BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/12 vom 26 . Juni 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörd e desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Au f rechnung einholt. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZR 200/12 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt e- rin Möhring am 26 . Juni 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 3. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückg e- wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.551,73 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde i st statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds ätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bu n- desgerichtshofs vom 30. Juni 2011 ( IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201) ab. D ie d ort angenommene aufgabenbezogene Handlungs - und Informationse inheit entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensb e- schaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht. In diesem Fall hat sie sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der e inbezog e- nen Behörden hinsicht lich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen , mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schul d- ners zum Zeitpunkt des § 140 InsO . Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen (BGH, aaO Rn. 22 f). Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die Möglic h- keit bestand, die Information en im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Org a- nisation zusammenzuführen. Die Wissenszurechnung findet deshalb auch statt, wenn die zuständige Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt - vorliegend erst im Prozess über die eingeklagte Bauforderung - prüft, ob sie mit rückstä n- digen Steuerforderungen aufrechnen kann. 2 - 4 - V on einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas s en ist. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2010 - 8 O 37/07 - OLG Frankf urt/Main, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 U 121/10 - 3
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