BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 20/05 vom 15. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 2 Nr. 2, 247 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach 247 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend ge-macht wird und vorliegt. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 15. Mai 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 zuge-lassen. Gr374nde: I. Der Kl344ger und der Beklagte zu 2, sein nicht ehelicher Sohn, strei-ten darum, wem eine Forderung gegen die C. AG (nachfol- gend: C. ) aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kl344ger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorg344ngerin der C. abgeschlossen hat. Der als 205- Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verf374gung 374ber das Spargut-haben ausgeschlossen sein sollte. 1 Die C. verweigerte dem Kl344ger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoausz374ge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Ge- 2 - 3 - sch344ftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-kunde und der j344hrlich erteilten Kontoausz374ge zu leisten. Der Kl344ger hat zun344chst die Beklagte zu 1 und sodann den Beklagten zu 2 auf Herausgabe der Kontoausz374ge in Anspruch genommen. Das Landge-richt hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgem344337 verurteilt. 3 W344hrend des Berufungsverfahrens ist 374ber das Verm366gen des Kl344gers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Beru-fungsgericht die Berufung des Kl344gers gegen das Teilurteil des Landgerichts zur374ckgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl344gers. 5 II. Die Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 1. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (247 240 ZPO) h344tte am 7. Januar 2005 weder m374ndlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil verk374ndet werden d374rfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungs-grund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen der Parteien unwirksam sind (247 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Kl344gers durchgef374hrten m374ndlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Geset-zes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begr374ndet den absoluten Revi- 7 - 4 - sionsgrund des 247 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). 2. Wird einer der absoluten Revisionsgr374nde des 247 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt dieser tat-s344chlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 a) Ein Teil der Literatur vertritt allerdings die Auffassung, das Vorlie-gen eines absoluten Revisionsgrundes rechtfertige als solches die Zulassung der Revision nicht (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 547 Rdn. 2; Reichold in Tho-mas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 543 Rdn. 5; Wenzel in M374nchKomm ZPO, 2. Aufl., Akt.Bd. 247 547 Rdn. 2; a.A. Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 543 Rdn. 15b; Pie-kenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 921). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, die Funktion der absoluten Revisionsgr374nde bestehe allein darin, dass die Urs344ch-lichkeit des als absoluter Revisionsgrund gekennzeichneten Verfahrensversto-337es f374r das angefochtene Urteil unwiderlegbar vermutet werde (Musielak/Ball aaO.). 9 b) Dem ist jedoch nicht beizutreten. 10 Kennzeichnend f374r die absoluten Revisionsgr374nde ist nicht lediglich die unwiderlegbare Vermutung der Urs344chlichkeit des Verfahrensversto337es f374r die Entscheidung. Vielmehr qualifiziert das Gesetz besonders schwerwiegende Verfahrensfehler als absolute Revisionsgr374nde (so auch Musielak/Ball, Reichold und Wenzel, jeweils aaO. 247 547 Rdn. 1). Dies wird auch daran sicht-bar, dass die absoluten Revisionsgr374nde des 247 547 Nrn. 1 bis 4 mit den Nich-tigkeitsgr374nden des 247 579 Abs. 1 ZPO 374bereinstimmen, die eine Wiederauf-nahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskr344ftigen Urteils recht- 11 - 5 - fertigen, weil es der Gesetzgeber f374r unzumutbar h344lt, von der unterlegenen Partei zu verlangen, sich mit dem Urteil abzufinden (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Vor 247 578 Rdn. 27). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient 374ber seinen sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden Zweck, Divergenzen in den von der Rechtsprechung der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtss344tzen zu vermeiden, auch dazu, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu erm366glichen, die 374ber den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig ber374hren (BGHZ 151, 42, 46; 151, 221, 226; 154, 288, 294 f.). Abgesehen von denjenigen F344llen, in denen konkrete Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass ohne eine Korrektur durch das Revisions-gericht eine Wiederholung oder Nachahmung des Fehlers droht, liegt ein sol-cher Rechtsanwendungsfehler insbesondere dann vor, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder ein Versto337 gegen das Willk374rverbot geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes zu ersch374ttern (BGHZ 154, 288, 295 f.; Musielak/Ball aaO. 247 543 Rdn. 8d m.w.N.). 12 Jedenfalls die absoluten Revisionsgr374nde des 247 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO sind insoweit wie die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu behandeln. Die nicht vorschriftsm344337ige Besetzung des erkennenden Gerichts kann sich als Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen; die fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei kann deren Anspruch auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Unabh344ngig davon, ob es sich im Einzelfall so verh344lt, macht der Gesetzgeber mit der Qualifikation schwerwie-gender Verfahrensfehler als absolute Revisionsgr374nde und als Nichtigkeits-gr374nde deutlich, dass es nicht ertr344glich erscheint, der betroffenen Partei abzu-verlangen, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene Entscheidung hinzunehmen. Es erschiene auch verfassungsrechtlich nicht un- 13 - 6 - bedenklich, der Partei in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfah-ren zu verweisen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat es als "aus rechtsstaatlicher Sicht auf Dauer schwer hinzunehmende(n) Zustand" bezeichnet, dass auch ein offenkundiger Verfahrensfehler oder ein absoluter Revisionsgrund nach 247 72 a.F. ArbGG die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht rechtfertigte (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2163). Der Gesetzgeber hat dem mit dem Anh366rungsr374gengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) dadurch Rechnung getragen, dass er in 247 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG bestimmt hat, dass die Revision zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund gem344337 247 547 Nrn. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend gemacht wird und vorliegt. Nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung "entspricht" diese Regelung "der Er-weiterung der Zulassungsgr374nde, wie sie im Bereich der allgemeinen Zivilge-richtsbarkeit durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) bereits eingef374hrt wurde" (BR-Drucks. 663/04, S. 47). Auch 247 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 247 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG und 247 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kennen, worauf die amtliche Begr374ndung weiter hinweist, einen entsprechenden - sogar noch weiter gefassten - Zulassungsgrund des Verfahrensmangels. 14 Auch zur Vermeidung eines weder sachlich gebotenen noch nach dem Vorstehenden dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auseinanderfal-lens der Zulassungsgr374nde in den verschiedenen Verfahrensordnungen ist es hiernach geboten, die Revision jedenfalls dann zuzulassen, wenn einer der ab-soluten Revisionsgr374nde des 247 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt. 15 - 7 - Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -
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