BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 in der Fassung des Berichtigungsbe-schlusses vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin-nen zur374ckgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 45.590,88 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob die Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts an einem Zahlungsanspruch gegen374ber dem Insolvenzverwalter betrieben werden muss, wenn der Zahlungsanspruch nach Begr374ndung des Pfandrechts an einen Drit-ten abgetreten ist, kommt es nicht an. Die Kl344gerinnen selbst gehen von der 2 - 3 - Abtretung des R374ckgabeanspruchs der Beklagten an den Zessionar M. aus. Diese hat die Schuldnerin vor Verfahrenser366ffnung der Hinterlegungsstelle an-gezeigt. Die Schuldnerin ist damit aus dem Kreis der am Hinterlegungsverfah-ren Beteiligten ausgeschieden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - I-15 VA 11/09, 15 VA 11/09, zitiert nach JURIS; B374low/Schmidt, Hinterle-gungsordnung 4. Aufl. 247 13 Rn. 13). Eine Anfechtung der Abtretung durch die Insolvenzverwalterin 344ndert daran nichts, weil sie keine dingliche Wirkung hat. Beizubringen ist somit die Zustimmung des neuen Beteiligten, nicht die der Be-klagten. 2. Ein Zulassungsgrund l344ge auch dann nicht vor, wenn man die Schuld-nerin weiter als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens ans344he. Auch in diesem Fall w344re die Zulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit 334-bergang der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin auch das Recht, 374ber die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf die Verwalterin 374bergegangen ist. Bei einer Hinterlegung zum Zweck der Sicher-heitsleistung (247 232 BGB) erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinter-legten Geld und - wenn das Geld in das Eigentum des Fiskus oder der Hinterle-gungsstelle 374bergeht - ein Pfandrecht an der Forderung auf R374ckerstattung (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 50 Rn. 107; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. 247 50 Rn. 35). Ein Streit um die R374ckgabe des hinterlegten Betrages ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Hinterlegers zwischen dem beg374nstigten Gl344ubiger und dem Insolvenzverwalter auszutra-gen. Insoweit ist ein Aussonderungsrechtsstreit zu f374hren (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 47 Rn. 13). Soweit dem Gl344ubiger ein Pfandrecht nicht zu-steht, geb374hrt der hinterlegte Betrag der Insolvenzmasse. Er stellt kein insol-venzfreies Verm366gen des Schuldners dar. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob 3 - 4 - der Gl344ubiger selbst nach 247 173 InsO zur Verwertung des Pfandes berechtigt ist, oder ob die Einziehung nach 247 166 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter ob-liegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2/24 O 23/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 U 106/09 -
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