BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 20/05 Verk374ndet am: 23. Oktober 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis zum 24. September 2007 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und der Beklagte zu 2, sein Sohn, streiten darum, wem eine Forderung gegen die C. bank AG aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kl344ger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorg344ngerin der C. bank abge- schlossen hat. Der als K. -Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verf374gung 374ber das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte. 1 - 3 - Die C. bank verweigerte dem Kl344ger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoausz374ge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-kunde und der j344hrlich erteilten Kontoausz374ge zu leisten. 2 Der Kl344ger hat zun344chst die Beklagte zu 1, seine fr374here Lebensgef344hr-tin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Heraus-gabe der Kontoausz374ge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussur-teil den Beklagten zu 2 antragsgem344337 verurteilt. 3 W344hrend des Berufungsverfahrens ist 374ber das Verm366gen des Kl344gers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Beru-fungsgericht die Berufung des Kl344gers gegen das Teilurteil des Landgerichts zur374ckgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (247 240 ZPO) h344tte weder am 7. Januar 2005 m374ndlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil ver-k374ndet werden d374rfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungs-grund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen 7 - 4 - der Parteien unwirksam sind (247 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Kl344gers durchgef374hrten m374ndlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Geset-zes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begr374ndet den absoluten Revi-sionsgrund des 247 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). Auf die Revision des Kl344gers sind das angefochtene Urteil daher aufzu-heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Hier-f374r kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fort-dauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unter-brechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau- 8 - 5 - ernden Unterbrechung des Verfahrens im 334brigen auf den Antrag des Insol-venzschuldners m366glich (BGH, Urt. v. 16.1.1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445; Beschl. v. 29.6.2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55). Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -
Full & Egal Universal Law Academy