BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 200/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 24. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger lie337 sich zur Verteidigung gegen eine Werklohnforderung 374ber 2.254,17 200 vorgerichtlich und im Prozess von dem Rechtsanwalt T. vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunterneh-men des kl344gerischen Rechtsschutzversicherers f374r diese Angelegenheit De-ckungszusage. Rechtsanwalt T. setzte f374r seine au337ergerichtlichen Bem374hungen mit Berechnung vom 27. Juli 2006 eine 1,3-fache Gesch344ftsge-b374hr (Nr. 2400 RVG VV) an und verlangte f374r seine prozessuale T344tigkeit als Vorschuss eine 0,65-fache Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 RVG VV) sowie eine 1,2-fache Terminsgeb374hr (Nr. 3104 RVG VV). Einschlie337lich der Erstattung von 1 - 3 - Auslagen und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kl344ger auf 634,69 200. Rechtsanwalt T. hat die bezeichnete Forderung an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH l344sst ihre Forderungen durch die D. AG einziehen. Die Verrechnungsstel-le hat ihrerseits den Betrag der anwaltlichen Rechnung ausgeglichen. 2 Der Kl344ger unterzeichnete im Mai 2006 eine ihm von Rechtsanwalt T. vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgenden Inhalts: 3 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und beauftra-ge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollm344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsver-h344ltnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. F374r den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Gegner be-vollm344chtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hier-bei entstehen f374r mich keine Aufw344nde oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-organisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in - 4 - einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C. GmbH aus dem Rechtsanwalt T. erteilten Mandat frei gestellt zu werden. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Beden-ken, weil bis zur 304nderung von 247 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrech-nungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren. 6 Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbewehrung nach 247 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Vor- 7 - 5 - aussetzung f374r die Abtretbarkeit von Verg374tungsanspr374chen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangeh366rigen. W344re dies anders, h344tten solche Anspr374che auch nicht gepf344ndet werden k366nnen, was die Rechtspre-chung schon fr374her als zul344ssig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitsl374cken auszuf374llen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur f374r die Angeh366rigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begr374ndet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Verg374-tungsanspr374che an andere Empf344nger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitsl374cken r374ckwirkend zu schlie337en (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht r374ck-wirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gl344ubiger gem344337 247 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines r374ckwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen. Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Stand-punkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob 247 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der R374ckwir-kung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kl344ger unterzeichnete Zu-stimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjeni-gen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gr374nden zu bejahen. Das Einverst344ndnis des Mandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltend- 8 - 6 - machung der Verg374tung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vor-formulierten Zustimmungserkl344rung ist auch nicht 374berraschend (247 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang mit dieser Erkl344rung des Mandanten, nicht mit den weiterhin beigef374gten allge-meinen "Mandanteninformationen" zur Einschaltung der anwaltlichen Verrech-nungsstelle, ergibt sich sowohl aus 247 402 BGB als auch jetzt aus 247 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Der Inhalt der Einverst344ndniserkl344rung verdeutlicht 374berdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des Manda-tes an den Zessionar weitergegeben werden d374rfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Gesch344ftsgeb374hr f374r die au337ergerichtliche Vertretung des Man-danten, soweit der angenommene Gegenstandswert (247 2 Abs. 1 RVG) und der nach 247 14 RVG bestimmte Geb374hrensatz zu ihrer Pr374fung solche Tatsachen-kenntnis voraussetzen. 9 Die von der Revisionserwiderung dar374ber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist f374r den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustim-mung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch f374r k374nftige Man-date zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des Freistellungsanspruchs zu pr374fende erste Abtretung eines anwaltlichen Ho-noraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unber374hrt. 10 Die Einwendung der Beklagten aus 247 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegr374n-det. Der Kl344ger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Geb374hrenforde-rung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes 344ndert sich nichts, wenn 11 - 7 - der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dem Kl344ger sei keine anwaltliche Berechnung gem344337 247 10 Abs. 1 RVG erteilt worden. Nachdem der Kl344ger diese Berechnung erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingef374hrt hat (An-lage zum Schriftsatz vom 29. November 2006 Seite 1), steht fest, dass er per-s366nlich oder sein auch insoweit zust344ndiger Prozessbevollm344chtigter sp344tes-tens zu diesem Zeitpunkt im Besitz der formgerechten Berechnung war und die F344lligkeit des eingeklagten Freistellungsanspruchs wegen mangelnder Durch-setzbarkeit der anwaltlichen Verg374tungsforderung nicht mehr hinausgeschoben sein konnte. 12 Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass keine Urkunde 374ber die Forderungsabtretung von Rechtsanwalt T. an die C. GmbH vorliege, geht dies nach 247 410 Abs. 2 BGB gleichfalls fehl. Die Voraus-setzungen dieser Ausnahme sind erf374llt, weil der bisherige Gl344ubiger - Rechtsanwalt T. - die schriftliche Zustimmung des Kl344gers zu der Abtretung eingeholt und mit der ausgeh344ndigten "Mandanteninformation" auch die Abtretung selbst angezeigt hat. 13 Der Geb374hrenansatz von Rechtsanwalt T. l344sst rechtliche Be-denken nicht erkennen. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Die Sache ist danach spruchreif bis auf die Kl344rung der Frage, ob die von der D. AG an den beauftragten Anwalt bewirkte Zahlung zum Ausgleich des Rechnungsbetrages die anwaltli-che Verg374tungsforderung gem344337 247 267 BGB getilgt hat, ob es sich dabei um eine Kaufpreiszahlung f374r den Forderungserwerb durch die C. 14 - 8 - GmbH gehandelt hat oder ob mit dieser Zahlung noch andere Zwecke verbun-den waren. Sollte die anwaltliche Geb374hrenforderung, von welcher der Kl344ger gegen374ber dem Zessionar frei gestellt zu werden verlangt, bereits erf374llt sein, w374rde sich der geltend gemachte Anspruch in einen durch Zahlung zu berichti-genden Erstattungsanspruch verwandelt haben (vgl. van B374hren in van B374hren/ Plote, ARB 2. Aufl. ARB 2000 247 5 Rn. 122). Da in den Vorinstanzen dieser Punkt uner366rtert geblieben ist, muss dem Kl344ger nach entsprechendem Hinweis im Revisionsurteil Gelegenheit gegeben werden, in der wiederer366ffneten Beru-fungsinstanz hierzu erg344nzend vorzutragen und wenn n366tig seinen Sachantrag umzustellen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 29.01.2007 - 147 C 262/06 - LG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 27/07 -
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