BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/02 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 7. Juli 2005 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 18. Juli 2002 zugelassen, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Nichtzu-lassungsbeschwerde zurückgewiesen. Gründe: Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls für anfechtbar gehalte-nen Überweisung hat eine Zulassung nicht zu erfolgen. Zwar hat das Beru-fungsgericht auch insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einschlägig gehalten. Die insofern möglicherweise vorliegende Divergenz zu BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01, NJW 2001, 515, 516 wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, weil sich das Berufungsurteil insoweit unter dem Gesichts-punkt des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als richtig erweist. Die Überweisung erfolgte im dritten Monat vor Stellung des Antrags. Die Schuldnerin war nach den vom - 3 - Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zahlungsunfähig. Außerdem er-folgte die Befriedigung der Beklagten nach Durchführung einer Zwangsvoll-streckungsmaßnahme, war also inkongruent. Im übrigen hat der Senat im zugelassenen Teil Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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