fall errechnen sich für die Zeit vom 1. Mai 1999 biszu der Heirat des Klägers am 8. Mai 1999 - ausgehend von dessen Einkommen - 19 -von monatlich 3000 DM netto und nach Herabstufung von Gruppe 3 in Grup-pe 1 der vom Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle, Stand:1. Juli 1998 - Unterhaltsbeträge der Kinder in Höhe von insgesamt 2.550 DMmonatlich (2 x 502 DM, 2 x 424 DM, 2 x 349 DM). Dabei ist entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts auch für das Kind Wilhelm B. der Tabellen-unterhalt und nicht ein Betrag von nur 380 DM monatlich anzusetzen, selbstwenn nur in Höhe des letzteren ein Unterhaltstitel vorliegen sollte. Denn in wel-cher Höhe der Unterhalt eines Kindes tituliert ist, ist im Rahmen eines andereUnterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung,weil davon ausgegangen werden kann, daß bei Abweichungen von der materi-ellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (vgl. Senatsurteile vom12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 f. und vom 18. März1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.).Den Unterhaltsbeträgen steht, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Klägers von1.500 DM ein für Unterhaltszwecke einsetzbares Einkommen von (ebenfalls)1.500 DM gegenüber; Kindergeld hat insoweit außer Betracht zu bleiben (vgl.Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO S. 808 ff.). Somit liegt bereits für die Zeitbis zum 7. Mai 1999 ein absoluter Mangelfall vor. Für die Zeit danach gilt dieserst recht. Denn der Kläger ist seit seiner Heirat auch gegenüber seiner Ehefrauunterhaltspflichtig, die das 1998 geborene gemeinsame Kind Marius betreutund mit Rücksicht darauf nicht gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-hen. Auch dieser gegenüber ist die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung biszur Grenze des notwendigen Selbstbehalts des Klägers angesichts der beson-deren Umstände des vorliegenden Falles rechtsbedenkenfrei (vgl. SenatsurteilBGHZ 109, 72, 85). - 20 -b) In der ersten Stufe der somit durchzuführenden Mangelfallberechnungsind die Einsatzbeträge für die Ermittlung der gekürzten Unterhaltsansprüchealler Unterhaltsberechtigten festzustellen. Dabei ist nach verschiedenen Zeitab-schnitten zu unterscheiden:1. bis 7. Mai 1999:Da der Kläger in dieser Zeit nur seinen Kindern gegenüber unterhalts-pflichtig war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Mangel-verteilung ohne Berücksichtigung der Ehefrau vorzunehmen. Der Tabellenun-terhalt für alle Kinder beläuft sich auf 2.550 DM monatlich (siehe unter 5 a bb).Ein Ansatz des Existenzminimums erübrigt sich im Verhältnis der Kinder zuein-ander, denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenden Betrageskann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen.8. Mai bis 30. Juni 1999:Die Einsatzbeträge in Höhe des Existenzminimums für die Kinder belau-fen sich - bei unverändertem Tabellenunterhalt von 2550 DM - auf insgesamtrund 3.443 DM (2.550 DM + 35 %). Für die Ehefrau des Klägers ist - wie vomBerufungsgericht angenommen - der monatliche Eigenbedarf (Existenzmini-mum) eines mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt le-benden, nicht erwerbstätigen Ehegatten anzusetzen, der bis zum 30. Juni 2001monatlich 950 DM betrug, insgesamt also 4.393 DM.1. Juli bis 31. Dezember 1999:Die Einsatzbeträge für die Kinder belaufen sich, nachdem das Kind Pas-cal B. im Juli 1999 das 6. Lebensjahr vollendet hat und dieser Umstandvom Ersten des Monats an zu berücksichtigen ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB)auf rund 3.602 DM (Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 1999: 2 x 510 DM, - 21 -3 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.668 DM + 35 % = rund 3.602 DM), un-ter Hinzurechnung des Betrages von 950 DM für die Ehefrau des Klägers mithinauf 4.552 DM.1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001:Die Einsatzbeträge für die Kinder sind, nachdem das Kind WilhelmB. im Januar 2000 12 Jahre alt geworden ist, mit insgesamt rund 3.708 DMzugrunde zu legen (3 x 510 DM, 2 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen:2.747 DM + 35 % = rund 3.708 DM). Zusammen mit dem Einsatzbetrag für dieEhefrau ergeben sich 4.658 DM.c) Den Einsatzbeträgen steht in den vorgenannten Zeiträumen ein zuverteilendes Einkommen von monatlich 1.500 DM gegenüber.d) Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den jeweiligenEinsatzbeträgen errechnet sich die Quote, nach der der für die Beklagte in dieMangelfallberechnung einzustellende Betrag zu kürzen ist. Danach ergibt sichfür sie folgender Unterhalt:1. bis 7. Mai 1999:Kürzungsfaktor (1.500 DM : 2.550 DM): 58,82 %; Unterhalt: rund 295 DMmonatlich (502 DM x 58,82 %).8. Mai bis 30. Juni 1999:Kürzungsfaktor (1.500 DM : 4.393 DM): 34,15 %; Unterhalt: rund 232 DMmonatlich (502 DM + 35 % = rund 678 DM x 34,15 %) - 22 -1. Juli bis 31. Dezember 1999:Kürzungsfaktor: 32,95 %; Unterhalt: rund 227 DM monatlich (510 DM +35 % = rund 689 DM x 32,95 %)1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001:Kürzungsfaktor: 32,2 %; Unterhalt: rund 222 DM monatlich (689 DM x32,2 %)Für die Zeit ab 1. Juli 2001 errechnet sich mit Rücksicht auf den seitdemin Höhe von 1.640 DM anzusetzenden notwendigen Selbstbehalt des Klägerskein den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 214 DMübersteigender Betrag mehr.Auf die vorgenannten Beträge ist das für die Beklagte gezahlte anteiligeKindergeld bereits nach § 1612 b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. Dezember2000 geltenden Fassung nicht anzurechnen, da das hälftige Kindergeld zu-sammen mit dem geschuldeten Unterhalt den Regelbetrag nach der Regelbe-trag-Verordnung nicht übersteigt. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit derBestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 gelten-den Fassung kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.e) Die notwendige Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilunggewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall gibt zu Kor-rekturen keinen Anlaß: Die errechneten Beträge stehen - angesichts des für dieEhefrau des Klägers anzusetzenden Mindestbedarfs von (hier nur) 950 DM - in - 23 -einem angemessenen Verhältnis zueinander. Keiner der Unterhaltsberechtigtensteht sich im übrigen aufgrund der Mangelverteilung besser als ohne Vorliegeneines Mangelfalls.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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