ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZR200.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 200/15 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. M enges und Dr. Derstadt am 19. Januar 2016 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Ber u- fungsgericht die Berufung des Klägers in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rüc k- übertragung der Grundschuld zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt - 3 - Gründe: I. Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den Kläger geltend. Die beklagte Bank gewährte dem Kläge r im August 2009 zur Immobilie n- finanzierung ein Annuitätendarlehen über 100.000 zum 7. August 2019. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war auf dem Hau s- grundstück durch eine Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Volls treckungsunterwerfung über 230.000 waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, nämlich eine für ein Verbrauche r- darlehen und eine für ein Fernabsatzgeschäft, in denen jeweils als Wide r- rufsfrist "zwei Wochen (einen Monat)" a ngegeben war und dies in einer Fußn o- te dahin erläutert wurde, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat betrage, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertrag s- schluss in Textform dem Kunden mitgeteilt werde. Mit Schreiben seines P rozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2013 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Rückabwicklung des Vertrags, was die B e- klagte zunächst verweigerte, weil sie die Widerrufsbelehrung( en) für ordnung s- gemäß hielt. Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag durch seinen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe und der Beklagten aus diesem geg en ihn kein Zahlungsanspruch mehr zustehe, der die dann noch offene Da r- lehensvaluta abzüglich der seit dem 23. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen 1 2 3 4 - 4 - übersteige; ferner hat er die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat hilfswiderkl agend die Zahlung der offenen Darlehensvaluta in Höhe von 95.483,61 t- ste l lungsantrag des Klägers und der Hilfswiderklage der Beklagten stattgeg e- ben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- r u fung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage wegen unstreitig weiterer Zahlungen des Klägers nur in Höhe von 94.082,08 soweit hier noc h von Interesse im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe den Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verurteilt. Die Widerklage sei zulässig und ordnungsgemäß erhoben worden. Si e sei auch begründet. Der Beklagten stehe insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 357 Abs. 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu. Danach könne die Beklagte die ausgezahlte Nettodarlehen s- summe (1 00.000 Möglichkeit der Kapitalnutzung beanspruchen. Bei der Abrechnung sei die B e- klagte zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die bisher vom Kläger geleisteten Zinsanteile als Gebrauchsvorteile ge mäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB zustünden. Ob sich der Kläger im Hinblick auf § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB an dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis festhalten lassen müsse, kö n- ne dahinstehen, weil die Klageforderung hinter der Nettodarlehenssumme z u- rückbleibe. Soweit der Kläger erstmals mit einem nach Ablauf der Berufungsbegrü n- dungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2015 ein Zurückbeha l- tungsrecht geltend gemacht und die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklärt habe, könne er sich d arauf nicht mehr berufen. Mit dem im Hinblick auf 5 6 - 5 - die Rückübertragung der Grundschuld geltend gemachten Zurückbehaltung s- recht sei er nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig, weil die damit erstrebte Gesamtabwi cklung des Darl e- hens nicht mehr auf Tatsachen gestützt werden könne, die ohnehin nach § 529 ZPO für die Verhandlung und Entscheidung der Berufung zugrunde zu legen seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sich nur noch gegen seine auf die Widerklage erfolgte Verurteilung wendet und erreichen möchte, dass er an die Beklagte nur 82.934,45 Zinsen zahlen muss, und dies auch nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundschuld. II. Die Nichtzulassungsbesc hwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsg e- richt die Berufung des Klägers in Bezug auf das von ihm geltend g emachte Z u- rückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rückübertragung der Grundschuld zurüc k- gewiesen hat. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rec htlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Pa r- teien haben. 7 8 9 - 6 - 2. Nach diesen Maßgaben i st Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Nich t- zulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe g e- hörswidrig das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Z u- rückbehaltungsrecht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig g e- blieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszu g vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine B e- weisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. und vom 16. Oktober 2008 IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Für die unstreitige Einrede gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11) . b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung g e- mäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensg e- ber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. M ärz 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen B e- stand bestritten hat. 10 11 12 - 7 - III. Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers z urück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die For t- bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2014 - 10 O 544/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2015 - 17 U 72/14 - 13
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