BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/05 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beschwerdef374hrerin gegen die Streit-wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einre-de der fehlenden internationalen Zust344ndigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgrei-fen zu einer Zur374ckweisung der Berufung und damit zur rechtskr344ftigen Abwei-sung der Klage wegen Unzul344ssigkeit gef374hrt h344tte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen (BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Ver366ffentlichungen nicht abgedruckt; Z366l-ler/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 280 Rn. 8). 1 Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO 247 3 Nr. 1405; Z366ller/Herget, aaO 247 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvorausset-zungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. 247 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). 2 - 3 - Dies hat die Beschwerdef374hrerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegr374n-dung auch selbst ausdr374cklich so geltend gemacht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses 374ber die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -
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