BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 200/99Verkündet am: 12. Februar 2003PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der PatentnichtigkeitssacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein HochdruckreinigerPatG 1981 § 4Hat die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachungder Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechendeAusgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-chende Anregung vermittelt hat.BGH, Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 - Bundespatentgericht - 2 - - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den RichterDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 1999 verkün-dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abgeändert.Das deutsche Patent 41 38 451 wird für nichtig erklärt.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents41 38 451 (Streitpatents), das am 22. November 1991 angemeldet worden ist. - 4 -Es betrifft einen Hochdruckreiniger und umfaßt sechs Patentansprüche. Pa-tentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"Hochdruck-Reiniger (1) mit einer Hochdruck-Pumpe (7, 8), die voneinem Gehäuse (2) zumindest teilweise umgeben ist,-mit einer Waschpistole (10), die mit der Hochdruck-Pumpe (7, 8)über einen Schlauch (9) verbunden ist,-mit an der Unterseite des Gehäuses (2) vorgesehenen Stützrä-dern (5) und mindestens einem Stützfuß (20), wobei der Hoch-druck-Reiniger (1) zum Transport aus einer aufrechten Stellungkippbar ist, und-mit wenigstens einer am Gehäuse (2) ausgebildeten Steckauf-nahme (16, 17) für die Waschpistole (10) bzw. für eine Sprühl-anze (18), wobei die Unterseite der Steckaufnahme (16, 17) denStützfuß (20) bildet."Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen.Außerdem ist der Beklagte eingetragener Inhaber des unter anderem fürdie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 687 509, dasauf einer Anmeldung vom 23. November 1992 beruht, mit der die Priorität desStreitpatents in Anspruch genommen worden ist. Dieses betrifft ebenfalls einenHochdruckreiniger. - 5 -Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage in erster Linie beantragt, dasStreitpatent für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand desStreitpatents sei nicht patentfähig, er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Hilfsweise hat sie beantragt, das Streitpatent mit Wirkung vom 16. April 1999insoweit für nichtig zu erklären, als es mit seinem Schutzumfang über das eu-ropäische Patent 0 687 509 hinausgehe.Das Bundespatentgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; denHilfsantrag hat das Bundespatentgericht für unzulässig gehalten.Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin unter Abänderung des ange-fochtenen Urteils die Nichtigerklärung des Streitpatents.Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Prof. Dr.-Ing. H. B. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftlichesGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. - 6 -Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand desPatentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.Das Streitpatent war deshalb gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG für nichtigzu erklären.1. Das Streitpatent betrifft einen Hochdruckreiniger. Dabei geht es, wiedie weitere Beschreibung und die Ausführungsbeispiele erkennen lassen, voneinem Gerät aus, das bei Benutzung senkrecht auf eine Unterseite gestelltwird. Derartige Hochdruckreiniger werden zunehmend nicht nur für den indu-striellen Einsatz, sondern auch für den Gebrauch in Privathaushalten herge-stellt. Sie sind, wie beispielsweise der Hochdruckreiniger nach dem deutschenGebrauchsmuster 91 04 335, vielfach zum Zwecke des leichteren Transportszu ihrem Einsatzort im Bereich der Unterseite des Gerätegehäuses mit Rollenversehen; ein bügelförmiger Transportgriff ermöglicht den Transport in ge-kippter Stellung. Bei Gebrauch ruht das Gerät einerseits auf diesen Rollen odereiner Kante des Gehäuses in ihrer Nähe; die für einen hinreichend sicherenStand erforderliche weitere Unterstützung wird durch Standfüße in der Näheder gegenüberliegenden Kante oder an dieser bewirkt. Für den Einsatz solcherGeräte wird Zubehör benötigt, nämlich eine Waschpistole, mit der der Sprüh-strahl ausgelöst werden kann, eine oder mehrere Sprühlanzen, d.h. aufsetzba-re Verlängerungen der Waschpistole, die mit unterschiedlichen Sprühköpfenfür verschiedene Sprühstrahle ausgestaltet sein können, sowie ein Druck-schlauch und ein Elektrokabel. Die Streitpatentschrift setzt bekannte Hoch- - 7 -druckreiniger voraus und befaßt sich im wesentlichen mit der Unterbringungdes Zubehörs. Die Streitpatentschrift bezeichnet es (Sp. 1 Z. 35-39) als Aufga-be der Erfindung, für die zum Betrieb des Hochdruckreinigers benötigten Zu-behörteile eine platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglich-keit zu schaffen, wobei zudem eine einfache Herstellung möglich ist.Vorgeschlagen wird ein Hochdruckreiniger, der folgende Merkmale auf-weist:1eine Hochdruckpumpe,1.1die von einem Gehäuse zumindest teilweise umgeben ist;2eine Waschpistole,2.1die mit einer Hochdruckpumpe über einen Schlauch verbun-den ist,3Stützräder,3.1die an der Unterseite des Gehäuses vorgesehen sind;4mindestens einen Stützfuß;5der Hochdruckreiniger ist zum Transport aus seiner aufrech-ten Stellung kippbar; - 8 -6wenigstens eine Steckaufnahme6.1für die Waschpistole6.2bzw. für eine Sprühlanze;6.3die Unterseite der Steckaufnahme bildet den Stützfuß.Die Streitpatentschrift bezeichnet es als bei dem aus der deutschen Of-fenlegungsschrift 34 00 568 bekannten Hochdruckreiniger nachteilig, daß dieSteckaufnahme zum Einstecken der Waschpistole aufwendig in der Herstellungsei, weil sie im Gehäuseinneren in Form eines schräg nach unten ragendenRohres ausgebildet sei. Der mit Rollen versehene transportable Hochdruckrei-niger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 04 335 verfüge nicht über einegeeignete Aufnahme für das Zubehör. Außerdem müßten zum Aufstellen desGerätes gesonderte Stützfüße aufgesteckt oder aufgeschraubt werden. DerHochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 schließ-lich sei zwar an Transportrollen verfahrbar; zum Aufstellen seien aber Stützenvorgesehen, die gesondert am Rahmen über Ausleger auf relativ aufwendigeWeise befestigt seien.Demgegenüber hebt die Streitpatentschrift als Vorzug des Hochdruck-reinigers nach Patentanspruch 1 hervor, daß die Steckaufnahme zum Einstek-ken der Waschpistole in das Gehäuse integriert und damit gewährleistet ist,daß die Waschpistole sowohl beim Transport gesichert als auch für den Ein-satz griffbereit ist, wobei der Druckschlauch angeschlossen bleiben kann; alsweiteren Vorteil bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß gleichzeitig die Un- - 9 -terseite der Steckaufnahme als Stützfuß ausgebildet ist, so daß ohne geson-dert zu befestigende oder zu montierende Stützfüße eine sichere Aufstellposi-tion und eine einfache Herstellung erreicht werden können (Sp. 1 Z. 43-54).2. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der Hochdruckreinigernach Patentanspruch 1 neu, weil in keiner der entgegengehaltenen Druck-schriften ein Gerät gezeigt wird, bei dem die Unterseite der Steckaufnahme fürdie Waschpistole den Stützfuß bildet.3. Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ausfüh-rungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten und der Er-läuterung und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung da-von überzeugt, daß der Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patent-anspruchs 1 des Streitpatents unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten innaheliegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden konnte.Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, istder Durchschnittsfachmann, der sich in der Praxis mit der Entwicklung vonNeuerungen auf dem Gebiet von Hochdruckreinigern beschäftigt, ein Diplom-ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß oder erhat eine handwerkliche Ausbildung mit einer Weiterqualifizierung zum Maschi-nenbautechniker. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in Kon-struktion und Entwicklung. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtlicheSachverständige auf Befragen des Senats ausgeführt, daß allerdings bei derEntwicklung von Konsumgütern zunehmend Industriedesigner zugezogen wer-den, die typischerweise das Design, aber auch die Funktion eines Geräts mit-beeinflussen, wobei es scharfe Abgrenzungen ebensowenig gibt wie feste Re- - 10 -geln dafür, in welchem Entwicklungsstadium ein Industriedesigner zugezogenwird. Der Sachverständige hat aber weiter überzeugend dargelegt, daß esauch bei Zuziehung eines Industriedesigners Aufgabe des Technikers bleibt,einen Gehäuseentwurf zu erstellen, bei dem das Zubehör für den Transportsicher untergebracht und eine sichere stabile Halterung gewährleistet ist. Dermaßgebliche Durchschnittsfachmann ist danach nicht der Designer, sondernder Techniker.Bei der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekanntenReiniger mußte es einem solchen Fachmann einerseits um eine bessere Be-nutzbarkeit, andererseits aber auch um eine vereinfachte und kostengünstigereHerstellung des Geräts gehen, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige zurÜberzeugung des Senats bestätigt hat, die bessere Integration des Zubehörseine der maßgeblichen Zielvorstellungen bildete. Bei der Verwirklichung dieserZielvorstellung konnte der Fachmann auf das auf dem Markt befindliche GerätK... zurückgreifen, bei dem die Integration der Einrichtungen zum Trans-port des Zubehörs in das Gerät vergleichsweise weit vorangeschritten ist. Auchwenn in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werdenkonnte, ob die vorgesehenen Aufnahmeöffnungen an der Rückwand des Ge-räts ein Einführen der Zubehörteile bis zu dem unteren Ende der Verkleidungzulassen, oder ob dem in halber Höhe ein Hindernis in Form der technischenEinrichtungen im Weg stand, war hier aber die Aufnahmevorrichtung als solchein das Gerät integriert und bot damit eine - wenn auch nicht in jeder Hinsichtgelungene - Möglichkeit der vereinfachten Mitführung dieser Teile.Ausgehend von der Zielvorstellung einer Verbesserung dieser Lösungmußte es sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des - 11 -gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, zunächst aufdrängen,die bei dem bekannten Gerät aus dem Stand der Technik vorgesehenen Füßezu vermeiden. Diese machten, wie der gerichtliche Sachverständige anschau-lich und überzeugend geschildert hat, ein aufwendiges, aus mehreren Teilenbestehendes Werkzeug erforderlich, das sich bei Wegfall der Standfüße deut-lich vereinfachen läßt. Auch die Streitpatentschrift beschreibt diese Füße alsstörend und bezeichnet es als Vorzug der von ihr vorgeschlagenen Lösung,daß eine einfache Herstellung erreicht wird, da keine gesonderten Stützfüßebefestigt oder montiert werden müssen. Dort wird ausgeführt, daß bei demHochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 zum Auf-stellen des Geräts Stützen vorgesehen sind, die gesondert am Rahmen überAusleger auf relativ aufwendige Weise befestigt sind.Bei Verzicht auf die Standfüße war der erforderliche sichere Stand imBetrieb des Hochdruckreinigers aber nur dann gewährleistet, wenn die Aufga-be des neben den beiden Rädern oder der Gehäusekante in ihrer Nähe erfor-derlichen weiteren Ruhepunktes von anderen Teilen des Gerätes übernommenwurde. Dazu bot es sich an, die obere Verkleidung des Geräts, die bei derAusführungsform nach dem Stand der Technik im Betriebszustand auf denStandfüßen auflag, bis zum Boden zu verlängern. Die dafür erforderlichen kon-struktiven Maßnahmen hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend alsim Können des Durchschnittsfachmanns liegend bezeichnet; der Senat schließtsich dem an. Mit dem Sachverständigen ist er weiter der Überzeugung, daß dermit einem solchen Umbau verbundene Aufwand durch die Vorteile im Herstel-lungsprozeß aus der Sicht des Fachmanns aufgewogen wird. - 12 -Mit dieser konstruktiven Änderung war allerdings das Anliegen desStreitpatents, eine vereinfachte Mitnahmemöglichkeit für das Zubehör zuschaffen, nicht, jedenfalls aber nicht in optimaler Weise verwirklicht. Ausge-hend von dem Gerät K... , das - worüber auch die Parteien einig sind - demGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten kommt,kann nicht festgestellt werden, daß der Durchschnittsfachmann dort eineSteckaufnahme für längere Zubehörteile vorfand. Wie das Bundespatentgerichtin seiner Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent vom24. November 1997 (11 W (pat) 33/96) dargelegt hat, sind bei dem K...-Gerätals Zubehörteile nur eine relativ kurze Handspritzpistole und mit dieser ver-bindbare Stahlrohre und Waschbürsten angegeben und dargestellt. Für dieAufnahme einer an den Druckschlauch angeschlossenen, die Höhe des ge-samten Geräts übersteigenden Sprühlanze sind die bei dem K...-Gerät vorge-sehenen Steckaufnahmen danach grundsätzlich nicht geeignet. Geht man vondieser Vorstellung aus, mußte sich dem Fachmann bereits aufgrund einfacherÜberlegungen aufdrängen, daß einer wesentlich sicheren Aufnahme des Zu-behörs durch ein weiteres Einführen in die vorhandenen Öffnungen allein derausladende Motorbereich in der Mitte des Geräts im Wege stand. Dem umplatzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglichkeiten für alle Zu-behörteile bemühten Durchschnittsfachmann boten sich zur Vermeidung dieserals nachteilig empfundenen Gestaltung mehrere handwerkliche Lösungsmög-lichkeiten, die, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegthat, alle darin bestanden, den Aufnahmeraum durch eine Verlegung der hierfürbestimmten Öffnung in der Weise vorzusehen, daß die Zubehörteile über dievolle Länge der Verkleidung eingesteckt werden können. Da er zugleich dieFußkonstruktion als nachteilig erkannt hatte, lag es dann für ihn nahe, die au-ßenseitig am Gehäuse angebrachte Steckaufnahme so weit zu verlängern, daß - 13 -er nicht nur auf zusätzliche Spritzgußteile verzichten, sondern den Boden derSteckaufnahme als Aufstandsfläche des Geräts in gekipptem Zustand nutzenkonnte. Da der Fachmann im Interesse eines sicheren Standes des Geräts be-strebt sein mußte, einen möglichst großen Abstand zwischen der Drehachseder Stützräder und dem Aufstandspunkt des Stützpunktes zu erzielen, bot sichder vordere Gehäusebereich, in dem die Steckaufnahme bereits im Stand derTechnik angeordnet war, nämlich zugleich für die Anordnung des Stützfußesan. Wie das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, verlangt die erfin-dungsgemäße Ausgestaltung nicht mehr, als das Gehäuse so auszubilden,daß die Steckaufnahme bis in den Gehäusebereich hinunterreicht, deren Un-terseite zugleich den vorderen Stützpunkt (Stützfuß) bildet. Zu dieser Form derKombination von Stützfuß und Steckaufnahme gelangte der Fachmann bereitsdurch die jeweils für sich nahegelegte Verlagerung der vorderen Abstützung inden unteren Bereich der zum zweiten Gehäuseteil umgestalteten Verkleidungund die Verlängerung der Steckaufnahme zur sicheren Aufnahme des Zube-hörs.Der damit verbundenen Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit steht nichtentgegen, daß der Fachmann bei dieser Lösung nicht unmittelbar von der imStreitpatent angegebenen Aufgabenstellung, sondern von allgemeinen Überle-gungen ausgehen mußte, die allerdings nach den überzeugenden Ausführun-gen des gerichtlichen Sachverständigen von ihm zu erwarten waren und in derallgemeinen Problemstellung lagen. Auf die im Streitpatent bezeichnete sub-jektive Aufgabe kommt es für die Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeitnicht an. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderischeBedeutung beizumessen ist, muß von dem ausgegangen werden, was die Er-findung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet. - 14 -Maßgeblich ist nicht, was in der Streitpatentschrift als "Aufgabe" bezeichnet ist,sondern das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektivgelöste technische Problem (Sen. BGHZ 98, 12, 20 - Formstein; Urt. v.23.01.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluß). Hatdie zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachungder Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechendeAusgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-chende Anregung vermittelt hat.Die Unteransprüche haben, wie dies auch der Beklagte sieht, keinen ei-genständigen erfinderischen Gehalt und sind deshalb ebenfalls für nichtig zuerklären.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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