BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/05 vom 20. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beschwerdef374hrerin gegen den Senatsbe-schluss vom 21. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beschwerdef374hrerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374ck-lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 die von der Anh366rungsr374ge der Beschwerdef374hrerin erneut geltend gemachten Verst366337e gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht f374r veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zur374ckweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfahrensab- 1 - 3 - schnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. An-sonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbe-gr374ndung kann aber eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nicht-zulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344n-zung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Fe-bruar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -
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