BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/06 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 ZPO ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO davon abh344ngig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die 304nderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdef374hrer innerhalb der Begr374ndungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 200 Material-kosten zuz374glich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 200 erreicht werde. 1 - 3 - Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfah-ren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 200 beschwert. Ande-res macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzul344ssig, weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kl344ger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (247247 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom 1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Be-stimmungen kann der Kl344ger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsver-fahren anzumelden, nicht mehr erreichen. 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 18.04.2006 - 3 O 820/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 5 U 925/06 -
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