BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 20/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1603, 16 10 Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 ( - KindUG - BGBl. I, S. 666). BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - OLG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibr k - ken vom 21. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n - desgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die vom Beklagten getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in Pr o - zeßstandschaft Unterhalt fr die gemeinsamen Kinder geltend. Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Marie -Christine, geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn Maximilian, g e - boren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und die das staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden - 3 - Sohn Leon Sebastian, geboren am 6. April 1998, zahlt der Beklagte monatlich 300 DM Unterhalt. Der Beklagte arbeitet als Verwaltungsbeamter in S. . Sein monatl i - ches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken - und Pflegeversich e - rungsbeitrge, rund 4.700 DM. Die Klgerin ist Lehrerin und verdient monatlich netto ebenfalls rund 4.700 DM. Die Parteien sind je zur Hlfte Miteigentmer eines mit Krediten bel a - steten Anwesens, in dem die Klgerin mit den gemeinsamen Kindern verbli e - ben ist. Sie trgt den berwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. Der Beklagte macht fr sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er fr einen im Mrz 1998 geleasten Pkw, auf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Raten von rund 672 DM. Mit dem Pkw fhrt er arbeitstglich von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer. Die Klgerin bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unte r - haltsvorschußgesetz fr Marie -Christine in Höhe von monatlich 299 DM und fr Maximilian von 224 DM. Der Beklagte hat nach der Trennung an die Klgerin im Jahre 1998 fr beide Kinder einen einmaligen Unterhaltsbetrag von insg e - samt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM fr Marie - Christine und 244 DM fr Maximilian an die Verwaltungsbehörde gezahlt. Diese hat die auf sie bergegangenen Unterhaltsansprche der Kinder auf die Klg e - rin zurckbertragen. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehe n - den Begehrens verurteilt, an die Klgerin rckstndigen Unterhalt fr beide Kinder fr Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen, - 4 - ferner fr die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Deze mber 1998 jeweils m o - natlich 460 DM fr Marie -Christine und 361 DM fr Maximilian, sowie ab 1. Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM fr Marie -Christine und 322 DM fr Maximilian. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweit i - gen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fahrtkosten von monatlich 583 DM nur den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der Dsseldorfer Tabelle a b - zglich hlftigen Kindergeldes, fr die Zeit ab Januar 1999 somit fr Marie - Christine monatlich 299 DM und fr Maximilian 224 DM. Die Klgerin hat mit der Berufung die Abnderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, daû fr die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Deze m - ber 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 DM fr beide Kinder sowie ab 1. Januar 1999 fr Marie -Christine monatlich 595 DM abzglich bis ei n - schlieûlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und fr Maximilian monatlich 469 DM abzglich bis einschlieûlich November 1999 monatlich g e - zahlter 224 DM an sie zu zahlen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen und auf die Berufung der Klgerin unter Abnderung des amtsgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klgerin fr die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. November 1999 rckstndigen Unterhalt fr Marie -Christine in Hhe von 3.702 DM und fr Maximilian in Hhe von 2.890 DM sowie ab 1. Dezember 1999 fr beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzl i - ches Begehren weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Urteils und Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. I. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 765 f. ver f - fentlicht ist, hat den Bedarf fr die Kinder der Parteien nach der Dsseldorfer Tabelle, Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab fr die am 4. Dezember 1990 geborene Marie -Christine in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 monatlich 543 DM (Dss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab 1. Juli 1999 monatlich 552 DM (Dss.Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). Fr den am 28. Dezember 1993 geborenen Maximilian hat es den Bedarf entsprechend fr die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM (Dss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 1), fr die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999 mit monatlich 455 DM (Dss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und ab 1. Dezember 1999 mit 552 DM (Dss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2) angenommen. Fr die Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht dabei zunchst richtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen, um Kranken - und Pflegeversicherungsbeitrge verminderten Nettoeinkommen des Beklagten in Hhe von monatlich rund 4.700 DM fr das Jahr 1998 und in Hhe von rund 4.450 DM fr das Jahr 1999 ausgegangen. Von diesem Ei n - kommen hat es - unter Bercksichtigung der Fahrten des Beklagten zur A r - - 6 - beitsstelle - eine Pauschale von 5 % fr berufsbedingte Aufwendungen abg e - zogen, so daû es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich rund 4.466 DM fr das Jahr 1998 und von 4.228 DM fr das Jahr 1999 gelangt ist. Die Bercksichtigung der monatlichen Leasingraten fr den Pkw des Beklagten in Hhe von rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keiner Weise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsb e - dingt notwendig sei. 1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht fr die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nic ht die geltend g e - machten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen abgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfllen um Massenerscheinungen ha n - delt, ist aus Vereinfachungsgrnden eine pauschalierende Berechnungsm e - thode notwendig (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Dies schlieût zwar die Bercksichtigung konkreter Aufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es hlt sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschrnkt berprfbaren tatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es fr zumutbar g e - halten hat, daû der Beklagte mit ffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung der Aufwendungen mit 5 % hlt sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). 2. Entgegen der Revision kann sich der Beklagte auch nicht darauf b e - rufen, von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in Hhe von 672 DM Leasingraten abzuziehen. - 7 - Minderjhrige Kinder ohne Einknfte besitzen keine eigene unterhalt s - rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der a n - dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grun d - stzlich nach den Einkommens - und Vermgensverhltnissen des barunte r - haltspflichtigen Elternteils. Da der fr die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatschlich vorhandene Mittel geprgt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhltnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu bercksichtigen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich bercksicht i - gungsfhig sind, ist unter umfassender Interessenabwgung zu beurteilen, w o - bei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstnde ankommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161). Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Intere s - senabwgung ist das Oberlandesgericht - bei der Prfung der Leistungsfhi g - keit - zu dem Ergebnis gelangt, daû die monatlichen Leasingraten von 672 DM zum einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprchen und zum and e - ren nicht berufsbedingt notwendig seien. Der Beklagte knne diese Raten bei Nutzung eines preiswerten Gebrauchtwagens oder ffentlicher Verkehrsmittel in zumutbarer Weise vermeiden, so daû seine Kinder sich diese Verpflichtung nicht entgegenhalten lassen mûten. Dies lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf. - 8 - II. Zu Recht rgt jedoch die Revision, das Oberlandesgericht habe den Bedarf der Kinder nicht unabhngig von der wirtschaftlichen Situation des B e - klagten mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisen d r - fen, die ehebedingten Verbindlichkeiten in Hhe von 120.000 DM, die er mit monatlich 1.425 DM zurckfhre, zu strecken. 1. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Verbindlichkeiten - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat - als ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung persnlicher B e - drfnisse des Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist fr die Frage ihrer B e - rcksichtigung von Bedeutung (Senatsurteil vom 18. Mrz 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des B e - klagten zu unterstellen, daû es sich um ehebedingte Schulden handelt. We r - den die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Hhe bercksichtigt, wrde sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von 4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 19 99 von 4.228 DM auf 2.803 DM ve r - mindern, was der Einkommensgruppe 3 der Dsseldorfer Tabelle und einem Unterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 und von 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entsprche. Damit htte der Beklagte zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom Oberlandesgericht angenommenen "Mindestbedarf" zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgefhrt, den ehegemeinschaftlichen Kindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Unterhaltsbetrages zu. Die Lebensstellung eines minderjhrigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ab. Der Unterhaltsanspruch genieûe grundstzlich keinen Bestandsschutz hi n - - 9 - sichtlich der tatschlichen Lebensverhltnisse. Das Kind msse deshalb hi n - nehmen, wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nicht unterschreitender - Unterhaltsbetrag geschuldet werde. Die Festlegung des Mindestbedarfs sei mit dem Inkrafttreten des Ki n - desunterhaltsgesetzes aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der Regelb e - trag -Verordnung (= Einkommensgruppe 1 der Dsseldorfer Tabelle) liege unter dem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern diene primr als Bemessungsgrûe fr das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher ein Mangelfall immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei fr den Mindestbedarf auf das nach dem Sozialhilfebedarf ermittelte Existenzminimum abzustellen. Dieses betrage bei einer Verteilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 DM und 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Betrge seien nicht genau in die Unterhaltstabelle einzupassen, da sie zwischen den Einkommensgruppen 4 bis 6 der Tabelle lgen. Deshalb sei es angemessen, den Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen. Dieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der Beklagte drei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Hherstufung nicht angezeigt. 2. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daû es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (KindUG -BGBl. I, 666) keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjhriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so auch Schumacher/Grn FamRZ 1998, 778, 779; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2 Rdn. 127 a f.). - 10 - Bis zum 30. Juni 1998 definierte § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den Regelunterhalt als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nicht e - helichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind B a - runterhalt, so galt als Bedarf mindestens der fr ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F.. Durch Art. 1 Nr. 8, 16, Art. 6 KindUG wurde n § 1610 Abs. 3 BGB und die Vorschriften ber den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder aufgehoben. § 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB fr alle Kinder die Mglichkeit geschaffen wurde, die Regelbetrge geltend zu m a - chen. Damit war die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die Regelbetrge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als B e - zugsgrûen fr die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im fo l - genden: RegE -, BT -Drucks. 13/7338 , S. 22; Stellungnahme des Rechtsau s - schusses - im folgenden: RA -, BT -Drucks. 13/9596, S. 36). In Hhe der Rege l - betrge (im RegE noch Regelunterhalt genannt) sollte das Kind von der Darl e - gungs - und Beweislast fr seinen Bedarf sowie fr die Leistungsfhigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein (RegE aaO S. 19). Die Festlegung eines Mindestbedarfs erfolgte bewuût nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Em p - fehlung des Bundesrats, den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff "R e - gelunterhalt" durch den Begriff "Mindestunterhalt" zu ersetzen, und die Ford e - rung, der Mindestunterhalt der Kinder msse sich an deren Bedarf orientieren und mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bu n - desrats, BT -Drucks. 13/7338, S. 56), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer G e - genuûerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daû nicht der Ei n - druck erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei unabhngig von der Le i - stungsfhigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT -Drucks. 13/7338, S. 59). - 11 - Insbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlich erleichterte Durchsetzung der Regelbetrge zu ermglichen, wurde auf eine dem § 1615 f Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Definition der Regelbetrge ve r - zichtet. Es war bekannt, daû eine erhebliche Erhhung der Regelbetrge vo r - aussichtlich dazu fhren wrde, daû die gesetzlich vorgesehenen Betrge fr die Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschrnkten Leistungsfhigkeit der Verpflichteten nicht erreichbar wren. Auûerdem sollten Mehrkosten fr gesteigerte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuûgesetz und eine erhebl i - che Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbetr - gen, die nicht der Leistungsfhigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermieden werden (Gegenuûerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des RA aaO S. 31). Die wesentliche Bedeutung des Regelbetrages sollte daher nicht in der Festlegung eines Mindestunterhalts, sondern darin liegen, daû mit ihm eine Bezugsgrûe fr den Zugang zum vereinfachten Verfahren und fr die im Zweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprche gescha f - fen werden sollte (vgl. § 645 ZPO). Daû die Betrge hinter dem Existenzmin i - mum zurckblieben, sei unschdlich, da das vereinfachte Verfahren auch fr Unterhaltsbetrge in Hhe des Existenzminimums und sogar darber hinaus erffnet sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vgl. auch Wendl/Scholz aaO). Die gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttr e - ten des Kindesunterhaltsgesetzes entsprechend dem frheren Regelunterhalt dem Mindestbedarf gleichzusetzen, widerspricht daher dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: KG FamRZ 1999, 405 f.; OLG Mnchen FamRZ 1999, 884; OLG Bamberg FamRZ 2000, 307,308; OLG Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1432, 1433; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeû, 2. Aufl., Rdn. 3025). - 12 - b) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in Hhe des Eineinhalbfachen des Regelbetrages festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im verei n - fachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhltnisse geltend gemacht werden knne (so Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12), wird vom Oberlandesgericht zutreffend abgelehnt. Die erweiterte Zulssigkeit des vereinfachten Verfahrens fr Betrge in Hhe von 150 % des Regelbetrages ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, whrend der Regi e - rungsentwurf in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des Regelbetrages vorsah (Bericht des RA aaO S. 1 1). Dabei hat der Rechtsausschuû aber den Unte r - schied zwischen dem nicht festgesetzten materiell -rechtlichen Mindestunte r - haltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinder betont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Au s - druck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO kein Mindestbedarf in entsprechender Hhe hergeleitet werden. Soweit in der Lit e - ratur gelegentlich befrwortet wird (Johannsen/Henrich/Graba aaO § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 1 2; Graba NJW 2001, 249, 253), die Regelung des vereinfachten Verfahrens aus Grnden des Gleichklangs ins Klageverfahren zu bernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenes vereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen fr den materiellen Unterhalt s - bedarf und -anspruch noch fr die Darlegungs - und Beweislast im streitigen Prozeû begrnden. c) Der Senat folgt andererseits auch nicht der vom Oberlandesgericht und Teilen der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; OLG Stuttgart (18. ZS) FamRZ 2000, 376; abweichend davon OLG Stuttgart (16. ZS), Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Gppi n - ger/Wax/ - 13 - Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wage- nitz, Das neue Kindschaftsrecht § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107 mit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; ders. FamRZ 2001, 334, 335; Rhl/Greûmann, Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.; vgl. we i - ter den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis Herbst 2001, FF Sonderheft, S. 4 f.) vertretenen Auffassung, daû es geboten sei, a n - stelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definierten Mindes t - bedarfs nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des S o - zialhilfebedarfs ermittelte, steuerfrei zu stellende rechtliche Existenzminimum eines Kindes abzustellen (fr das Jahr 1996: 524 DM (BT -Drucks. 13/381, S. 4); fr das Jahr 1999: 558 DM (BT -Drucks. 13/9561, S. 4); fr das Jahr 2001: 564 DM (BT -Drucks. 14/1926, S. 5)). Aus dem fr alle Kinder bis 18 Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte Werte fr die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vgl. die Berechung bei Rhl/Greûmann aaO Rdn. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisse entsprchen allerdings nicht den Betrgen der Dsseldorfer Tabelle, sondern lgen je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalb sollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der Ei n - kommensgruppe 5 festgesetzt werden, wie es h ier auch das Oberlandesgericht vorgeschlagen hat. aa) Fr diese Auffassung wird teilweise angefhrt, der Rechtsausschuû habe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtl i - chen durchschnittlichen Sozialhilfebetrge ausdrcklich als Existenzminimum von Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht -Mangelfall mindestens diese Stze geschuldet (Kleinle ZfJ 1998 aaO S. 226). Diese Ansicht wide r - spricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der bewuût von der Festsetzung eines Mindestunterhalts in Hhe des Existenzminimums abg e - - 14 - sehen hat (Gegenuûerung der Bundesregierung aaO S. 59; Bericht des RA aaO S. 31). bb) Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur ste u - errechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistung s - ausgleich (vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht zur Annahme eines entsprechenden Mindestbedarfs. Danach msse dem Steue r - pflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedrfe (Existenzminimum). Verfa s - sungsrechtlicher Prfungsmaûstab sei der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, daû der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einko m - men insoweit steuerfrei belassen msse, als es zur Schaffung der Mindestvo r - aussetzungen fr ein menschenwrdiges Dasein bentigt werde (BVerfGE 82, 60, 85, BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292). Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze fr den Zugriff durch die Einkomme n - steuer (BVerfGE 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO S. 292). Art. 6 Abs. 1 GG g e - biete darber hinaus, daû bei der Besteuerung einer Familie das Existenzm i - nimum smtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben msse (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, S. 292 jew. m.N.). Dabei mûten die von Verfassungs wegen zu bercksichtigenden existenzsichernden Au f - wendungen nach dem tatschlichen Bedarf - realittsgerecht - bemessen we r - den (BVerfGE 91, 93, 111; BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292 m.N.). Dessen Untergrenze sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Soz i - alstaat anerkannte Existenzminimum gewhrleisten sollten, verbrauchsbez o - gen ermittelt und auch regelmûig den vernderten Lebensverhltnissen a n - gepaût werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedrftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus ffentlichen Mitteln zur Verfgung stelle, msse er auch dem Einkommensbezieher von dessen E r - - 15 - werbsbezgen belassen (BVerfGE 87 aaO S. 171; 91, aaO S. 111; FamRZ 1999 aaO S. 292). Letzteres gel te sinngemû fr die Ermittlung des schlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60, 93 f.), bei denen allerdings nach der neueren Rechtsprechung zustzlich ab 1. Januar 2000 ein Betreuungsbedarf und ab 1. Januar 2002 auch der Erziehungsbedarf im Ra h - men des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu bercksichtigen sei (BVerfGE 99, 216, 233 f., 240 f., 242). Diese Grundstze werden bei der Festlegung eines Mindestbedarfs tei l - weise auf das Unterhaltsrecht bertragen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; Gppinger/Wax/Strohal aaO Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wagenitz aaO § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107 m.N.; ders. FamRZ 2001, aaO 335; Rhl/Greûmann aaO Rdn. 58 ff.; Miesen, aaO S. 4 f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangige Verwandtenunterhaltspflicht (Graba NJW 2001 aaO S. 251 f.). Dabei werden jedoch die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unte r - haltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer - und Sozia lhilf e - rechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzmin i - mum und zum Familienleistungsausgleich betreffen das Verhltnis des Staates zu seinen Brgern. Das Bundesverfassungsgericht fordert, daû der vermi n - derten Leistungsfhigkeit der Brger, die Kindern unterhaltspflichtig sind, durch eine entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steue r - zahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf als dafr entscheidende Bemessungsgrûe ist naheliegend, da diese pauschali e - renden Stze nach dem Verstndnis des Sozialstaates und dem Sozialrecht das Existenzminimum zur Sicherung eines menschenwrdigen Daseins s i - - 16 - chern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten des Staates, whrend sich zivilrechtliche Unterhaltsansprche nach wie vor nach den Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 127 b). cc) Anders als der im Steuerrecht fr alle gleichmûig festzusetzende, gegenber dem Zugriff des Staates geschtzte Grenzbetrag geht das Unte r - haltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Im Verwandtenunterhalt bestimmt sich das Maû des zu gewhrenden angemess e - nen Unterhalts grundstzlich nach der Lebensstellung des Bedrftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der Unterhalt s - pflichtige bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefh r - dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung auûerstande ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch geken n - zeichnet, daû minderjhrige Kinder ohne Einknfte keine eigene unterhalt s - rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflicht i - gen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und le i - stet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Ki n - des grundstzlich nach den Einkommens - und V ermgensverhltnissen des bar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des Bundesve r - fassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts gendert. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zu entnehmenden Grundstzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich e r - mittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. Soweit - 17 - dagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist die Sozialhilfe subsidir. Im brigen zeigt die gerichtliche Praxis, daû das sozialhilferechtliche Existenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um beruf s - bedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 mi n - destens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von der Mehrzahl der Barunterhaltspflichtigen nicht geleistet werden kann. Dies wuûte auch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden Mi n - destbedarfs verzichtete (Gegenuûerung der Bundesregierung aaO S. 60). dd) Die Rechtsprechung hat zwar an den frher kodifizierten Mindestb e - darf eine Reihe von Folgen geknpft. So konnte etwa im Wege der einstweil i - gen Verfgung nur der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. Diese Funktion hat jedoch nach dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes an Bedeutung verloren (so auch Luthin FamRZ 2001 aaO S. 336). Denn nach § 644 ZPO kann nunmehr im Unterhaltsprozeû und weiterhin whrend eines Scheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger A n - ordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmûigen Beschrnkungen der einstweiligen Verfgung geltend gemacht werden (OLG Zweibrcken FamRZ 1999, 662). Auch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den g e - setzlich festgelegten Mindestbedarf im Mangelfall als Einsatzbetrag herang e - zogen hat (vgl. nur Dsseldorfer Tabelle - Stand 1. Januar 1996 - FamRZ 1995, 1323, 1324 unter C.), ntigt dies nicht zu einer Festschreibung des Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu leistenden Unterhalts mit Hilfe von Einsatzbetrgen, z.B. der Unterhaltsbedarfsstze der Dsseldorfer Tabelle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenop e - - 18 - ration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht vo r - sieht. Vielmehr sind die Werte nur Hilfsmittel fr die Unterhaltsbemessung. Deshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen U m - stnden des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu berprfen, und zwar gleichgltig, ob es sich um einen Mangelfall ha n - delt oder nicht (Senatsurteil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehenswe i - se fr die Berechnung der Unterhaltsansprche im Mangelfall ist daher von der Festsetzung eines Mindestbedarfs nicht abhngig. Von maûgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemû § 1610 Abs . 3 BGB a.F. allerdings fr die Darlegungs - und Beweislast. Da der Regelunterhalt als Mindestbedarf "galt", war eine weitere Darlegung der B e - darfshhe nicht erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser Vo r - schrift knnte die allgemeine Darlegungs - und Beweislast fr Unterhaltsa n - sprche eingreifen. Das minderjhrige Kind wre fr die bedarfsprgenden L e - bensverhltnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Le i - stungsfhigkeit in vollem Umfange darlegungs - und beweispflichtig (so Klin k - hardt DAVorm 1998, 655). Dies wrde eine Verschlechterung der unterhalt s - rechtlichen Position minderjhriger Kinder bedeuten, die der Intention des G e - setzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedrftiger Kinder verbessern wollte. In der Begrndung zum Regierungsentwurf wird ausdrcklich darauf hingewiesen, daû in Hhe des Regelunterhalts das Kind von der Darlegungs - und Beweislast f r seinen Bedarf sowie fr die Leistungsfhigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein solle (BT -Drucks. 13/7338, S. 19). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierung s - entwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB-E "Ein minderjhriges Kind kann ... den Regelunterhalt verlangen." (RegE aaO - 19 - S. 5) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des Rechtsausschu s - ses auf den Anspruch auf Regelunterhalt verzichtet wurde, hat man dessen Funktion fr die Darlegungs - und Beweislast bersehen. Der Rechtsausschuû hat ausgefhrt, ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das Existenzmin i - mum nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der Leistungsf - higkeit zu rechtfertigenden Regelunterhalt erscheine zur Verwirklichung der Reformziele nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus lût sich nur herleiten, daû der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von der bisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmen des Regelbetrages nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden, daû der Gesetzgeber das Kind bis zur Hhe des Existenzminimums vollstndig von der Darlegungs- und Beweislast freistellen wollte (im Ergebnis ebenso Eschenbruch/Wohl-gemuth aaO Rdn. 3025). Soweit der bisherige Mindestbedarf als "relative Grenze" fr die Berc k - sichtigung von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogen wurde, rechtfertigt und erfordert dies ebenfalls keine Festsetzung eines Mi n - destbedarfs. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, daû es nicht schle chthin au s - geschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Beme s - sung des Unterhalts zu bercksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auch dann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewahrt werden konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fllen die Bercksichtigung von Verbindlichkeiten nur in Ausnahmefllen mglich, insbesondere deshalb, weil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ve r - schrft unterhaltspflichtig ist, jegliche Mglichkeit fehlt, durch eigene Anstre n - - 20 - gungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senat s - urteil vom 18. Mrz 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Auch nach Wegfall des Mindestbedarfs hat eine umfassende Intere s - senabwgung zu erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausg e - arbeiteten Gesichtspunkte unabhngig vom nicht mehr bestimmten Mindestb e - darf von Bedeutung. 3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf fr das Kind g e - setzlich nicht festgelegt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2001 - 12 UF 43/01 -; Heger FamRZ 2001, 1409, 1412; Soyka FamRZ 2001, 740; Wendl/Scholz aaO Nachtrag zu § 2 zu Rdn. 2/127 b; ders. FamRZ 2000, 1541, 1545). Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der E r - ziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in Kraft getreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit gendert, als eine A n - rechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhalt s - pflichtige auûerstande ist, Unterhalt in Hhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag -Verordnung zu leisten. Daraus wird in Rechtsprechung und Literatur berwiegend gefolgert, daû nunmehr der gesetzliche Mindestb e - darf bei 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag -Verordnung liege (OLG Mnchen FamRZ 2002, 52; OLG Stuttgart, 16. Ziv ilsenat, Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; Gerhardt FamRZ 2001, 73; Graba NJW 2001, aaO 252, 253; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Miesen FF Sonde r - heft 2001, S. 4 m.N.; Vossenkmper FamRZ 2000, 1547, 1551; Wohlgemuth FamRZ 2001, 742, 744). a) Den Vertretern dieser Auffassung ist einzurumen, daû der Geset z - geber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das Barex i - - 21 - stenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des RA BT -Drucks. 14/3781, S. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt fr die erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetzentwurf zur chtung der Gewalt in der Erziehung vorgenommene nderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr wu r - de auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - unabhngig von der Art der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil des Existenzminimums angesehen hat (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 288). Ein en t - sprechender Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familie n - frderungsgesetz eingefhrt. In Ergnzung dazu sollten die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtl i - che Neuregelung knne sichergestellt werden, daû das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt, sondern auch Anknpfungspunkt fr die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des RA aaO S. 7). Eine Regelung, die das hlftige Kindergeld beim Barunterhalt s - pflichtigen belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes noch nicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfertigen. Um die Unterhaltsb e - rechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des Regelbetrages als Grenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in H - he des Existenzminimums in allen Altersstufen angeknpft und eine bruchlose Umsetzung der Anwendung der Dsseldorfer Tabelle gewhrleistet (Bericht des RA aaO S. 8). b) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits im Gesetz angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesunterhalt. - 22 - Bereits vor Einfhrung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des Ki n - dergeldes nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, nur das Verhltnis der Ehegatten zueinander und hatte fr die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes keine Bedeutung (Senatsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gewhrt, um die Unterhaltslast der Eltern gegenber ihren Kindern zu erleichtern. Diese ffentlich -rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr G e - genteil verkehrt werden, daû sie - im Wege einer Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhhung des Unterhaltsbedarfs fhrt (S e - natsurteil BGHZ 70, 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten g e - gen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der Rechtspr e - chung entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (S e - natsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kod i - fiziert ist. Der Ausgleich vollzieht sich aus Vereinfachungsgrnden zwar meist ber die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils fr das Kind. Das ndert jedoch nichts daran, daû es um ein eigenes Recht des jewe i - ligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 1 1. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, m.N.). Grundstzlich ordnet § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB den hlftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wege der Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes sah eine Beschrnkung der Anrechnungsmglichkeit vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht den vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde der bar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinde r - - 23 - geld in Hhe des nicht angerechneten Teils erhalten und fr den Kindesunte r - halt verwenden mssen (RegE zum KindUG aaO S. 30). c) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des Kindesunterhaltsgesetzes hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten gendert. Er hat - wie sich aus der Begrndung e r - gibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum das rechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Elter n - teil zu entlasten (Graba NJW 2001 aaO S. 251). Es ging dem Gesetzgeber nicht um die Festlegung eines Mindestunterhalts der Kinder, auch wenn deren Existenzminimum mglichst gesichert werden soll. Vielmehr hat er eine Frage der Familienleistungsfrderung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssich e - rung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung fr tatschlich erbrachte Unterhaltsleistungen und nicht der Untersttzung weniger zahlungsfhiger E l - ternteile dienen (Heger aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher in diesen Fllen dem Leistungsempfnger indirekt wieder entzogen. Mit dem zivi l - rechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil hat dies unmittelbar nichts zu tun (so auch Heger aaO S. 1412; Soyka aaO 740; Scholz aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfa s - sungsgemû ist (vgl. zur Problematik nur Vorlagebeschluû des AG Kamenz FamRZ 2001, 1090 ff.; Scholz aaO 15 43 f.; weitere Nachweise bei Heger aaO 1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in Hhe des Existenzminimums mglichst sicherzustellen (vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden. Der Festlegung eines entsprechenden Mindestunterhalts bedarf es dazu nicht. § 1612 b Abs. 5 BGB wre dazu auch systematisch nicht der richtige Ort. Vie l - mehr wrde eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des Kindesunterhalt s - - 24 - gesetzes - in den § 1610 BGB gehren. D ie Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene, auf einheitlichen Pauschalbetrgen beruhende Entlastung der unterhaltspflic h - tigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vorteils zw i - schen ihnen. In einem Spannungsverhltnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1 BGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete Unterhaltsanspruch des Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine Brcke zwischen diesen Polen geschlagen, aber nicht der Individualanspruch zugunsten eines allgemeinen Pauschalbetrages aufgegeben (Heger, aaO S. 1412). Danach durfte das Oberlandesgericht nicht unabhngig vom Einkommen des Beklagten und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem Unte r - haltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 5 der Dsseldorfer T a - belle ausgehen, sondern htte den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Ei n - kommen ermitteln mssen. Bei vollstndiger Bercksichtigung der - fr die R e - vision als ehebedingt unterstellten - Ver bindlichkeiten des Beklagten ergbe sich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der D s - seldorfer Tabelle. B. Der Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden. Verbindlichkeiten knnen aufgrund einer umfassenden Interessenabw - gung unter Bercksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeit sowie Zeitpunkt und Umstnde ihrer Entstehung, teilweise oder vollstndig bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu bercksichtigen sein. Auf Seiten der Klgerin ist zu bedenken, daû minderjhrige Kinder keine Mglichkeit haben, - 25 - durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsglubigers, des Unterhalt s - schuldners und der Drittglubiger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eine Streckung der Tilgung (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da fr die Interessenabwgung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Ve r - bindlichkeiten ehebedingt sind oder - wie die Klgerin behauptet - allein der Befriedigung der persnlichen Bedrfnissen des Beklagten dienten, hat das Oberlandesgericht zunchst diese Feststellungen zu treffen und sodann die erforderliche Abwgung vorzunehmen. Sollte sich dabei ergeben, daû der Beklagte zur Unterhaltsleistung in e i - ner Hhe verpflichtet ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehalt zu wahren, wird bei der Beurteilung, ob die Klgerin anteiligen Barunterhalt zu leisten hat, zu bercksichtigen sein, daû sie unstreitig berwiegend die Fina n - zierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnb e - darfs der Kinder beitrgt. Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum 1. Januar 2000 auf monatlich 270 DM erhhte staatliche Kindergeld zu bercksichtigen haben. Hahne Weber -Monecke Wag e - nitz Ahlt Vézina
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