BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. September 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 69.896,16 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Freigabeerkl344rung der Beklagten dahinge-hend ausgelegt, diese habe sich nur unter der Bedingung zur Freigabe ver-pflichtet, dass 210.000 DM auf das bei ihr gef374hrte Konto der Bautr344gerin ein-gehen. Diese Bedingung ist - wie zwischen den Parteien unstreitig - nicht einge- 2 - 3 - treten. Danach stehen den Kl344gern nach den allgemeinen Grunds344tzen des Vertragsrechts keine Anspr374che aus der Freigabeerkl344rung zu. Die Bedingung, wonach die Zahlung auf ein bei der Beklagten unterhaltenes Konto der Bautr344-gerin erfolgen muss, ist mit dem Grundgedanken des 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV vereinbar und sogar zur zweckdienlichen Abwicklung erforderlich (Marcks, MaBV 7. Aufl. 247 3 Rn. 13a). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1983 (V ZR 252/68, NJW 1984, 169, 170 r. Sp.) bezog sich auf die Frage, ob der Freistel-lungsanspruch auch dann erst mit Bezahlung der vollen Vertragssumme ent-steht, wenn dem Erwerber Gew344hrleistungsrechte und Gegenforderungen zu-stehen. F374r diesen Fall hat der Bundesgerichtshof den Erwerber vor dem Risiko der Insolvenz des Bautr344gers bewahren wollen, das sich auf den Erwerber ver-lagern w374rde, w344re er trotz der ihm gegen den Bautr344ger zustehenden Rechte gezwungen, zun344chst die volle Vertragssumme zu leisten, um die Lastenfrei-stellung zu erreichen. Um eine solche Schlechterstellung geht es im Streitfall nicht. 3 F374r hier in Betracht kommende Notarfehler hat die Beklagte nicht einzu-stehen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 ZPO). 5 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2003 - 36 O 433/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 U 62/03 -
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