BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 200/14 Verkündet am: 21. April 2015 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Cj BGB § 195 BGB § 765 Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Beklag ten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldner i- schen Höchstbetragsbürgschaft au f Zahlung von 10.000 Der Beklagte übernahm am 15. August 2007 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 10.000 künftige und bedingte Forderungen der Klägerin gegen die K . GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Nach Ziff. 2.3 der von der Klägerin gestellten Bürgschaftsurkunde sollte die Bürgschaft mit den Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Ins olvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin fällig werden. In der Urkunde war unter Nr. 3.8 weiter angeordnet: 1 2 - 3 - "Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fäl lig werden." Am 26. November 2008 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin, was sie dem Beklagten am darauffolgenden Tag mittei l- te. Am 16. Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffne t. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, aufgrund der übernommenen Bürgschaft den ak tuellen Kreditsaldo der Hauptschuldnerin in Höhe von 7.245,88 u- gleichen. Am 7. Januar 2010 erklärte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin in Höhe eines weiteren Betrags von 2.754,12 tliche Anfechtung wegen inkongruenter D e- ckung, da in dieser Höhe der negative Saldo auf dem Girokonto der Haup t- schuldnerin durch Zahlungseingänge zurückgeführt worden sei. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an den Insolvenzverwalter und verlangte wiederum ve r- geblich dessen Erstattung von dem Beklagten bis 7. Dezember 2011. Die Klägerin hat am 2. Dezember 2009 Mahnbescheid über 7.245,88 nebst Zinsen beantragt, der am 3. Dezember 2009 erlassen und am 31. März 2011 dem Beklagten zugestellt worden ist. Nach Widerspruch des Beklagten hat sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013, der am folgenden Tag bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23. Februar 2013 zugestellt worden ist, ihren Anspruch begründet und unter Erweiterung der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Das Landge richt hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die B e- rufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten 3 4 5 6 - 4 - in einem Teil der Zinsforderung abgeändert. Im Übrigen war die Berufung e r- folglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelass enen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wes entlichen ausgeführt: Der Bürgschaftsanspruch der Klägerin umfasse auch den an den Inso l- venzverwalter zurückbezahlten Teilbetrag, da die getilgte Forderung der Kläg e- rin und die Bürgschaft als akzessorische Sicherheit gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgel ebt seien, als die Klägerin die anfechtbar empfangene Leistung zurückgewährt habe. Die Bürgschaftsforderung sei nicht verjährt. Zwar sei die Regelverjä h- rungsfrist von drei Jahren vor Eingang der Anspruchsbegründung abgelaufen. Jedoch sei die Verlängerun g der Verjährungsfrist in den Bürgschaftsbedingu n- gen wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB liege nicht vor. Die Regelverjährungsfrist dürfte zwar Leitbil d- funktion haben, weshalb nur im Rahmen des Angemessenen von ihr abgew i- 7 8 9 10 - 5 - chen werden dürfe. Eine Verlängerung um zwei Jahre wahre aber diese Gre n- ze. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 765 Abs. 1 BGB au s der von diesem übernommenen Bürgschaft ein A n- spruch auf Zahlung von 10.000 der Verjährung entgegensteht. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Ber u- fungsgericht zunächst davon ausg egangen, dass die von dem Beklagten übe r- nommene Bürgschaft nicht nur den bei Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin auf deren Girokonto bestehenden negativen Saldo von 7.245,88 n Anfec h- tung von der Klägerin zurückbezahlten Betrag von 2.754,12 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Bür g- schaftsforderung fällig geworden ist, wirksam ist. Diese Regelung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt nicht gegen zwingendes Recht und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Di e danach maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Ei n- gangs der Anspruchsbegründung bei Gericht sowie deren Zustellung noch nicht abgelaufen. 11 12 13 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision una n- gegriffen davon aus gegangen, dass Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen nicht gegen § 202 BGB verstößt. Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die regelmäßige Ve r- jährungsfrist durch Vereinbarung bis zur Dauer von 30 Jahren ab dem gesetzl i- chen Verjährungsbeginn verlängert werden. Das lässt auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. b) Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benac hteiligt. aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die fragliche Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig ist, da sie von der nach § 202 Abs. 2 BGB dispositiven gesetzlichen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB abweicht (Palandt/ Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 12; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 2 f.) . bb) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (vgl. BeckOGK/Pi ekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27; Erman/ Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 20 2 Rn. 27), sodass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn wie hier die betref fende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Intere s- senabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachte i- ligt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14 15 16 17 - 7 - 15 f., vom 28. Januar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344 , 350 und vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich g e- rechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwe n- ders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl. Erman/ Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rn. 9). (2) Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwe n- derin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vo r, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchs t- dauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen. (a) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wi e diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertrag s- partners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 26. Februar 2013 XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 18, jeweils mwN). 18 19 20 - 8 - (b) Die Klausel 3.8 regelt danach nicht nur die Länge der Verjährung s- frist, sondern auch den Beginn u nd die Höchstdauer der Verjährung abwe i- chend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Anspr ü- che aus der Bürgschaft soll nach dem klaren Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die Regelv erjährung von drei Jahren aus § 195 BGB, sondern auch die kenntnisunabhängige Verjä h- rungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der Verjährung s- frist das Ende des Jahre s, in dem die Bürgschaftsansprüche nach Ziff. 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich insoweit nicht von der gesetzl i- chen Regelung unterscheiden, fällig werden. Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt damit die Verjährung unabhängig von Ke nntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentst e- hung. (3) Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in i h- rer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung v om gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verläng e- rung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausg e- wogene, die Interessen beider Vertra gsparteien berücksichtigende Gesamtr e- g e lung (vgl. auch OLG München, WM 2012, 1768, 1770; BeckOGK/ Piekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27.3; Palandt/ Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 14 aE; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 765 Rn. 39). (a) Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vo r- teil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist de s § 199 Abs. 4 BGB verkürzt. Die 21 22 23 - 9 - Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Intere s- sen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung ve r- folgten Zweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18). (b) Auch im Übrigen trägt die Klausel 3.8 der Bürgschaftsbedingungen den In teressen beider Seiten Rechnung. Die Verlängerung der Regelverjä h- rungsfrist von drei auf fünf Jahre schützt berechtigte Interessen des Gläubigers. Die für den Bürgen entstandenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn nur noch vom Ents tehen des Anspruchs abhängt und mi t- hin keine entsprechende Kenntnis des Gläubigers verlangt. (aa) Es besteht ein anzuerkennendes Interesse des Bürgschaftsgläub i- gers, die Verjährungsfrist maßvoll zu verlängern. Da der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entsteht (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24, vom 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18 und vom 23. Septem ber 2008 XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10), kann wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein. Zudem wird es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles n icht selten wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Ina n- spruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der Haup t- schuldner die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt, etwa angekündigte Ratenza h- 24 25 - 10 - lungen leistet (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 28). Das kann auch dem Bürgen zugutekommen, da der Gläub i- ger nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme g e- zwungen ist. (bb) Zugleich berücksichtigt die Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung. Sie verlangt nä m- lich für den Beginn der Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Reg e- lung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, dass der Gläubiger von den anspruch s- begründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitzt. Da nach der gesetzlichen Regelung für diese subjektiven Umstände der Bürge die Darlegungs - un d B e- weislast trägt (siehe dazu Senatsurteile vom 23. Januar 2007 XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32, vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 25 und vom 23. September 2008 XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 15), wird er durch die Klausel 3.8 begüns tigt. Auch dadurch wird die mit der wie hier maßvollen Verlängerung der Verjährungsfrist verbundene Schlechterstellung des Bürgen ausgeglichen. c) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, deren Lauf nach Kündigung der Geschäftsverbindu ng zur Hauptschuldnerin durch die B e- klagte am 26. November 2008 am 1. Januar 2009 begonnen hat, war was auch von der Revision nicht gesondert angegriffen wird selbst bei Zustellung der Anspruchsbegründung am 23. Februar 2013 noch nicht verstrichen. Auf die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, die Verjährungsfrist habe erst am 15. März 2011 zu laufen begonnen, da vor diesem Zeitpunkt der Kläg e- rin nach deren von dem Beklagten nicht widerlegten Vortrag die Anschrift des Beklagten unbekannt gewes en sei, sodass der Eingang der Anspruchsbegrü n- 26 27 - 11 - dung am 5. Februar 2013 die Verjährungsfrist gewahrt habe, kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheid ung vom 29.08.2013 - 3 O 13/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2014 - 8 U 1224/13 -
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