BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.291,79 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverst344ndigen-verfahren nach 247 15 AFB beteiligten Sachverst344ndigen zu seiner Befangenheit f374hrt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sach-verst344ndige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht zu bef374rchten gewesen, dass "er die Interessen der P. 374ber das Ver- 2 - 3 - tretbare hinaus ber374cksichtigen w374rde". Damit hat es inzidenter eine Weisungs-gebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die Befangenheit eines Sachverst344ndigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen Feststellungen analog 247 64 Abs. 1 VVG f374hrt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einlei-tung eines selbstst344ndigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastver-teilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass m366glicherweise gerade dieses Unterlassen die Beweislage f374r den Mandanten verschlechtert habe, l344sst schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage erst in verj344hrter Zeit auf diese Pflichtverletzung gest374tzt worden ist. 3 - 4 - Das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r ist nicht verletzt. Das vom Kl344ger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anh366rung er366rtert worden. Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf ausdr374cklich eingegangen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 29.04.2005 - 10 O 522/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 11 U 53/05 -
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