BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.846,66 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1 Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungs-gericht nicht 374bergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planm344337ige Nichtbe-r374cksichtigung des 334bernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 unterstellt worden. 2 - 3 - Die von der Beschwerde ger374gte Abweichung in der Auslegung von 247 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bun-desfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gew374rdigt, ob die Nicht-erfassung des 334bernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 nach dem Ergebnis der Betriebspr374fung und dem vorl344ufigen Einkom-mensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten 374bergangen hat. Ob die W374rdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend an-gesehen werden kann, ist f374r die Frage der Abweichung ohne Bedeutung. 3 Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von 247 174 Abs. 3 AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, ent-spricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v. 9. August 2007 - I B 15/07, Rn. 11; siehe auch v. Groll in H374bschmann/Hepp/ Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 247 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Gr366337enordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse 4 - 4 - erkennen, dass dieser anderweitig ber374cksichtigt werden solle, l344sst sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2004 - 15 O 285/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 625/04 -
Full & Egal Universal Law Academy