BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 20/09 Verk374ndet am: 15. September 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1570 a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Verl344ngerung des Betreuungs-unterhalts aus kindbezogenen Gr374nden nach 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zun344chst der individuelle Umstand zu pr374fen, ob und in welchem Um-fang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden k366nnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in 247 1570 BGB hat der Gesetzgeber f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der pers366nlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verl344ngerung des Betreuungsun-terhalts aus kindbezogenen Gr374nden allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - KG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 16. Senats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 8. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Die 1971 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgeg-ner hatten im September 1999 die Ehe geschlossen. Im September 2000 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach der Trennung im M344rz 2005 wurde die Ehe auf den im Dezember 2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstel-lerin mit Urteil vom 22. Juli 2008 rechtskr344ftig geschieden. Das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht f374r den gemeinsamen Sohn wurde der Antragstellerin 374bertra-gen. 2 - 3 - Die Antragstellerin war wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes in seinen ersten drei Lebensjahren nicht erwerbst344tig. In der Folgezeit arbeitete sie (zun344chst) 25 Stunden w366chentlich in ihrem Beruf als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, mit einer Arbeitszeit von montags bis mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Sohn besucht im Anschluss an die Schule bis 15.00 Uhr einen Hort; donners-tags wird er sodann vom Antragsgegner und dem Gro337vater v344terlicherseits betreut. Aus ihrer Erwerbst344tigkeit erzielt die Antragstellerin Nettoeink374nfte, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug berufsbeding-ter Kosten auf monatlich 1.141,69 200 belaufen. 3 Der Antragsgegner ist im Umfang von 36,5 Wochenstunden bei den Ber-liner Verkehrsbetrieben besch344ftigt. Die H366he seines Nettoeinkommens ist zwi-schen den Parteien streitig. Er zahlt f374r den gemeinsamen Sohn monatlichen Unterhalt, der sich urspr374nglich auf 114 % des Regelbetrages belief und seit April 2009 110 % des Mindestunterhalts betr344gt, jeweils abz374glich h344lftigen Kin-dergeldes. 4 Das Amtsgericht hat die gegenw344rtig ausge374bte Erwerbst344tigkeit der An-tragstellerin f374r ausreichend erachtet und ein Nettoeinkommen des Antrags-gegners errechnet, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 1.641,04 200 bel344uft. Auf dieser Grundlage hat es einen Anspruch der Antragstellerin auf Elementarunterhalt in H366he von 193,20 200 und auf Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 48,54 200 errechnet. Das Kammergericht hat die Berufung des An-tragsgegners zur374ckgewiesen und die Revision zur Fortbildung des Rechts zu-gelassen. 5 Mit seiner Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klagabweisungs-antrag weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). A. Die Revision ist, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, in vollem Umfang zul344ssig. 8 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels bei uneingeschr344nkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgr374n-den ergeben (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 8 mwN). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdever-fahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung be-grenzt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier nicht der Fall. 9 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Auslegung der 247247 1570, 1578 b Abs. 2 BGB zugelassen, was sich im Hinblick auf die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung hier auf die gesamte relevante Zeit auswirkt. Weil sich der Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin im Rahmen des Betreuungsunterhalts zwangsl344ufig auf die H366he des geschulde- 10 - 5 - ten nachehelichen Unterhalts auswirkt, ergibt sich aus anderen unterhaltsrele-vanten Umst344nden, wie dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgeg-ners, kein abtrennbarer Teil des Streitstoffes. B. 11 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Kammergericht, dessen Entscheidung in KGR 2009, 248 ver366ffent-licht ist, hat die Berufung des Antragsgegners zur374ckgewiesen, weil der Antrag-stellerin sogar ein geringf374gig h366herer Unterhaltsanspruch zustehe als vom Amtsgericht ausgeurteilt. 12 Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zu Recht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zuerkannt. Die gesetzliche Neuregelung in 247 1570 BGB hebe auch den Grundsatz der nachehelichen Solidarit344t hervor, die wiederum an der tats344chlichen Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie deren Dauer zu messen sei. Dadurch solle der beson-dere Schutz der Ehe zum Ausdruck gebracht werden. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG sei solches auch h366chst bedenklich. In den Gesetzesmo-tiven werde auf den konkreten Einzelfall abgestellt und eine Bewertung der in-dividuellen Umst344nde verlangt. Dadurch werde allein die starre, schematische 13 - 6 - Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Altersphasenmodells abgelehnt. 14 Vor diesem Hintergrund k366nne von der Antragstellerin nicht erwartet werden, dass sie ihren achtj344hrigen Sohn ganztags in eine Fremdbetreuung gebe. Kinder d374rften von ihren Eltern Liebe, R374cksicht, W344rme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt F366rderung erwarten. Diese Leistungen k366nne weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermit-teln, weil die pers366nliche, emotionale und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche sei bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vie-len anderen Kindern teilen m374sse. Auch nachmitt344gliche Aktivit344ten im Hort k366nnten die pers366nliche Anteilnahme eines Elternteils an den t344glichen Erfolgs- oder Misserfolgserlebnissen des Kindes nicht ersetzen. Eine Hortbetreuung werde dem F366rderungsgrundsatz nicht gerecht, weil gerade die Grundschulen in Berlin ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Ma337e nach-k344men. W344hrend des Zusammenlebens der Parteien sei die Antragstellerin Hauptbezugsperson f374r das Kind gewesen. Auch wenn der Antragsgegner jetzt bestreite, dass man sich f374r die Schulzeit auf eine Erwerbst344tigkeit der Antrag-stellerin im Umfang von 25 Wochenstunden verst344ndigt habe, sei auf das w344h-rend der Ehe praktizierte Modell abzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei keine andere zumut-bare Betreuungsm366glichkeit vorhanden. Er selbst komme daf374r nicht in Be-tracht, weil die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt schei-tere. Die in der rechtskr344ftigen Sorgerechtsentscheidung niedergelegte Wertung sei f374r die Unterhaltsentscheidung hinzunehmen. Im Unterhaltsverfahren finde keine Fortsetzung des Sorgerechtsstreits statt. Eine regelm344337ige nachmitt344gli-che Betreuung durch den Vater k366nne den Sohn in einen dauerhaften Loyali-t344tskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspreche. 15 - 7 - Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei nicht m366glich, weil sich die weitere pers366nliche und schulische Entwicklung des Kindes noch nicht prognos-tizieren lasse. Unter Ber374cksichtigung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkom-mens der Antragstellerin von 1.141,69 200 und eines Einkommens des Antrags-gegners, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 1.644,75 200 belaufe, ergebe sich im Rahmen der gebotenen zweistufigen Berechnung sogar ein ge-ringf374gig h366herer Altersvorsorge- und Elementarunterhalt als vom Amtsgericht zugesprochen. 16 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 17 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, hat der Ge-setzgeber mit der Neuregelung des 247 1570 BGB den nachehelichen Betreu-ungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingef374hrt, der aus Gr374nden der Billigkeit verl344ngert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verl344nge-rungsgr374nde zu ber374cksichtigen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 177, 272, 304 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewahrt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 19). 18 - 8 - a) In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der betreuende El-ternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsm366glichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbst344tigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Eink374nfte, bleiben diese nicht als 374berobligatorisch v366llig unber374cksichtigt, sondern sind nach den Umst344nden des Einzelfalles an-teilig zu ber374cksichtigen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). 19 b) F374r die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-enden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-m344337ig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-zeiterwerbst344tigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Ma337gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (247 1570 Abs. 2 BGB) Gr374nde ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-stufter 334bergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbst344tigkeit m366glich (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 22; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 26 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 19). 20 Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des 247 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweis-last f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gr374nde, die zu einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gr374nden der Billigkeit f374hren k366nnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu be- 21 - 9 - weisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97). 22 Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des 247 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das fr374here Altersphasenmodell ankn374pften und eine Verl344nge-rung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abh344ngig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die Betreuungsbe-d374rftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verh344ltnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles zeitweise sich selbst 374berlas-sen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gr374nden insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu pr374fende Betreuungsm366glichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 33). (1) Kindbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das st344rkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu pr374fen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 28 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24). 23 Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsun-terhalts zum 1. Januar 2008 226 was das Berufungsgericht verkennt - f374r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grunds344tzlich den Vorrang der pers366n-lichen Betreuung gegen374ber anderen kindgerechten Betreuungsm366glichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Le- 24 - 10 - bensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Ber374cksichtigung der individuellen Verh344ltnisse besuchen k366nnte, kann sich der betreuende El-ternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer pers366nlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verl344ngerungsgr374nde im Sinne von 247 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl f374r den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch f374r den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25; abweichend OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1449). (2) Die Ber374cksichtigung elternbezogener Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarit344t. Ma337geb-lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und prak-tizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umst344nde gewinnen durch das Vertrauen des un-terhaltsberechtigten Ehegatten bei l344ngerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbst344tigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (247 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Senat bereits ausgef374hrt, dass die aus-ge374bte oder verlangte Erwerbst344tigkeit neben dem nach der Erziehung und Be-treuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer 374berobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils f374hren darf (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2009, 1739 Rn. 103). Unter Ber374cksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Pr374fung geboten, ob und in wel-chem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils 374ber den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschr344nkt ist (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32). 25 - 11 - 2. Diesen gesetzlichen Vorgaben tr344gt das Berufungsurteil nicht hinrei-chend Rechnung. 26 27 a) Das Berufungsgericht hat eine vollzeitige Betreuung des gemeinsa-men Kindes in einer kindgerechten Einrichtung allein im Hinblick auf das Alter des Kindes aus grunds344tzlichen Erw344gungen abgelehnt. Individuelle Umst344nde, die diese Entscheidung rechtfertigen k366nnten, l344sst das Berufungsurteil vermis-sen. Unabh344ngig davon, dass - offenbar unstreitig - eine Betreuungsm366glichkeit im Hort bis 18.00 Uhr zur Verf374gung steht, hat das Berufungsgericht auch die Betreuungsm366glichkeit durch den Antragsgegner mit unzutreffenden Erw344gun-gen verneint. Grunds344tzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreu-ungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verl344sslich anbie-tet (vgl. Empfehlung 5 des Arbeitskreises 2 des 18. Deutschen Familienge-richtstages). Ma337stab daf374r ist auch im Rahmen des 247 1570 BGB das Kinds-wohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erw344gungen zur374cktreten m374ssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, ist diese grunds344tzlich vorgreiflich (vgl. auch NK-BGB/Schilling 2. Aufl. 247 1615 l Rn. 12). 28 Weil hier ein regelm344337iger Umgang mit dem Vater stattfindet und dieser das Kind ohnehin nach den vom Kammergericht in Bezug genommenen Fest-stellung des Amtsgerichts donnerstags nachmittags betreut, ist nicht nachvoll-ziehbar, warum sich im Falle einer dar374ber hinaus gehenden Betreuung durch den Antragsgegner ein Loyalit344tskonflikt f374r das Kind ergeben k366nnte. Die Grenze der Betreuungsm366glichkeit des Vaters d374rfte allerdings u. a. in dessen eigener Erwerbst344tigkeit zu erblicken sein. Insoweit fehlt es aber an ausrei-chenden Feststellungen des Berufungsgerichts. 29 - 12 - b) Elternbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts aus Vertrauensgesichtspunkten kommen nur in Betracht, wenn der betreu-ende Elternteil das Kind auch tats344chlich pers366nlich betreut (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 32) oder soweit der betreuende Elternteil durch seine Erwerbst344tigkeit und den verbleibenden Anteil der pers366nlichen Betreuung 374berobligationsm344337ig belastet w374rde (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 103 f.). 30 Auch solche Verl344ngerungsgr374nde hat das Kammergericht nicht festge-stellt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Erwerbst344tigkeit nach der Geburt des gemeinsamen Kindes f374r drei Jahre aufgegeben hatte und da-nach lediglich im Umfang von 25 Wochenstunden erwerbst344tig war, spricht nicht notwendig daf374r, dass diese Ausgestaltung auch bei zunehmendem Alter des Kindes Bestand haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats sieht die gesetzliche Neuregelung vielmehr eine von den individuellen Umst344nden abh344ngige Entwicklung bis zu einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit des betreu-enden Elternteils vor. Umst344nde, die hier die Erwerbst344tigkeit der Antragstelle-rin als ausreichend darstellen k366nnten, liegen zwar nicht fern, sind vom Kam-mergericht aber auch nicht festgestellt worden. 31 3. Das Berufungsurteil beruht auf dem unzutreffenden Verst344ndnis der gesetzlichen Neuregelung in 247 1570 BGB. F374r den Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt wesentlich be-einflusst, fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 32 - 13 - 4. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Kammergericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach 247 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil 247 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung f374r die Billigkeitsabw344gung enth344lt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden El-ternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (247 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung sind bereits alle kind- und eltern-bezogenen Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis f374hrt, dass der Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, k366nnen dieselben Gr374nde nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach 247 1578 b BGB f374hren (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN). 33 Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragstellerin nach 247 1578 b Abs. 1 BGB scheidet hier aus. Zwar ist eine solche Begrenzung grunds344tzlich auch dann m366glich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindes-betreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entf344llt. Insbesondere in F344llen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich 374ber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine K374rzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 57 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 44 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Parteien bei vollzeitiger Erwerbst344tigkeit etwa gleich hohe Einkommen erzielen, so dass der eigene angemessene Lebensbe-darf der Antragstellerin ihrem Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverh344lt-nissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ann344hernd entspricht. 34 - 14 - III. 35 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 36 1. Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des An-tragsgegners auf der Grundlage der Jahresabrechnung f374r Dezember 2007 er-rechnet. Die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits gibt ihm Gelegenheit, seiner Entscheidung das Einkommen in der hier relevanten Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung Ende 2008 zugrunde zu legen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 11). Soweit der An-tragsgegner auch k374nftig aus der Addition der monatlichen Auszahlungsbetr344ge zu einem deutlich geringeren Nettoeinkommen gelangt, wird das Berufungsge-richt ihm Gelegenheit geben m374ssen, die Abweichung von dem in der Dezem-berabrechnung angegebenen Jahreseinkommen konkret darzulegen und zu begr374nden. Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners hat das Berufungsgericht lediglich Kindesunterhalt in H366he von monatlich 245 200 abge-setzt. F374r die Zeit ab April 2009 schuldet der Antragsgegner aber monatlichen Kindesunterhalt in H366he von 110 % des Mindestunterhalts abz374glich h344lftigen Kindergelds. Dieser bel344uft sich folglich f374r die Zeit ab April 2009 auf (322 200 x 110 % - 82 200 =) 273 200 und f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf (364 200 x 110 % - 92 200 =) 309 200. Auch dies wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben. 37 2. Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht keinen pauschalen Betreuungsbonus ab-gesetzt. Denn ob das Einkommen des gem344337 247 1570 BGB unterhaltsberechtig-ten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach 247 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu ber374cksichtigen ist, h344ngt allein 38 - 15 - davon ab, in welchem Ma337e er nach 247 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 37). 39 Sollte sich das Erwerbseinkommen der Antragstellerin im Hinblick auf ei-nen inzwischen geringeren Umfang der pers366nlichen Betreuung erh366ht haben, wird das Berufungsgericht dies ebenfalls ber374cksichtigen m374ssen. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 145 F 14923/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 16 UF 149/08 -
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