BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/08 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.770,52 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Geh366rsverletzung, die zu einer Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374hren k366nnte, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Beklagten ger374gten Aktivlegitimation des Kl344gers befasst. Einer Beweisaufnahme bedurfte es im Hinblick auf die vom 2 - 3 - Berufungsgericht verneinte Substantiierung des Kl344gervorbringens nicht. Bezo-gen auf die Nichtsubstantiierung sind zulassungserhebliche Angriffe nicht erho-ben worden. 2. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung des Schadens-ersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung greift nicht durch. Die auf Hinweis des Gerichts erfolgte Reduzierung des Zahlungsanspruchs und die zu-s344tzliche Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs haben keine 304nderung des Streitgegenstandes bewirkt. Im 334brigen w374rde es sich auch hier nur um eine Einzelfallentscheidung handeln. 3 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Frage, ob 247 639 Abs. 2 BGB aF nur auf gesetzliche Verj344hrungsfristen oder auch auf ver-traglich vereinbarte Fristen anzuwenden war, ernsthaft streitig gewesen ist. Be-legstellen f374r die Auffassung, die Vorschrift sei nur auf gesetzliche Fristen an-wendbar gewesen, werden nicht zitiert. Nach 247 638 Abs. 2 BGB aF war eine Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist durch Parteivereinbarung zul344ssig. Dass bei einer Pr374fung des Mangels durch den Hersteller gleichwohl nur der Ablauf der gesetzlichen Verj344hrungsfrist gehemmt sein sollte, liegt fern. 4 4. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die gelieferte Anlage sei mangelhaft gewesen, auf sachverst344ndige Feststellungen gest374tzt. Das Ange-bot des Beklagten, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, hat es nicht verfah-rensfehlerhaft 374bergangen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.02.2005 - 22 O 525/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.09.2008 - 3 U 121/05 -
Full & Egal Universal Law Academy