BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 201/00 vom 15. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert bis 8. Mai 2002: 40.696 danach: 18.642 Gründe: I. Die Klägerin vermietete an die Firma K. B. GmbH & Co. Räume zum Betrieb eines Ladenlokals auf die Dauer von zehn Jahren. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangte die Räumung und Herausgabe. Das Landgericht hat den Konkursverwalter zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verurteilt. Auf die Berufung des Konkursverwalters hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist. Der Konkursverwalter übe r - trug die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Einverständnis mit der - 3 - Klgerin auf einen Dritten. Mit Rcksicht auf diese Vereinbarung erklrten die Parteien bereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache fr erledigt. II. Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander aufzuheben. Nach bereinstimmender Erledigungserklrung ist gemû § 91 a ZPO nur noch ber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeûvergleich b e - endet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluû eines auûergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung en t - hlt, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden K o - stenentscheidung jedenfalls dann sinngemû zu bercksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafr ergeben, daû die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge ha t - ten (Senatsbeschluû vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510). - 4 - Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der auûergerichtlichen Ve r - einbarung keine Kostenregelung getroffen. Aus dem Vortrag der Parteien und aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafr, daû die Parteien eine andere Vorstellung ber die Kostenregelung hatten. Gerber Sprick Weber- Monecke Fuchs Ahlt
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