BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 201/02 Verk374ndet am: 24. April 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verpackungsmaschine PatG 247 99 Abs. 1; ZPO 247 529 Abs. 1, 247 531 Abs. 2, 247 533 a) Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Klageerweiterung f374r sachdienlich h344lt. b) Die Vorschriften des 247 529 Abs. 1 und des 247 531 Abs. 2 ZPO sind im Pa-tentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. M344rz 2002 teil-weise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 226 693 wird im Umfang der Patentan-spr374che 1, 19, 20 und 21 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des w344hrend des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen europ344ischen Patents 226 693 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 25. April 1986 beruht, f374r die die Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 20. Dezember 1985 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst 21 Patentanspr374che, von denen die Anspr374che 1, 19, 20 und 21 wie folgt lauten: "1. Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus einem H374llstoffband aus hei337versiegelbarem Material und zum F374llen sowie Verschlie337en der Beutel, mit einem vorzugsweise verti-kal verlaufenden F374llrohr (3), das von einer Formschulter um-geben ist, an der das kontinuierlich abziehbare H374llstoffband zu einem Schlauch formbar ist, mit einem L344ngssiegelorgan (12) zur Verbindung der sich 374berlappenden R344nder der H374ll-stoffbahn und einer Quersiegelstation (6), die hinter dem Aus-gangsende des F374llrohres angeordnet ist und Quersiegelba-cken (81, 82) aufweist, welche an zwei um parallele Achsen synchron und gegenl344ufig drehbaren Siegelbackentr344gern (26, 27) angeordnet sind, wobei jede Siegelbacke von einem rela-tiv zum zugeordneten Siegelbackentr344ger schwenkbaren Ba-ckenhalter (36) gehalten ist, und wobei die Bewegungsge-schwindigkeit der Siegelbacken w344hrend ihres Kontakts mit dem Folienschlauch h366chstens gleich der Geschwindigkeit des H374llstoffbandes ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abzug des H374llstoffbandes (5) st344ndig umlaufende H374llstofff366rderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugs-b344ndern vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der Form- - 4 - schulter (11) mit Reibschluss am H374llstoff (5) anliegen, und dass das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) einstellbar ist. 19. Verpackungsmaschine nach einem der vorhergehenden An-spr374che, dadurch gekennzeichnet, dass das Verh344ltnis zwischen der Abzugsgeschwindigkeit des H374llstoff-schlauches (4) und der Winkelgeschwindigkeit der Siegelba-ckentr344ger (26, 27) w344hrend eines Umlaufes der Siegelba-ckentr344ger (26, 27) ver344nderlich ist zur Herstellung einer gleichschnellen Bewegung von H374llstoffschlauch (4) und Quersiegelbacken (81, 82, 81a, 82a) im Bereich der Siegelzo-ne (D-C). 20. Verpackungsmaschine nach Anspruch 19, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Abzugsgeschwindigkeit des H374llstoffschlauches (4) konstant und die Winkelgeschwindig-keit der Siegelbackentr344ger (26, 27) ver344nderlich ist. 21. Verpackungsmaschine nach Anspruch 20, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Winkelgeschwindigkeit der Schlauchbeuteltr344ger (26, 27) etwa bis zur Mitte der Siegelzo-ne (D-C) zunimmt und danach wieder abnimmt." 2 Die Kl344gerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, h344lt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht f374r patentf344hig. Sie beruft sich auf folgende vorver366ffentlichte Druckschriften: - 5 - (1) US-Patentschrift 3 850 780 (Anl. NK 3) (2) deutsche Offenlegungsschrift 27 01 443 (Anl. NK 4) (3) US-Patentschrift 4 023 327 (Anl. NK 7) (4) US-Patentschrift 2 950 588 (Anl. NK 8) (5) US-Patentschrift 4 549 386 (Anl. E 2) (6) deutsche Offenlegungsschrift 22 24 407 (Anl. E 3) (7) deutsche Offenlegungsschrift 33 38 105 (Anl. E 5) Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge das Streitpatent dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass der kennzeich-nende Teil des Patentanspruchs 1 wie folgt lautet: 3 "dass der H374llstofftransport und die Quersiegelung getrennt sind, dass zum Abzug des H374llstoffbandes (5) st344ndig umlaufende H374ll-stofff366rderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugsb344ndern vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der Formschulter (11) mir Reibschluss am H374llstoff (5) anliegen, und dass das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) durch voneinander unabh344ngi-ge Einstellung der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Umfangsgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger (26, 27) beliebig einstellbar ist." Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren erstin-stanzlichen Antrag, soweit abgewiesen, weiterverfolgt und ferner die Patentan-spr374che 19 bis 21 angreift. 4 - 6 - Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, wobei sie die Patentanspr374che 19 bis 21 mit der Ma337gabe verteidigt, dass sich die R374ckbeziehung auf Patent-anspruch 1 auf die Anspruchsfassung des angefochtenen Urteils beziehen soll, und Patentanspruch 1 hilfsweise folgende Fassung erhalten soll: 5 1. Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus ei-nem H374llstoffband aus hei337versiegelbarem Material und zum F374llen sowie Verschlie337en der Beutel mit 1.1 einem vorzugsweise vertikal verlaufenden F374llrohr (3), 1.2 einer das F374llrohr (3) umgebenden Formschulter, an der das kontinuierlich abziehbare H374llstoffband zu ei-nem Schlauch formbar ist, 1.3 einem L344ngssiegelorgan (12) zur Verbindung der sich 374berlappenden R344nder der H374llstoffbahn und 1.4 einer Quersiegelstation (6); 2. die Quersiegelstation (6) 2.1 ist hinter dem Ausgangsende des F374llrohres angeord-net, 2.2 und weist Quersiegelbacken (81, 82) auf; 3. die Quersiegelbacken (81, 82) sind an zwei Siegelbacken-tr344gern (26, 27) angeordnet; 4. die Siegelbackentr344ger (26, 27) sind um parallele Achsen synchron und gegenl344ufig kontinuierlich drehbar; 5. jede Siegelbacke ist von einem Backenhalter (36) gehalten; - 7 - 6. der Backenhalter (36) ist relativ zum zugeordneten Siegelba-ckentr344ger schwenkbar; 7. die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelbacken ist w344h-rend ihres Kontaktes mit dem Folienschlauch h366chstens gleich der Geschwindigkeit des H374llstoffbandes; 7a. der H374llstofftransport und die Quersiegelung sind getrennt; 8. zum Abzug des H374llstoffbandes (5) sind st344ndig umlaufende H374llstofff366rderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Ab-zugsb344ndern vorgesehen; 9. die H374llstofff366rderer liegen im Bereich unterhalb der Form-schulter (11) mit Reibschluss am H374llstoff (5) an; 10. das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) ist einstellbar; 10a. das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) ist durch voneinander unabh344ngige Einstellung der Umfangsge-schwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Umfangsge-schwindigkeit der Siegelbackentr344ger (26, 27) beliebig ein-stellbar; 11. das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) ist derart einstellbar, dass die Abzugsgeschwindigkeit f374r den H374llstoff an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden Gutes ann344herbar ist. - 8 - Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Professor Dr.-Ing. H. R. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein Gutach-ten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. habil. J. H. , D. , in ihrem Auf- trag verfasst hat; die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. B. C. , A. , f374r sie erstattet hat. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. I. Die Klage ist zul344ssig. 8 9 1. Obwohl das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen ist, hat die Kl344gerin ein fortbestehendes Interesse an der Nichtigerkl344rung, da sie aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofent374r; st. Rspr.). 10 2. Die Klage ist auch insoweit zul344ssig, als sie in zweiter Instanz auf die Patentanspr374che 19 bis 21 erweitert worden ist. 11 Die Klageerweiterung, der die Beklagte widersprochen hat, ist entspre-chend 247 533 Nr. 1 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer sachge-m344337en und endg374ltigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien f374hrt, der den Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. Sen.Urt. v. 6.4.2004 - X ZR 132/02, BGH Rep. 2004, 1107, m.w.N.). Soweit 247 533 Nr. 2 ZPO die Zu- - 9 - lassung einer Klage344nderung weiterhin davon abh344ngig macht, dass diese auf Tatsachen gest374tzt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat, kommt eine entsprechende Anwendung auf das Patentnichtigkeitsbe-rufungsverfahren nicht in Betracht, da die Anwendung des 247 529 Abs. 1 ZPO ihrerseits wegen der selbst344ndigen Regelung des Umfangs der Sachpr374fung im Berufungsrecht des Patentgesetzes ausscheidet (vgl. Sen.Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Sen.Beschl. v. 7.6.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsver-fahren). 12 II. Soweit die Beklagte die Patentanspr374che 19 bis 21 in ihrer (unmit-telbaren oder mittelbaren) R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 des erteilten Patents nicht mehr verteidigt, ist das Streitpatent in diesem Umfang ohne Sach-pr374fung f374r nichtig zu erkl344ren. Aber auch im 334brigen f374hrt die Berufung im Um-fang des Patentanspruchs 1, auch soweit das Bundespatentgericht die Klage abgewiesen hat, und ferner im Umfang der mit der zweitinstanzlichen Klageer-weiterung angegriffenen Patentanspr374che 19 bis 21 zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents, da sich dessen Gegenstand, auch in der Fassung des Hilfsan-trags, als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentf344hig erweist (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Artt. 52 Abs. 1, 56 EP334). 13 1. Das Streitpatent betrifft eine Verpackungsmaschine zum Herstel-len, F374llen und Verschlie337en von Beuteln aus einem H374llstoffband aus hei337ver-siegelbarem Material. Die Maschine weist ein - vorzugsweise vertikal verlaufen-des - F374llrohr auf, das von einer Formschulter umgeben ist, an der das kontinu-ierlich abziehbare H374llstoffband zu einem Schlauch formbar ist, wobei ein L344ngssiegelorgan die sich 374berlappenden R344nder der H374llstoffbahn verbindet. - 10 - Hinter der Ausgangs366ffnung des F374llrohrs ist eine Quersiegelstation angeord-net, deren Siegelbacken von Backenhaltern gehalten werden und mit diesen schwenkbar an Backentr344gern angeordnet sind, die um parallele Achsen syn-chron gegenl344ufig drehbar sind. Die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelba-cken ist w344hrend ihres Kontakts mit dem Folienschlauch h366chstens gleich der Geschwindigkeit des H374llstoffbands. 14 Die Streitpatentschrift beschreibt, dass aus der deutschen Offenlegungs-schrift 21 26 498 eine Verpackungsmaschine dieser Art bekannt ist, bei der der Vorschub des Folienschlauches durch die Schwei337backen erfolgt. Da nach dem L366sen der Quersiegelbacken vom Schlauch und dem Angreifen der n344chsten Quersiegelbacken notwendig eine gewisse Zeit verstreicht, ist die Abzugsbe-wegung diskontinuierlich, was - neben den erheblichen Massenkr344ften durch die hohen Gewichte der Siegelbacken - die m366gliche Arbeitsgeschwindigkeit begrenzt. Bei bekannten kontinuierlich arbeitenden Vorrichtungen bereitet die Anpassung an unterschiedliche Beutell344ngen Schwierigkeiten. 15 Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, bei hoher Arbeits-leistung eine kontinuierliche Verarbeitung von Beuteln frei w344hlbarer L344nge zu erm366glichen (vgl. Sp. 2 Z. 56-61 der Streitpatentschrift). 16 Das soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Ur-teils mit folgender Merkmalskombination erreicht werden (Zus344tze des Hilfsan-trags kursiv): 1. Verpackungsmaschine zum Herstellen, F374llen und Ver-schlie337en von Beuteln aus einem H374llstoffband (5) aus hei337-versiegelbarem Material mit 1.1 einem - vorzugsweise vertikal verlaufenden - F374llrohr (3), - 11 - 1.2 einer das F374llrohr (3) umgebenden Formschulter (11), an der das kontinuierlich abziehbare H374llstoffband (5) zu einem Schlauch (4) formbar ist, 1.3 einem L344ngssiegelorgan (12) zur Verbindung der sich 374berlappenden R344nder der H374llstoffbahn und 1.4 einer Quersiegelstation (6); 2. zum Abzug des H374llstoffbandes (5) sind H374llstofff366rderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugsb344ndern vorgesehen, die 2.1 st344ndig umlaufen und 2.2 im Bereich unterhalb der Formschulter (11) mit Reib-schluss am H374llstoff (5) anliegen; 3. die Quersiegelstation (6) 3.1 ist hinter dem Ausgangsende des F374llrohres (3) ange-ordnet, 3.2 und weist Siegelbacken (81, 82) auf; 4. Die Siegelbacken (81, 82) sind jeweils 4.1 von einem Backenhalter (36) gehalten und 4.2 374ber diesen schwenkbar an einem von zwei Siegelba-ckentr344gern (26, 27) angeordnet; 5. die Siegelbackentr344ger (26, 27) sind um parallele Achsen synchron und gegenl344ufig kontinuierlich drehbar; 6. H374llstofftransport und Quersiegelung sind getrennt; 7. das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Siegelbackentr344ger (26, 27) ist einstellbar 7.1 auf jede beliebige Relation - 12 - 7.2 durch voneinander unabh344ngige Einstellung der Um-fangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer (13) und der Umfangsgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger (26, 27), 7.2a derart, dass die Abzugsgeschwindigkeit f374r den H374ll-stoff an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden Gutes ann344herbar ist, 7.3 wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelba-cken (81, 82) w344hrend ihres Kontaktes mit dem H374ll-stoffschlauch (4) h366chstens gleich der Geschwindig-keit des H374llstoffbandes (5) ist. Die Patentanspr374che 19 bis 21 f374gen folgende Merkmale hinzu: 17 7.4 wobei das Verh344ltnis zwischen der Abzugsgeschwin-digkeit des H374llstoffschlauches (4) und der Winkelge-schwindigkeit der Siegelbackentr344ger (26, 27) w344h-rend eines Umlaufs der Siegelbackentr344ger (26, 27) zur Herstellung einer gleich schnellen Bewegung von H374llstoffschlauch (4) und Siegelbacken (81, 82) im Be-reich der Siegelzone (D-C) ver344nderlich ist (Patent-anspruch 19), 7.5 derart, dass die Abzugsgeschwindigkeit des H374llstoff-schlauchs (4) konstant und die Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger (26, 27) ver344nderlich ist (Pa-tentanspruch 20), 7.6 indem diese etwa bis zur Mitte der Siegelzone (D-C) zu- und danach wieder abnimmt (Patentanspruch 21). - 13 - Die nebenstehend wie-dergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel. 18 2. Der Gegenstand der verteidigten Patentanspr374-che 1 und 19 bis 21 war dem Fachmann am Priorit344tstag durch den Stand der Technik nahegelegt. a) Nach den Fest-stellungen des Bundespatent-gerichts wird durch das der Er-findung zugrunde liegende Pro-blem ein an einer Fachhoch-schule ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung von Verpackungsmaschinen angesprochen. Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ent-spricht im Wesentlichen der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverst344ndi-gen und die Privatgutachter der Parteien. 19 20 21 b) Eine Verpackungsmaschine zum Herstellen, F374llen und Ver-schlie337en von Beuteln aus einem H374llstoffband aus hei337versiegelbarem Materi-al mit F374llrohr, Formschulter, L344ngssiegelorgan und Quersiegelstation war aus der US-Patentschrift 2 950 588 (Druckschrift 4) bekannt. Die Quersiegelstation ist hinter dem Ausgangsende des F374llrohres angeordnet und weist Siegelba- - 14 - cken (die faces 46) auf. Sie sind jeweils von einem Backenhalter (die body 45) gehalten und 374ber diesen schwenkbar an einem Siegelbackentr344ger (crank 52) angeordnet. Die Siegelbackentr344ger sind um parallele Achsen (der Wellen 28, 57) synchron gegenl344ufig drehbar, wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelbacken w344hrend ihres Kontakts mit dem Folienschlauch der Geschwin-digkeit des H374llstoffbandes entspricht (Sp. 6 Z. 23 f.). H374llstofftransport und Quersiegelung sind getrennt: Zum Abzug des H374llstoffbandes sind H374llstofff366r-derer (film feed rollers 44) vorgesehen, die st344ndig umlaufen und im Bereich unterhalb der Formschulter mit Reibschluss am H374llstoff anliegen. Das ent-spricht, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, im Umfang der Merkmale 1 bis 6 sowie 7.3 der technischen Lehre des Streitpatents. 22 Hingegen ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, und entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts bei der bekannten Vorrichtung das Verh344ltnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer und der Siegelbackentr344ger nicht wie von Merkmal 7 gefordert einstellbar. Denn zur Verarbeitung unterschiedlicher Beutell344ngen sind auf dem H374llstoffband Markie-rungen (60) vorgesehen, die von einem photoelektrischen Sensor (59) abgetas-tet werden, der 374ber ein Relais (61) eine elektrische Kupplung (29) steuert, die die Antriebswellen f374r die Siegelbackentr344ger mit dem Motor (24) verbindet. Je nach Gr366337e des Abstands zwischen zwei Markierungen werden die Siegelba-ckentr344ger w344hrend ihres Umlaufs f374r eine bestimmte Zeit angehalten. Werden sie in Bewegung gesetzt, laufen sie mit konstanter Geschwindigkeit um, die gew344hrleistet, dass sie sich in der Siegelzone mit gleicher Geschwindigkeit wie der H374llstoffschlauch bewegen (Sp. 4 Z. 37-54). Dies stellt keine Einstellbarkeit des Verh344ltnisses der Umfangsgeschwindigkeiten im Sinne des Merkmals 7 dar. Das Verh344ltnis der Umfangsgeschwindigkeiten bleibt vielmehr konstant, damit in der Siegelzone keine Geschwindigkeitsdifferenz auftritt (Merkmal 7.3). - 15 - Stehen die Siegelbackentr344ger hingegen still, gibt es keine Relation zwischen zwei Umfangsgeschwindigkeiten. 23 Der Erw344gung der Kl344gerin, unter der Umfangsgeschwindigkeit der Sie-gelbackentr344ger im Sinne des Merkmals 7 sei deren durchschnittliche Um-fangsgeschwindigkeit zu verstehen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann dieses Verst344ndnis nicht damit begr374ndet werden, dass das Streitpatent es zul344sst und in den Merkmalen 7.4 und 7.5 sogar erfordert, dass sich die Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger w344hrend eines Umlaufs ver344n-dert. Vielmehr ergibt sich umgekehrt aus dem Umstand, dass sich erfindungs-gem344337 nicht nur die Geschwindigkeiten 344ndern, sondern das Geschwindig-keitsverh344ltnis selbst w344hrend eines Umlaufs der Siegelbackentr344ger ver344nder-lich sein kann (Merkmal 7.4), dass unter dem Geschwindigkeitsverh344ltnis im Sinne des Merkmals 7 die Relation der beiden Geschwindigkeiten 374ber einen gegebenen Drehwinkel zu verstehen ist. 24 c) Gleichwohl war es dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, die bekannte Vorrichtung dadurch weiterzubilden, dass er f374r eine Einstellbarkeit des Verh344ltnisses der Umfangsgeschwindigkeiten Sorge trug, wie sie die Merkmale 7 bis 7.6 des Streitpatents vorschreiben. 25 aa) Bei einer Analyse der Vorrichtung nach der Druckschrift 4, wie sie von einem Diplom-Ingenieur erwartet werden konnte, war erkennbar, dass die Steuerung des Siegelbackentr344gerumlaufs es in einfacher Weise erm366glichte, Beutel unterschiedlicher L344nge zu verarbeiten, dass der Steuerungsmechanis-mus jedoch relativ unflexibel war. Das H374llstoffmaterial musste mit (lesbaren) Markierungen versehen und zur Anbringung solcher Markierungen geeignet sein, und eine 304nderung der Beutell344nge setzte die Zuf374hrung eines mit ande-ren Markierungen versehenen H374llstoffbandes voraus. Schon darin hat der ge- - 16 - richtliche Sachverst344ndige einen aus der fachm344nnischen Sicht des Priorit344ts-zeitpunkts nach Abhilfe verlangenden Nachteil gesehen. Zudem beschr344nkte die Regelung des Siegelbackentr344gerumlaufs durch unterschiedlich lange Still-standszeiten den regelbaren Bereich m366glicher (durchschnittlicher) Umlaufge-schwindigkeiten; auch dies fiel aus der Sicht des um Prozessoptimierung be-m374hten Fachmanns ins Gewicht. Schlie337lich mussten diesem auch das Ab-bremsen der Siegelbackentr344ger bis zum Stillstand und das Wiederanfahren innerhalb sehr kurzer Arbeitstakte ung374nstig erscheinen. 26 All dies bot hinreichenden Anlass f374r die Pr374fung, wie die Umlaufge-schwindigkeit der Siegelbackentr344ger in anderer Weise gesteuert werden konn-te. Insoweit geh366rte es, wie der gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, im Priorit344tszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen, dass bei zwei von einem ein-zigen Motor angetriebenen Maschinenteilen, die zeitweise unterschiedliche An-steuerungen erforderten, ohne besonderen Aufwand anstelle einer Kupplungs-verbindung ein zweiter Schrittmotor vorgesehen und gesondert angesteuert werden kann. Sah der Fachmann sich, sofern es dessen 374berhaupt bed374rfen sollte, nach einem Vorbild f374r eine derartige Steuerung um, so fand er in der US-Patentschrift 4 549 386 (Druckschrift 5) eine Verpackungsmaschine, bei der die Quersiegelbacken mikroprozessorgesteuert von einem eigenen Motor ange-trieben werden. 27 Der Bitte der Beklagten, diese Druckschrift nach 247 531 Abs. 2 ZPO we-gen versp344teter Einf374hrung erst in der Berufungsinstanz au337er Betracht zu las-sen, kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass auch nach 247 531 Abs. 2 ZPO unstreitiges neues Vorbringen, wie es der Inhalt der US-Patentschrift 4 549 386 als solcher darstellt, nicht zur374ckgewiesen werden k366nnte (BGHZ 161, 138), findet die Vorschrift aus den zu I. dargelegten Gr374n- - 17 - den im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren keine Anwendung. Die Vorausset-zungen des 247 117 Abs. 1 PatG liegen nicht vor. 28 bb) Erwog der Fachmann eine Regelung der in der Druckschrift 5 be-schriebenen Art f374r den Siegelbackentr344gerantrieb, musste ihm dabei bewusst sein, dass er den Gleichlauf von Siegelbackentr344gern und H374llstofftransport im Bereich der Siegelzone beibehalten musste, jedenfalls die Bewegungsge-schwindigkeit der Siegelbacken w344hrend ihres Kontaktes mit dem Folien-schlauch h366chstens gleich der Geschwindigkeit des H374llstoffbandes sein durfte (vgl. Merkmal 7.3), um Besch344digungen des H374llstoffbandes auszuschlie337en. Daraus ergab sich zwangsl344ufig die Konsequenz, einerseits eine von der Um-fangsgeschwindigkeit der H374llstofff366rderer unabh344ngige Einstellung der Um-fangsgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger mit der Folge einer beliebigen Geschwindigkeitsrelation (Merkmale 7 bis 7.2) und der M366glichkeit einer konti-nuierlichen Drehung (Merkmal 5 i.d.F. des Hilfsantrags) vorzusehen, anderer-seits im Bereich der Siegelzone den Gleichlauf mit der Folge eines im Sinne des Merkmals 7.4 ver344nderlichen Geschwindigkeitsverh344ltnisses beizubehalten. 29 cc) Zur Umsetzung eines solchen ver344nderlichen Geschwindigkeits-verh344ltnisses bot es sich an, die Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackentr344ger im Bereich der Siegelzone zweckentsprechend zu w344hlen (Merkmale 7.5 und 7.6). Eine solche Abstimmung konnte, wie auch die Streitpatentschrift bemerkt (Sp. 11 Z. 23-27) "mit konventionellen Mitteln erfolgen", wobei hierf374r sowohl rein mechanische als auch elektronische L366sungen zur Verf374gung standen. Dies zeigen sowohl die deutsche Offenlegungsschrift 22 24 407 (Druckschrift 6) als auch die deutsche Offenlegungsschrift 33 38 105 (Druckschrift 7), die je-weils entsprechende Steuerkurven f374r Siegelbackentr344ger offenbaren, und ist auch von der Beklagten zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen worden. - 18 - dd) Schlie337lich musste es zweckm344337ig erscheinen, die Abzugsge-schwindigkeit f374r den H374llstoff in weitgehender Ann344herung an die Fallge-schwindigkeit des zu verpackenden Gutes zu w344hlen (Merkmal 7.2a). Denn bei einer h366heren Geschwindigkeit m374sste, wenn die Beutel vollst344ndig gef374llt wer-den sollten, der H374llstoff diskontinuierlich gef366rdert werden, was unerw374nscht ist. Eine wesentlich niedrigere Geschwindigkeit f374hrte hingegen zu einer uner-w374nschten Verlangsamung des Herstellungsprozesses und w344re zudem mit der offenkundigen Gefahr einer st344rkeren Beanspruchung der frischen Quersiegel-naht verbunden. 30 31 ee) Insgesamt gelangte der Fachmann damit in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit s344mtlichen Merkmalen 1 bis 7.6 der Patentanspr374che 1 und 19 bis 21. - 19 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. 32 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 Ni 8/01 (EU) -
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