BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/09 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h- ring am 29. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr en wird auf 65.678,07 festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtsgrundsätze des Berufungsurteils weichen von der Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofs nicht ab. Durch Rechtsanwendungsfehler des Einzelfalls erhält die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist bei einem einfachen Subsumtionsfehler zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision geboten. Auch Verfahrensgrundrechtsv erletzungen hat der Senat geprüft, die en t- sprechenden Rügen der Beschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der 1 2 - 3 - Umstände jedoch nicht als durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). V on einer we i- teren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO a b- gesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.11.2007 - 9 O 53/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 U 646/07 - 182 - -
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