BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 200/09 Verk374ndet am: 30. M344rz 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 305c Abs. 2, 247 307 Abs. 1 Satz 1 Cg ZPO 247 727 Abs. 1 a) Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserkl344-rung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt. b) Die Pr374fung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungs-vertrag eingetreten und damit neuer Titelgl344ubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. c) Die formularm344337ige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck f374r die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des 247 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Best344tigung von BGHZ 99, 274; 177, 345). BGH, Vers344umnisurteil vom 30. M344rz 2010 - XI ZR 200/09 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 f344llig gewordenen Grundschuldzinsen zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 28. Oktober 2008 unter Aufhebung des Ausspruchs zur Hilfswiderklage wie folgt abge344ndert: Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. 205 des Notars Dr. H. vom 13. M344rz 1989 wird hin-sichtlich der vor dem 1. Januar 2005 f344llig gewordenen Grund-schuldzinsen f374r unzul344ssig erkl344rt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Kl344gerin werden zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. - 3 - Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die diese aus 374bertragenem Recht aus einer notariellen Urkunde 374ber die Be-stellung einer Grundschuld betreibt. Mit notarieller Urkunde vom 13. M344rz 1989 bestellte die Kl344gerin anl344ss-lich der Einr344umung eines Kontokorrentkredits durch die Volksbank (nachfolgend: Zedentin) zu deren Gunsten an einem ihr geh366renden Grundst374ck eine Briefgrundschuld in H366he von 1.800.000 DM nebst 16% Jah-reszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldbe-trags; die Zinsen waren am ersten Werktag eines jeden Jahres f374r das voran-gegangene Kalenderjahr f344llig, der Grundschuldbetrag und die Nebenleistung wurden sofort f344llig gestellt. Zugleich unterwarf sich die Kl344gerin in der Urkunde "wegen aller Anspr374che an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gl344ubigerin aus der Grundschuld zustehen" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr belastetes Grundeigentum und ihr gesamtes Verm366gen. Die Urkunde ent-hielt ferner eine Bezugnahme auf ihr beigef374gte "Weitere Erkl344rungen", nach denen unter der 334berschrift "Zweckerkl344rung" die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und k374nftigen Anspr374che aus der Gesch344ftsverbindung die-nen sollte und die Grundschuld freih344ndig nur zusammen mit den gesicherten Forderungen verkauft werden durfte. 2 - 4 - In der Folgezeit nahm die Kl344gerin bei der Zedentin weitere Darlehen auf. Am 13. Dezember 2000 schlossen sie eine Vergleichsvereinbarung zur R374ckf374hrung der darin zum 8. November 2000 auf insgesamt 1.973.998,36 DM festgestellten Darlehensverbindlichkeiten. Die Kl344gerin kam jedoch der von ihr 374bernommenen Zahlungsverpflichtung nicht vollst344ndig nach. Daraufhin k374ndig-te die Zedentin mit Schreiben vom 26. M344rz 2002 die Gesch344ftverbindung und stellte die zu diesem Zeitpunkt auf 581.573,04 200 bezifferte Restforderung nebst Zinsen zur R374ckzahlung f344llig. 3 Im Dezember 2004 verkaufte die Zedentin s344mtliche Forderungen gegen die Kl344gerin, insbesondere die Forderungen aus dem Vergleich vom 13. Dezember 2000, an die B. GbR (nachfolgend: B. GbR) und trat ihr diese zusammen mit der Grundschuld ab. Die B. GbR trat im Juli 2005 die Anspr374che aus dem Vergleich und die Grundschuld unter Verzicht auf ihre Voreintragung an Frau W. (nachfolgend: W.) ab, die im Dezember 2005 als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie die Beklagte behauptet - W. im Oktober 2007 die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die gesicherten Forde-rungen an die Beklagte abgetreten hat. Jedenfalls wurde hinsichtlich der Grundschuld ein entsprechender Rechts374bergang im Dezember 2007 im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Um-schreibung der Vollstreckungsklausel lie337 die Beklagte der Kl344gerin am 23. Mai 2008 die Grundschuldbestellungsurkunde zustellen und leitete Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen ein. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13. M344rz 1989 f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Sie h344lt die Unterwerfungserkl344rung f374r unwirksam, weil die freie Abtretbarkeit der Darle-hensforderung in Kombination mit der formularm344337igen Unterwerfung unter die 5 - 5 - sofortige Zwangsvollstreckung sie gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unange-messen benachteilige. Zudem macht sie geltend, dass sich die gesicherte Dar-lehensschuld nur noch auf h366chstens 782.491,23 200 belaufe, und erhebt die Ein-rede der Verj344hrung. Die Beklagte tritt dem unter anderem mit der Begr374ndung entgegen, dass sie - was unstreitig ist - in den zwischen der Kl344gerin und der Zedentin geschlossenen Sicherungsvertrag nicht eingetreten sei. Mit ihrer am 13. August 2008 zugestellten Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Verurtei-lung der Kl344gerin, die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundst374ck wegen eines Betrages in H366he von 920.325,38 200 nebst 16% Jahreszinsen hieraus ab dem 1. Januar 2003 sowie der Nebenleistung zu dulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Kl344gerin auf die Hilfswiderklage unter Abweisung im 334brigen verurteilt, die Zwangsvollstreckung 374ber einen Betrag in H366he von 782.491,23 200 zu dulden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - unter Aufhebung des Aus-spruchs zur Hilfswiderklage - abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Da die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger La-dung zum Termin nicht vertreten war, war 374ber die Revision der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344um-nis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 7 Die Revision ist teilweise begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils, soweit hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 f344llig gewor- 8 - 6 - denen Grundschuldzinsen zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist, und insoweit zur Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils. Die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist in diesem Umfang unzul344ssig. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2009, 1185 ff. ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die gegen die Wirksamkeit des Titels gerichtete prozessuale Gestal-tungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO habe keinen Erfolg. Die Beklagte sei infol-ge der Abtretung Inhaberin der Grundschuld und des Vollstreckungstitels ge-worden. F374r ihre Rechtsinhaberschaft spreche bereits die Vermutung des 247 891 BGB. Aufgrund dessen k366nne sie auch aus der Vollstreckungsunterwerfung vorgehen; der in der Literatur vertretenen Ansicht, der Wille des Verbrauchers sei gem344337 247 305c Abs. 2 BGB dahin zu verstehen, dass die umfassende Rechtsmacht der Vollstreckungsunterwerfung nicht jedem zuk374nftigen Inhaber der Grundschuld habe einger344umt werden sollen, sei nicht zu folgen. 10 Der Vollstreckungstitel sei auch wirksam. Insbesondere stelle die formu-larm344337ige notarielle Unterwerfungserkl344rung keine unangemessene Benachtei-ligung der Kl344gerin gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb dar, weil die Ze-dentin die Darlehensforderung frei an beliebige Dritte habe abtreten k366nnen. Die Formularerkl344rung sei in der Bankpraxis 374blich und solle die Durchsetzung der Anspr374che gegen den Kreditnehmer erleichtern. An dieser Beurteilung 344n-dere auch die in den letzten Jahren verst344rkt aufgetretene Praxis des massen- 11 - 7 - haften Verkaufs von Kreditforderungen einschlie337lich der dinglichen Sicherhei-ten durch Banken an Finanzinvestoren nichts. Insbesondere bei notleidenden Krediten m374sse der Schuldner damit rechnen, dass der Gl344ubiger die gew344hr-ten Sicherheiten schnellstm366glich verwerte. Dessen Interesse an einer Kombi-nation von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit sei zur Vermeidung eines kostspieligen und zeitraubenden Erkenntnisverfahrens anerkennenswert, ohne dass sch374tzenswerte Belange des Schuldners entgegenst374nden. Zwar bestehe die Gefahr, dass der Zessionar die Grundschuld gutgl344ubig einredefrei erwerbe. Dies liege aber an der Rechtsnatur der abstrakten Grundschuld und ihrer Verkehrsf344higkeit. Zudem sei nicht ersichtlich, dass bereits zum ma337ge-benden Beurteilungszeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1989 Bedenken gegen die Rechtm344337igkeit der Vollstreckungsunterwerfung bestanden h344tten. Der Kl344gerin st374nden auch keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gem344337 247 767 Abs. 1 ZPO zu. Einwendungen aus dem gesicherten Grundverh344ltnis k366nne sie der Beklagten bereits deshalb nicht entgegenhalten, weil diese nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Anders sei dies gem344337 247 1157 BGB nur dann, wenn die Einwendungen bei Er-werb der Grundschuld im Grundbuch eingetragen gewesen seien oder die Be-klagte diese gekannt habe; dies sei jedoch hier nicht der Fall. 12 Der Anspruch aus der Grundschuld als einem eingetragenen dinglichen Recht unterliege gem344337 247 902 BGB keiner Verj344hrung. Auch bei Verj344hrung des gesicherten Anspruchs - um den es hier nicht gehe - behalte der Gl344ubiger gem344337 247 216 Abs. 2 BGB das Recht, sich aus den einger344umten Sicherheiten zu befriedigen. Mit der notariellen Urkunde stehe der Beklagten zudem ein Voll-streckungstitel zu, der gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB erst innerhalb von 30 Jahren, die noch nicht abgelaufen seien, verj344hre. 13 - 8 - II. 14 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung im Ergebnis nur in ei-nem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Beru-fungsgericht angenommen, auch die titulierten Grundschuldzinsen seien unver-j344hrbar. 15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin neben einer Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO, mit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhoben hat, zus344tzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend gemacht hat. Dieser Teil des Klagebegehrens ist Gegenstand einer prozessualen Gestal-tungsklage analog 247 767 ZPO (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 124, 164, 170 f.), die mit der Klage aus 247 767 ZPO verbunden werden kann (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 118, 229, 236 und Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, Tz. 14 m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die prozessuale Gestaltungs-klage analog 247 767 ZPO abgewiesen. Die Klageabweisung h344lt zwar nicht in allen Teilen der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis revisionsrechtlicher Pr374-fung stand. 16 a) Soweit die Revision r374gt, die Unterwerfungserkl344rung sei unwirksam, weil unbestimmt geblieben sei, ob au337er der urspr374nglichen Grundschuldgl344u-bigerin auch jeder k374nftige Grundschuldgl344ubiger die Zwangsvollstreckung mit Hilfe der Unterwerfungsklausel betreiben k366nne, kann sie damit keinen Erfolg haben. 17 aa) Mit diesem Einwand macht die Revision keinen Unwirksamkeitsgrund geltend, der mit der Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO verfolgt werden kann. 18 - 9 - Vielmehr handelt es sich dabei um die Frage der prozessualen Ordnungsge-m344337heit der Unterwerfungserkl344rung, die im Verfahren nach 247 732 ZPO zu kl344-ren ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, WM 2004, 1601). Soweit der Bundesgerichtshof im Falle der Unbestimmtheit des Titels eine auf eine analoge Anwendung des 247 767 ZPO gest374tzte Klage f374r zul344ssig erachtet hat (BGHZ 124, 164, 170 f.), geht es dabei um eine Unbestimmtheit des titulier-ten Anspruchs selbst. Der Bundesgerichtshof hat hier ein Bed374rfnis f374r eine prozessuale Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO anerkannt, da es eine M366g-lichkeit geben sollte, die Vollstreckungsf344higkeit eines zwar der materiellen Rechtskraft nicht f344higen, ansonsten aber nicht wirkungslosen und auch voll-streckungsf344higen Urteils zu beseitigen (BGHZ 124, 164, 170 f.). Der Rechts-behelf des 247 732 ZPO versagt in diesem Fall, da er sich nur gegen die Vollstre-ckungsklausel richtet und nicht eine rechtskraftf344hige Entscheidung 374ber die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des eigentlichen Mangels, n344m-lich der infolge der Unbestimmtheit geminderten Wirksamkeit des Titels, herbei-f374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, WM 2004, 1601). Einen vergleichbaren Unwirksamkeitsgrund macht die Revision hier nicht gel-tend. Es geht nicht um den titulierten Anspruch, sondern allein um die Frage, ob sich aus der Unterwerfungserkl344rung mit hinreichender Deutlichkeit der Titel-gl344ubiger ergibt. Die Pr374fung dieser Frage ist dem Klauselerteilungsverfahren und den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen vorbehalten. bb) Dar374ber hinaus ist die R374ge der Revision auch der Sache nach un-begr374ndet. Zwar ist im Schrifttum umstritten, ob eine Unterwerfungserkl344rung zugunsten eines noch nicht n344her bestimmten k374nftigen Gl344ubigers wirksam m366glich ist (bejahend Erman/Wenzel, BGB, 12. Aufl., 247 1196 Rn. 7; M374nch-KommBGB/Eickmann, 5. Aufl., 247 1196 Rn. 13; verneinend Everts, MittBayNot 2008, 356, 357; M374nzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 794 Rn. 118 und 120; Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2009), 247 1196 Rn. 17; Z366ller/St366ber, ZPO, 19 - 10 - 28. Aufl., 247 794 Rn. 29). Eine solche Unsicherheit hinsichtlich des Titelgl344ubi-gers besteht hier aber nicht. Das Berufungsgericht ist - wenn auch ohne n344here Begr374ndung - zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kl344gerin nur wegen eines Anspruchs der Zedentin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 20 (1) Der Senat kann die Auslegung der Unterwerfungserkl344rung in vollem Umfang nachpr374fen, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsge-richts dabei wie auch bei der Grundschuldbestellungserkl344rung um formular-m344337ig vorformulierte Klauseln handelt, die offensichtlich mit diesem oder 344hnli-chem Inhalt auch 374ber den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 181, 278, Tz. 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.). Die Klausel ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-st344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verst344nd-nism366glichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu-grunde zu legen ist (st. Rspr., siehe nur BGHZ 180, 257, Tz. 11; 181, 278, Tz. 19, jeweils m.w.N.). Dabei sind bei der Auslegung der notariellen Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rung neben dem Wortlaut jedenfalls auch solche Zwecke und Interessen der Parteien ber374cksichtigungsf344hig, die aus der Ur-kunde ersichtlich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 6/08, WM 2008, 1507, Tz. 7 m.w.N.). (2) Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be hat sich die Kl344gerin am 13. M344rz 1989 ausschlie337lich wegen des gegenw344rtigen Anspruchs der Zeden-tin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der notariellen Urkunde wird im Rahmen der Grundschuldbestellung die Zedentin mit dem Zusatz "in dieser Urkunde Gl344ubigerin genannt" namentlich benannt. Damit ergibt sich 21 - 11 - schon aus dem eindeutigen Wortlaut, dass in der Unterwerfungserkl344rung mit "Gl344ubigerin" ausschlie337lich die Zedentin gemeint ist. Es findet sich in der Ur-kunde kein Anhaltspunkt daf374r, dass die Unterwerfung zugleich (auch) zuguns-ten eines noch nicht n344her bestimmten k374nftigen Grundschuldinhabers erfolgen sollte. Eine solche Rechtsposition nimmt die Beklagte, wie die Revision offenbar verkennt, auch nicht f374r sich in Anspruch. Vielmehr betreibt sie die Zwangsvoll-streckung aufgrund einer titelumschreibenden Klausel im Sinne des 247 795 Satz 1, 247 727 Abs. 1 ZPO und leitet damit die Titelfunktion allein aufgrund der Rechtsnachfolge hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf sich 374ber. Aus die-sem Grund stellt sich auch die von der Revision des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beklagte zum Kreis der urspr374nglich in der Unterwerfungs-erkl344rung genannten Gl344ubiger geh366rt, hier nicht. (3) Die Revision, die die Rechtsnachfolge der Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht im 334brigen nicht in Zweifel zieht, beruft sich in diesem Zu-sammenhang auch ohne Erfolg auf die von Reifner in BKR 2008, 142, 148 f. vertretene Ansicht, dass f374r die Unterwerfungserkl344rung des Schuldners gem344337 247 305c Abs. 2 BGB ein Abtretungsverbot anzunehmen sei, weshalb das Recht zur sofortigen Zwangsvollstreckung ohne dessen Zustimmung nicht auf jeden k374nftigen Grundschuldinhaber 374bertragbar sei. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht angeschlossen. Die M366glichkeit zur Vollstre-ckung aus der Unterwerfungserkl344rung geht unter den Voraussetzungen des 247 795 Satz 1, 247 727 Abs. 1 ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechts-nachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs 374ber, ohne dass es einer Abtre-tungsvereinbarung bedarf (so zutreffend Volmer, ZfIR 2008, 634, 635). 22 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu-treffend angenommen, dass die formularm344337ige Vollstreckungsunterwerfung einer Inhaltskontrolle nach 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) 23 - 12 - standh344lt. Insbesondere stellt die Klausel keine unangemessene Benachteili-gung der Kl344gerin dar, weil sie wegen der freien Abtretbarkeit der titulierten An-spr374che aus der Grundschuld auch zugunsten jedes k374nftigen Grundschuldin-habers Rechtswirkungen entfaltet. 24 aa) Allerdings hat das Berufungsgericht - und ihm insoweit folgend auch die Revision - der Inhaltskontrolle schon im Ausgangspunkt ein unzutreffendes Verst344ndnis der Klausel zugrunde gelegt. Anders als das Berufungsgericht meint, kann nicht jeder k374nftige Inhaber der Grundschuld durch eine umschrei-bende Klausel gem344337 247 795 Satz 1, 247 727 Abs. 1 ZPO auch die Titelfunktion der Unterwerfungserkl344rung in Anspruch nehmen. Vielmehr ist die formularm344-337ig erfolgte Erkl344rung der Kl344gerin gem344337 247 5 AGBG (jetzt: 247 305c Abs. 2 BGB) zu ihren Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Anspr374che aus einer treuh344nderisch gebundenen Sicherungsgrund-schuld erstreckt. Eine solche Rechtsposition hat ein Grundschuldgl344ubiger, der - wie die Beklagte - den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht bei-getreten ist, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs im Sinne des 247 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. (1) Die formularm344337ige Unterwerfungserkl344rung benachteiligt die Kl344ge-rin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nicht nach 247 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der Wirksamkeitspr374fung einer Klausel gem344337 247 5 AGBG in Zweifelsf344llen von mehreren m366glichen Auslegungen die "kundenfeindlichste" Auslegung zugrun-de zu legen, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrt und damit f374r den Kunden die im Ergebnis g374nstigste ist (BGHZ 176, 244, Tz. 19; 181, 278, Tz. 21). Au337er Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verst344ndnism366glich- 26 - 13 - keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernst-lich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 180, 257, Tz. 11; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.). Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirk-sam erweist, kommt die dem Kunden g374nstigste Auslegung zum Tragen. So liegen die Dinge hier. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, h344lt die Klausel auch mit dem "kundenfeindlichsten" Inhalt - Vollstreckungsun-terwerfung f374r s344mtliche Grundschuldanspr374che unabh344ngig von deren Bin-dung an den Sicherungszweck - einer Inhaltskontrolle stand. Eine Formularklausel ist nur dann unangemessen, wenn der Verwender missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-zen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714, Tz. 13 m.w.N.). Dies trifft nach der st344ndigen Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofes auf eine formularm344337ig ge-gen374ber einer Bank erkl344rte Vollstreckungsunterwerfung des mit dem pers366nli-chen Kreditschuldner identischen Grundschuldbestellers nicht zu (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 177, 345, Tz. 32; BGH, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, NotBZ 2008, 27, 28). Die Zivilprozessordnung gestattet die Zwangsvollstreckung aus Urteilen (247 704 ZPO) und aus vollstreckbaren notariellen Urkunden (247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gleicherma337en, so dass der Durchf374hrung eines Erkenntnis-verfahrens vor Titulierung keine gesetzliche Leitbildfunktion im Sinne des 247 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zukommt. Die kreditgebende 27 - 14 - Bank verfolgt mit der Vollstreckungsunterwerfung das Ziel, die Voraussetzung f374r einen raschen Zugriff auf das Schuldnerverm366gen zu schaffen. Dies wird durch ihr anerkennenswertes Interesse gerechtfertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko eines Verm366gensverfalls ihres Schuldners zu errei-chen. Typischerweise ergeben sich n344mlich St366rungen in der Abwicklung der Kreditverh344ltnisse, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forde-rung veranlassen, gerade aus einer Verm366gensverschlechterung des Schuld-ners (BGHZ 99, 274, 284). Demgegen374ber wird der Schutz des Schuldners ge-gen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vollstreckungsm366glichkeit in ausreichender Weise durch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe mit der M366glichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und durch eine Schadensersatzpflicht der Bank bei missbr344uchlicher Ausnutzung des Vollstreckungstitels gesichert (BGHZ 99, 274, 284). Die gegen diese Rechtsprechung von der Revision - im Anschluss an ei-ne von Schimansky (WM 2008, 1049, 1050 f.) und ihm folgend auch in der Rechtsprechung (LG Hamburg, WM 2008, 1450, 1451) vertretene Ansicht - vorgebrachten Argumente 374berzeugen nicht. Insoweit wird geltend gemacht, die formularm344337ige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung stelle dann eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers dar und sei da-her nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Bank die Kreditforde-rung und die sie sichernde Grundschuld frei an einen beliebigen Dritten abtre-ten k366nne. Der von der Rechtsprechung vorgenommenen Interessenabw344gung sei die Grundlage entzogen, weil sich in den letzten Jahren herausgestellt habe, dass die Kreditwirtschaft von der freien Abtretbarkeit der Darlehensforderungen in nennenswertem Umfang in der Form Gebrauch mache, dass sie diese an nicht der Bankenaufsicht unterliegende Finanzinvestoren verkaufe, wodurch sich die Position des Schuldners erheblich verschlechtere. Finanzinvestoren seien - im Gegensatz zur kreditgebenden Bank - nicht an einer langfristigen 28 - 15 - Kundenbeziehung interessiert, sondern in erster Linie bestrebt, die unter Wert angekauften Forderungen kurzfristig mit Gewinn zu realisieren, wobei die Un-terwerfungserkl344rung es ihnen erlaube, diese Absicht durch eine - auch unbe-rechtigte - Androhung der Zwangsvollstreckung mit Nachdruck zu verfolgen. Dies benachteilige den Schuldner unangemessen. 29 Diese Auffassung 374berzeugt nicht. Sie gibt dem Senat - in 334bereinstim-mung mit den ganz 374berwiegenden Stimmen in der Literatur (Bachner, DNotZ 2008, 644, 649 ff.; Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1821 ff.; Bork, ZIP 2008, 2049, 2053 ff.; ders., ZIP 2009, 1261, 1262 f.; Buschmann, BKR 2008, 415, 416 f.; Clemente, ZfIR 2008, 589, 599; Freitag, WM 2008, 1813 ff.; Haber-sack, NJW 2008, 3173, 3175 f.; Koch, EWiR 2009, 359, 360; Koser/Werner-Jensen, BKR 2008, 340 f.; Langenbucher, NJW 2008, 3169, 3172; Lehleiter/ Hoppe, BKR 2008, 363, 364 ff.; Schalast, BB 2008, 2190, 2194; Schelske, EWiR 2009, 501, 502; Schulz, ZIP 2008, 1858, 1863; ders., EWiR 2009, 469, 470; Selke, EWiR 2008, 543, 544; Volmer, ZfIR 2008, 634, 635 f.; Walker/ Hebel, WuB VI D. 247 727 ZPO 1.09; ebenso OLG Schleswig, WM 2009, 1193, 1196) - keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularm344337iger Unterwerfungserkl344rungen zu modifizieren. Eine unangemessene Benachteili-gung der Kreditschuldner ist auch unter Ber374cksichtigung des Umstandes nicht gegeben, dass die Kreditwirtschaft in den letzten Jahren von der M366glichkeit der freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen (vgl. dazu Senat, BGHZ 171, 180, Tz. 12 ff. und Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08, WM 2009, 2307, Tz. 14 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) und der sie sichern-den Grundschulden vermehrt Gebrauch gemacht haben mag. Eine ver344nderte Praxis der Kreditverk344ufe "in den letzten Jahren" kann - worauf auch das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - f374r die Inhaltskon-trolle der kl344gerischen Vollstreckungsunterwerfung schon deshalb keine Rolle 30 - 16 - spielen, weil bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Ver-wenders unangemessen benachteiligt, im Individualprozess auf die tats344chli-chen Verh344ltnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (BGHZ 143, 103, 117; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 Rn. 117; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 307 Rn. 3; Staudinger/Coester, BGB (2006), 247 307 Rn. 100; Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 307 Rn. 93). Dass Kreditverk344ufe an Finanzinvestoren bereits im Jahr 1989 in erheblichem Umfang angefallen sind, wird weder von der Revision gel-tend gemacht, noch sind daf374r sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Sp344tere 304nde-rungen der tats344chlichen Verh344ltnisse haben schon deshalb au337er Betracht zu bleiben, weil andernfalls die Beurteilung der Wirksamkeit einer einbezogenen Klausel immer nur eine tempor344re w344re (Medicus, NJW 1995, 2577, 2580). Die Ber374cksichtigung ver344nderter tats344chlicher Umst344nde kann auch nicht damit begr374ndet werden, dass der Verwender keinen Vertrauensschutz in den Fort-bestand einer sich nachtr344glich als korrekturbed374rftig erweisenden Rechtspre-chung zur Wirksamkeit der Klausel genie337e (so aber Schimansky, WM 2008, 1049, 1052 und offenbar auch Haertlein/Th374mmler, WuB I F 3. - 4.09). Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung aus diesem Grund in der Regel nicht gehin-dert ist, eine ge344nderte rechtliche Beurteilung auf einen zur Entscheidung ste-henden Sachverhalt anzuwenden, obwohl die ma337gebliche Formularklausel nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtsprechung als wirksam angesehen wurde (BGHZ 132, 6, 11 f.; BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438, Tz. 19 f.). Hier geht es jedoch nicht um eine abweichende rechtliche Beurteilung eines identischen Sachverhalts, sondern darum, ob erst nach Vertragsschluss eingetretene tats344chliche Umst344nde im Rahmen der Interessenabw344gung nach 247 9 Abs. 1 AGBG Ber374cksichtigung fin-den k366nnen. - 17 - Dar374ber hinaus gibt eine ver344nderte Praxis von Kreditverk344ufen auch unabh344ngig vom Zeitpunkt der Unterwerfungserkl344rung keinen Anlass, deren Wirksamkeit in Frage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie im Schrifttum behauptet wird - die Gefahr, dass der Titel als Druckmittel zur Bewirkung einer Zahlung, auf die kein Anspruch besteht, missbraucht wird, durch die Abtretung an nicht der Bankenaufsicht unterliegende Investoren steigt (so Schimansky, WM 2008, 1049, 1050; dies anzweifelnd Bork, ZIP 2008, 2049, 2056; ders., ZIP 2009, 1261, 1262 f.; Freitag, WM 2008, 1813). Zwar k366nnen im Rahmen der Interessenabw344gung nach 247 9 Abs. 1 AGBG auch solche Nachteile Ber374cksich-tigung finden, die nicht im Rechtsverh344ltnis zum Verwender der Klausel, son-dern im Verh344ltnis zu einem Dritten - hier dem Kreditk344ufer - eintreten (BGHZ 104, 82, 93 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausgef374hrt hat, stehen diesem Nachteil gewichtige Interessen des Verwenders sowohl an der Vollstreckungsunterwerfung an sich, als auch an der Abtretbarkeit der Kredit-forderungen und der Sicherungsmittel gegen374ber. Kreditgebende Banken sind in berechtigter Weise an der freien Abtretbarkeit der Darlehensforderungen inte-ressiert, um sich zu refinanzieren, Kreditrisiken zu verlagern oder ihr Eigenkapi-tal zu entlasten (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 15 m.w.N.). Bei kleineren Kreditin-stituten kommt hinzu, dass sie die aufw344ndige Bearbeitung notleidender Kredite und die effektive Verwertung bestellter Sicherheiten selbst kaum leisten k366nnen (Nobbe, ZIP 2008, 97, 98). K366nnte eine Bank die Kreditsicherheiten nur ohne Vollstreckungsunterwerfung 374bertragen, w344re die M366glichkeit von Forderungs-verk344ufen in erheblichem Ma337e beeintr344chtigt und nur ein niedrigerer Kaufpreis zu erzielen (in diesem Sinne auch Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1824; Bork, ZIP 2008, 2049, 2053). Demgegen374ber besteht die angef374hrte Miss-brauchsgefahr 374berhaupt nur dann, wenn die titulierte Forderung tats344chlich abgetreten wird. Dies kann es nicht rechtfertigen, auch dem urspr374nglichen Ti-telgl344ubiger, der die Forderung nicht verkauft, den raschen Vollstreckungs- 31 - 18 - zugriff zu versagen, zumal diese kosteng374nstige Titulierung auch dem Schuld-ner Vorteile bringt (dazu Bork, ZIP 2008, 2049, 2058; Habersack, NJW 2008, 3173; Volmer, ZfIR 2008, 634; Wolfsteiner, WuB IV C. 247 307 BGB 4.08). Nach alledem bleibt es dabei, dass sich der Schuldner im Falle einer unberechtigten Zwangsvollstreckung mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen muss, ohne dass ihn dies unangemessen benachteiligt. Anders als die Revision meint, gebietet auch das Urteil des VII. Zivilse-nats vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, 2353 f.) keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist es eine unangemessene Be-nachteiligung i.S. des 247 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu errich-tenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularm344337ig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. Denn in einem solchen Fall werde der Erwerber der Gefahr einer Vor-leistung ausgesetzt, die der gesetzlichen Regelung des 247 641 BGB widerspre-che; zudem laufe er Gefahr, durch die vom Unternehmer betriebene Zwangs-vollstreckung und dessen Verm366gensverfall Verm366genswerte endg374ltig zu ver-lieren, ohne daf374r eine entsprechende Gegenleistung am Bauvorhaben zu er-halten. Wie der Senat bereits entschieden hat, treffen diese Erw344gungen auf vollstreckbare Kreditsicherheiten zugunsten einer Bank nicht zu (BGHZ 177, 345, Tz. 34). Die Grundschuldanspr374che, f374r die sich die Kl344gerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, sind gem344337 der notariellen Vereinbarung sofort f344llig. 32 Dieses Ergebnis wird dadurch best344tigt, dass auch der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbunde-nen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) davon ausgegangen ist, dass der Schuldner es nicht verhindern k366nne, dass 33 - 19 - ihm in der Zwangsvollstreckung anstelle seines urspr374nglichen Gl344ubigers im Wege der Abtretung, Vertrags374bernahme oder durch andere Gestaltungen ein anderer, aus seiner Sicht nicht so vertrauensw374rdiger Gl344ubiger gegen374berste-he (BT-Drucksache 16/9821, S. 18 f.). Zum Schutz des Schuldners hat er ledig-lich die Neuregelung des 247 799a ZPO geschaffen, der einen verschuldens-unabh344ngigen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den zu Unrecht aus der Urkunde vollstreckenden Neugl344ubiger vorsieht. Dabei ist der Gesetz-geber jedoch gerade von der Wirksamkeit entsprechender Vollstreckungsun-terwerfungen ausgegangen (so auch Habersack, NJW 2008, 3173, 3176 f.; Langenbucher, NJW 2008, 3169, 3172; Schalast, BB 2008, 2190, 2194; Walker/Hebel, WuB VI D. 247 727 ZPO 1.09). (2) Bei der damit gem344337 247 5 AGBG gebotenen "kundenfreundlichsten" Auslegung ist die formularm344337ige Unterwerfungserkl344rung dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldanspr374che aus einer treuh344nderisch gebundenen Siche-rungsgrundschuld tituliert sind. Dies ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Un-terwerfungserkl344rung ma337geblichen objektivierten Interessenlage von Gl344ubi-ger und Schuldner. 34 Die Unterwerfungserkl344rung der Kl344gerin erfasst nach ihrem Wortlaut alle Anspr374che an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen, welche der Gl344ubigerin "aus der Grundschuld" zustehen. Weder diese Formulierung noch die in der Urkunde zum Ausdruck kommende typische Interessenlage beider Parteien rechtfertigen ein eindeutiges Auslegungsergebnis dahingehend, dass damit auch Anspr374che aus einer isolierten Grundschuld gemeint sind. Gegen ein sol-ches Verst344ndnis spricht entscheidend, dass die Unterwerfung - was in der vor-formulierten notariellen Urkunde auch Ausdruck gefunden hat - anl344sslich der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld erfolgt ist. Denn nach den in der nota-riellen Urkunde in Bezug genommenen "Weiteren Erkl344rungen" dient die Grund- 35 - 20 - schuld "der Sicherung aller bestehenden und k374nftigen - auch bedingten oder befristeten - Anspr374che aus der Gesch344ftsverbindung". 36 Ein vom Sicherungscharakter der Grundschuld losgel366stes Verst344ndnis der Vollstreckungsunterwerfung lie337e zudem au337er Acht, dass sich die Rechts-position des Schuldners dann erheblich verschlechtert, wenn die Zwangsvoll-streckung von einem nachfolgenden Grundschuldinhaber betrieben wird, der - wie hier die Beklagte - die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht 374bernommen hat. Der bei der urspr374nglichen Bestellung der Sicherungsgrund-schuld zustande kommende Sicherungsvertrag begr374ndet zwischen den Ver-tragsparteien - auch ohne ausdr374ckliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsna-tur ein Treuhandverh344ltnis, weil der Grundschuldgl344ubiger als Sicherungsneh-mer nach au337en mehr Rechtsmacht erh344lt als er im Innenverh344ltnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, aus374ben darf (BGHZ 133, 25, 30; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211, jeweils m.w.N.). Im Falle der Abtretung der Sicherheit richten sich die Anspr374che aus dem Siche-rungsvertrag - etwa auf R374ckgabe der Sicherheit im Falle des endg374ltigen Weg-falls des Sicherungszwecks - grunds344tzlich nur gegen den Zedenten als Siche-rungsnehmer. Insbesondere enth344lt die Abtretung nicht ohne weiteres auch die stillschweigende Vereinbarung einer 334bernahme dieser Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, WM 1997, 13, 16 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungs-grundschuld, sondern zugleich auch die gesicherte Forderung erwirbt (vgl. BGHZ 103, 72, 81 f.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454). Damit geht die fiduziarische Bindung der Sicherungsgrund-schuld bei ihrer 334bertragung verloren, wenn es - wie hier - an einer solchen ge-sonderten 334bernahmevereinbarung fehlt. Dies hat zur Folge, dass dem Zessio-nar Einwendungen oder Einreden aus dem Sicherungsvertrag gem344337 247 1192 Abs. 1, 247247 1157, 892 BGB aF nur dann entgegengehalten werden k366nnen, - 21 - wenn deren Tatbestand zum Zeitpunkt der Abtretung bereits vollst344ndig ver-wirklicht war (BGHZ 85, 388, 390; BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, WM 1986, 1386, 1387) und dem Erwerber sowohl der Sicherungscharakter der Grundschuld, als auch die konkrete Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder letztere aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist (BGHZ 59, 1, 2; 85, 388, 390; 103, 72, 81 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1973 - V ZR 75/72, WM 1973, 840, vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88, WM 1990, 305, 306 f. und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454). F374r eine entsprechende positive Kenntnis des Zedenten tr344gt der Schuldner zudem die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1984 - III ZR 106/83, WM 1984, 1078, 1079). Sind diese Voraussetzungen nicht erf374llt, kann der Erwerber in rechtlich zul344ssiger Weise den vollen Grundschuldbetrag gel-tend machen, unabh344ngig davon, ob und in welcher H366he die gesicherte Forde-rung besteht. Auch wenn diese rechtlichen Nachteile des Schuldners gegen374ber einem neuen Grundschuldinhaber aus dem materiellen Recht resultieren und nicht aus der prozessualen Unterwerfungsklausel (so Bork, ZIP 2008, 2049, 2055), hin-dert das nicht, dies dennoch bei ihrer Auslegung zu ber374cksichtigen. Zwar muss sich der Schuldner gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Zwangsvollstre-ckung stets aktiv zur Wehr setzen, unabh344ngig davon, wer aus der Unterwer-fungserkl344rung vollstreckt. Die Erfolgaussichten entsprechender vollstreckungs-rechtlicher Rechtsbehelfe h344ngen jedoch ma337geblich davon ab, ob der Titel-gl344ubiger an den Sicherungsvertrag gebunden ist. Angesichts dieser Umst344nde hat der Schuldner ein - f374r den Verwender der Klausel auch erkennbares - Inter-esse daran, dass die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur im Rah-men der urspr374nglichen Zweckbindung der Grundschuld erfolgt. 37 - 22 - Einem solchen Verst344ndnis der Unterwerfungserkl344rung stehen keine be-rechtigten Interessen der Bank an der Abtretbarkeit der Kreditforderungen nebst Sicherheiten entgegen. Ganz im Gegenteil ist diese als Sicherungsnehmerin aus dem Treuhandcharakter der Sicherungsgrundschuld - wie auch hier nach der Sicherungszweckerkl344rung - sogar verpflichtet, die ihr durch den Siche-rungsvertrag auferlegten Bedingungen an den Erwerber der Grundschuld wei-terzugeben (BGH, Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, WM 1997, 13, 16 m.w.N.; M374nchKommBGB/Eickmann, 5. Aufl., 247 1191 Rn. 96; f374r den Fall der isolierten Abtretung der Grundschuld vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, WM 1986, 1386, 1387). 38 bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die prozessuale Gestal-tungsklage analog 247 767 ZPO als unbegr374ndet abzuweisen, erweist sich im Er-gebnis dennoch als richtig. Zwar ist die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - durch den Erwerb der Grundschuld nicht zugleich auch Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des titulierten Anspruchs geworden. Dies kann aber weder der Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO noch der Vollstreckungs-gegenklage gem344337 247 767 ZPO, die sich beide gegen die Vollstreckbarkeit des Titel richten, zum Erfolg verhelfen. Denn daraus ergeben sich - anders als beim Wegfall der Aktivlegitimation des im Titel ausgewiesenen Gl344ubigers - weder Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, noch wird dadurch die Wirk-samkeit der Vollstreckungsunterwerfung in Frage gestellt. Die Pr374fung, ob eine Rechtsnachfolge gem344337 247 795 Satz 1, 247 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist, ist vielmehr dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten, so dass ein Schuldner, der den 334bergang der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgl344ubiger f374r unwirksam h344lt, die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe nach 247247 732, 768 ZPO ergreifen muss (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 612, 613; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 767 Rn. 12 "Wegfall der Aktivlegitimation"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, WM 2008, 39 - 23 - 411, Tz. 14 ff.). Insbesondere kann die von der Kl344gerin erhobene Klage man-gels jedweden Anhaltspunkts in ihrem Parteivorbringen auch nicht als eine Klauselgegenklage nach 247 768 ZPO ausgelegt werden. Eine nachtr344gliche Er-hebung dieser Rechtsbehelfe, sei es nach 247 732 ZPO, sei es nach 247 768 ZPO, ist ihr aber unbenommen. 40 Diese L366sung hat den Vorteil, dass bereits im Klauselerteilungsverfahren die f374r die Titelumschreibung zust344ndige Stelle von Amts wegen pr374fen muss, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Ma337gaben des 247 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Der Schuldner wird nicht - wie dies etwa von Schimansky (WM 2008, 1049, 1050) zu Recht be-m344ngelt worden ist - aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, n344mlich des Kl344gers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen. Erst im Falle der Klauselerteilung muss er - m366chte er sich dagegen wehren - von den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. 3. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht auch die Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang ab-gewiesen hat. Hinsichtlich eines Teils der in der notariellen Urkunde vom 13. M344rz 1989 titulierten Grundschuldzinsen beruft sich die Kl344gerin zu Recht auf die Einrede der Verj344hrung. 41 a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte m374sse sich Einwendungen und Einreden hinsichtlich der gesicherten Darlehensforderung nicht entgegenhalten lassen. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet. 42 b) Dagegen greift die von der Kl344gerin erhobene Einrede der Verj344hrung hinsichtlich eines Teils der titulierten Grundschuldzinsen durch. Das Berufungs-gericht hat verkannt, dass die Unverj344hrbarkeit eingetragener Rechte gem344337 43 - 24 - 247 902 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht f374r solche Anspr374che gilt, die - wie die Grund-schuldzinsen - auf R374ckst344nde wiederkehrender Leistungen gerichtet sind. 44 Die Grundschuldzinsen unterlagen nach der vor dem 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung des B374rgerlichen Gesetzbuchs der vierj344hrigen Verj344hrungs-frist des 247 197 BGB aF und unterliegen seit dem 1. Januar 2002 - soweit sie, wie hier, tituliert sind - gem344337 247 197 Abs. 2 BGB der dreij344hrigen Regelverj344h-rung des 247 195 BGB. Die Verj344hrung war dabei nicht bis zum Eintritt des Siche-rungsfalls durch K374ndigung der Gesch344ftsbeziehung mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 gehemmt (vgl. BGHZ 142, 332, 334 f.). Vielmehr sind ein Neubeginn der Verj344hrung gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst durch die von der Beklagten beantragten gerichtlichen Vollstreckungshandlungen ab Mai 2008 und ihre Verteidigung gegen374ber der Vollstreckungsgegenklage (vgl. hier-zu BGH, Urteil vom 22. M344rz 2006 - IV ZR 93/05, WM 2006, 1398, Tz. 16 m.w.N.) mit Schriftsatz vom 5. August 2008 sowie eine Hemmung der Verj344h-rung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die von ihr am 13. August 2008 er-hobene Hilfswiderklage eingetreten. Auf etwaige zeitlich fr374here Ma337nahmen ihrer Rechtsvorg344nger, die zu einem Neubeginn oder einer Hemmung der Ver-j344hrung gef374hrt haben k366nnten, hat sich die Beklagte nicht berufen; solche sind auch nicht ersichtlich. Danach sind - was von der Beklagten in erster Instanz auch f374r den Zeit-raum bis Ende 2002 einger344umt worden, vom Berufungsgericht aber unbeach-tet geblieben ist - alle Grundschuldzinsen verj344hrt, die bis Ende 2004 f344llig ge-worden sind. Dies trifft nach der notariellen Vereinbarung, nach der die Grund-schuldzinsen eines Jahres am ersten Werktag des Folgejahres f344llig werden, auf die Zinsen zu, die f374r die Jahre bis einschlie337lich 2003 angefallen sind. Die Zinsen des Jahres 2003 wurden am ersten Werktag des Jahres 2004 f344llig, so dass deren Verj344hrung gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 45 - 25 - 2004 begann und am 31. Dezember 2007 eintrat. F374r die ab dem 1. Januar 2005 f344llig gewordenen Grundschuldzinsen (Zinsen f374r das Jahr 2004 und sp344-ter) endete die Verj344hrung dementsprechend nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2008, so dass deren Frist rechtzeitig neu in Lauf gesetzt bzw. durch die Erhebung der Hilfswiderklage rechtzeitig gehemmt wurde. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 f344llig gewordenen Grundschuldzinsen zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Fest-stellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich 46 - 26 - im Umfang der Aufhebung als begr374ndet, so dass unter Ab344nderung des land-gerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde inso-weit f374r unzul344ssig zu erkl344ren und die weitergehende Klage abzuweisen ist. Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.10.2008 - 10 O 95/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 3 U 292/08 -
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