BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 201/02Verkündet am: 29. April 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe unddie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats desOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Der Kläger wurde im Oktober 1989 von Anlagevermittlern gewor-ben, ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zukaufen. Am 26. Oktober 1989 unterbreitete er derS. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorge-rin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäfts-besorgungsvertrages zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh-nung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah- - 3 -me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die fürden Erwerb des Kaufgegenstands, dessen Finanzierung und Vermietungerforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge-schäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägersden Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor-derlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerinnahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an.Sie schloß namens des Klägers am gleichen Tag mit dem Bauträger ei-nen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh-nung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits dasAngebot der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des Kauf-preises von 108.224 DM sowie der Nebenkosten vom 18. Dezember1989 über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. DasselbeAngebot unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. Entsprechendder im Zwischenfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wur-den die endgültigen Kreditkonditionen im Herbst 1990 von der Ge-schäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt unddurch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des Darle-hens sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des Geschäfts-besorgungsvertrages vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche-rung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüchedaraus an die Beklagte ab.Mit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver-pflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge-kommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus Anlaßdes Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg- - 4 -lich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte anseiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen Darle-hensverpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der Geschäftsbesor-gungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver-stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Der demnachnichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei zudemwie die Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufenworden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärungund Fehlberatung auf Schadensersatz.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-gers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt erseine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Kläger sei sowohl bei Abschluß des Zwischenfinanzierungs-vertrages im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra-ges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre-ten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbe- - 5 -sorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe-sorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen we-gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Voll-macht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäftgemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien sei-en aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagteinfolge der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer Ausfertigungder notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem Ver-trauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172Abs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der Be-klagten über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises vom18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben unddamit ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha-be, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namenabgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184Abs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eineWillenserklärung des Klägers. Die Beklagte habe diese so verstehendürfen, daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio-nen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei.Seine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe derKläger, auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation aufdie Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen wor-den sein sollte, nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam wider-rufen. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durchin seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be-stimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen Be- - 6 -urkundung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht habeim Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde-rungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiGmehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klarenWortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG darauf vertrauen dürfen, daß demKläger ein Recht zum Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages undder Vollmacht nicht zustehe.Auch sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben.Für die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der Anlage-vermittler über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Esstehe auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkretenWissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts-punkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschrittenoder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanziertenGeschäfts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe.Schließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftli-che Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung desDarlehens durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherunghinweisen müssen.II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht inallen Punkten stand. - 7 -1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser-satzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ver-neint.a) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagtenicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisungund Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die Anlage-vermittler B. und K. zurechnen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird derim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreisder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweittätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertragesbetrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR47/01, WM 2002, 2501 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteils-umdr. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Anlagever-mittler über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft,sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalbdes Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi-sion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegtenZins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen undSteuervorteilen dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung könnenach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem Inhaltnach nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche Werthaltigkeitund Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der Anlageent-scheidung angeblich verbundenen Steuervorteile. - 8 -Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansichtder Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom24. September 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105 ff.) noch aus demUrteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998,1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatteein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, dieFinanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzlicheBesicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol-gedessen das vermittelte Kreditgeschäft. In dem Fall, den derIII. Zivilsenat entschieden hat, hatte der Untervermittler einer fremdfi-nanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Ver-lustrisiken nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage-geschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000,1685, 1686).b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs-und Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich imKaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" verneint.Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff.) im einzelnen dargelegthat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren-und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehens-nehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte In-nenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über dieUnangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Be- - 9 -tracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebungdes Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla-ge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer dieGrenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufersdurch den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. undvom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Dazu fehlt imvorliegenden Streitfall konkreter Sachvortrag.Die Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver-genz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 StR 50/99,wistra 1999, 299 f.) die Vereinigten Großen Senate anzurufen, entbehrtjeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilungvon Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö-gensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei-dung ohne Bedeutung.c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nichtihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende Aufklärungs- undHinweispflichten dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einenFestkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche-rung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie - 10 -dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkreditseinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertraganbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als einmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-reichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,665, 666; Senat BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegenhier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den Vermittlern geschlos-sene Vertrag sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit Hilfeeiner Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweitdarlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteilegegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiertdargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungder Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, al-so des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver-hindern sollte (Senat BGHZ 116, 209, 212 f.). Entgegen der Auffassungder Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus-gehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regelnder culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa-gen könnte.2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nichtstand, soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen-ständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be-jaht hat. - 11 -a) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, derendgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1HWiG wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltungeines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach demHaustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation desVertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertretersbei Abschluß des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revisiongeben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des Vertretungs-rechts beruhenden Auffassung abzurücken.b) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge-rin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigenRegelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG von vornherein aus. Aus der Richt-linie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer-halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschlußdes Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vor-sieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichtsanderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgabender Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144,223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f.m.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für einerichtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem Kläger- wie noch darzulegen sein wird - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - 12 -verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abschlußvollmacht gegenüber derBeklagten zu berufen.c) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmachtergibt sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbe-sorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. Oktober1989 gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß§ 134 BGB nichtig ist.aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofesbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklungdes Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für denKäufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,WM 2002, 1273, 1274; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.S. 5, 6 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 7, 8).Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach demVertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-del von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-besorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005). - 13 -bb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-ges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht,ohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nachdem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichenRechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbarund ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so dasZiel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera-tung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichenFolgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennendeSenat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Ur-teilsumdr. S. 7 f.) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr.S. 9 f.) angeschlossen (zustimmend auch BGH, Urteile vom16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck inBGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Urteilsumdr.S. 6 f.).d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge-richts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nachden Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten alswirksam behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end-gültigen Darlehensvertrages im Herbst 1990 entweder das Original odereine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober1989 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, - 14 -WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.S. 8 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 11). DieProzeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat dasBerufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kanndie der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß§ 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt wer-den.e) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgerichteine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu-denten Genehmigung oder Einwilligung des Klägers im Sinne von § 182Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat.aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durchschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigendedie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängersder Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angeseheneRechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteilevom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232m.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe-dingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßerSorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daßseine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Wil-lenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat-sächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteil vom14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO). - 15 -bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entneh-men, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages undder mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhän-ders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. DerIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat des-halb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Ab-schluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesemHintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich-tigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers im Dezem-ber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung desKaufpreises und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge-schäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige Wirksamkeitszweifeldurch den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch derBeklagten persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhaltsbeseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warumder Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im Herbst 1990- sozusagen "vorsichtshalber" - entweder selbst abgeschlossen oderausdrücklich bestätigt hat.III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatzvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be- - 16 -klagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerinzu berufen.1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe-nen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990ein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie-rung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. Ihmmußte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - alssorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mitder Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens-vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich beiihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme ihresKreditangebots vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nichtum eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der Be-klagten konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einenneuen Zwischenfinanzierungsvertrag gleichen Inhalts abschließen unddamit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül-tige Kreditgewährung schaffen wollte.Seine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat derKläger nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1Nr. 1 HWiG stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nachseinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführtenVerhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde-rungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi-gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 17 -2. Angesichts der Bindung des Klägers an den Darlehensvertragvon Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er dieendgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge-legt hat. Offenbleiben kann auch, ob der Zwischenfinanzierungsvertragüber die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie dieRevisionserwiderung offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk-ten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach-tung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die Be-klagte auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufenkann. Im Zwischenfinanzierungsvertrag haben die Parteien unter Festle-gung der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungenausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä-teren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon-zeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der Be-klagten geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und vomKläger widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daßder streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihngünstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge-schäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt undkontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von dengetroffenen Vereinbarungen infolge fehlender Abschlußvollmacht derGeschäftsbesorgerin daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreuwäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. Sei-ne fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu-halten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichenVerhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glaubendar. - 18 -IV.Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.Nobbe Dr. Bungeroth ist wegen MüllerKrankheit an der Unter-schrift gehindert.Nobbe Wassermann Appl
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