BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 201/06 Verk374ndet am: 24. Januar 2008 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 55 Abs. 2, 247247 60, 112 Ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwi-schenvermieter erh344lt, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses K374ndigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Mas-seschuld begr374nden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. M344rz 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085). BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger vermietete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung nebst Tiefgaragenplatz f374r eine monatliche Miete einschlie337lich Nebenkosten in H366he von 226 umgerechnet 226 669,16 200 an die B. GmbH (fortan: Schuldne-rin) als gewerbliche Zwischenmieterin. Die Schuldnerin vermietete die R344um-lichkeiten an einen Dritten weiter. Mit Beschluss vom 28. November 2000 be-stellte das Insolvenzgericht den Beklagten zu 1) zum vorl344ufigen Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 teilte der Beklagte zu 1) dem Kl344ger unter anderem folgendes mit: 1 "Als Vermieter haben Sie gegen die Firma B. als Zwischenmie-terin einen Anspruch auf Zahlung der monatlich garantierten Mie- - 3 - te. Nachdem das Amtsgericht Wuppertal in seinem Beschluss vom 28.11.2000 ein allgemeines Verf374gungsverbot erlassen hat, ist es der Firma nicht mehr m366glich, diese Miete zu bezahlen. Als vor-l344ufiger Insolvenzverwalter bin ich andererseits zun344chst bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, die Mieten bei den Mietern der Firma B. einzuziehen. Die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens wird voraussichtlich am 01.02.2001 erfolgen. Dies be-deutet f374r Sie, da337 ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten f374r die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzu-ziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Betr344ge an Sie weiter zu leiten. Aufgrund des 247 112 InsO sind Sie anderer-seits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu k374ndigen." Der Endmieter bezahlte f374r die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 die Miete an die Schuldnerin. Der Kl344ger erhielt in diesem Zeitraum keine Miet-zahlungen. Er k374ndigte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2001 den Zwi-schenmietvertrag fristlos zum Ablauf des 31. Januar 2001. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin am 1. Februar 2001 er366ffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insol-venzverwalter (Beklagter zu 1) und pers366nlich (Beklagter zu 2) Schadensersatz in H366he von 1.450,20 200 nebst Verzugszinsen. Dieser Betrag setzt sich zusam-men aus den nicht bezahlten Mieten f374r Dezember 2000 und Januar 2001 in H366he von jeweils 669,16 200 sowie nicht anrechenbaren Geb374hren seines Rechtsanwalts f374r die au337ergerichtliche Vertretung gegen374ber dem Beklagten zu 1) in H366he von 111,88 200. Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass die geltend gemachten Anspr374che Masseverbindlichkeiten sind. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sei-nen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Mietforderungen des Kl344gers seien nicht gem344337 247 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten gewor-den, weil die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen der Schuldnerin nicht auf den Beklagten zu 1) als vorl344ufigen "schwachen" Insolvenzverwalter 374berge-gangen sei. Schadensersatzanspr374che gegen den Beklagten zu 2) pers366nlich best374nden ebenfalls nicht. Die in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 6. Dezember 2000 ge344u337erte Rechtsauffassung, der Kl344ger sei zur K374ndigung des Zwischenmietvertrages nicht berechtigt, sei zutreffend gewesen. Der Kl344ger habe den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs erst k374ndigen k366nnen, nachdem die Schuldnerin seit dem Zeitpunkt des Er366ffnungsantrags f374r zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug geraten sei. Eine so-fortige fristlose K374ndigung h344tte vorausgesetzt, dass der Beklagte zu 1) zum vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter bestellt worden w344re. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Kl344ger in seinem Schreiben nicht ausdr374cklich auf seine Stellung als "schwacher" vorl344ufiger Verwalter hingewiesen habe, sei nicht schadensurs344chlich geworden, weil der Kl344ger eine sofortige au337erordent- 6 - 5 - liche K374ndigung nicht im Vertrauen auf die "starke" Stellung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters unterlassen habe. II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 8 1. Anspr374che des Kl344gers gegen die von dem Beklagten zu 1) vertretene Insolvenzmasse bestehen nicht. a) 247 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschlie337lich Rechtshandlungen eines vor-l344ufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366-gen des Schuldners 374bergegangen ist. Die Vorschrift ist dagegen weder unmit-telbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorl344ufigen Insolvenz-verwalters ohne begleitendes allgemeines Verf374gungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, 315, 318; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 226 IX ZR 57/05, WM 2006, 1636, 1637; v. 20. September 2007 226 IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280). Dies gilt auch dann, wenn der vorl344ufige Verwalter 374ber das Ver-m366gen eines gewerblichen Zwischenmieters im Er366ffnungsverfahren von End-mietern die Miete einzieht. Die Insolvenzordnung sieht insoweit keine Privilegie-rung des Vermieters gegen374ber anderen Insolvenzgl344ubigern vor und enth344lt daher keine Regelung, die f374r diese Fallgestaltung eine Durchbrechung der an-gef374hrten Grunds344tze zu 247 55 Abs. 2 InsO zu rechtfertigen verm366chte. 9 b) Somit ist weder ein Anspruch auf die r374ckst344ndige Miete noch ein Schadensersatzanspruch wegen der ausgebliebenen Zahlung gegen die Insol-venzmasse aus 247 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gegeben. Auch wegen einer (eventuel-len) Pflichtverletzung des vorl344ufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht in Betracht. Die 10 - 6 - Klage gegen den Beklagten zu 1) ist deshalb im Haupt- wie im Hilfsantrag un-begr374ndet. 11 2. Eine pers366nliche Haftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung in-solvenzspezifischer Pflichten aus 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 60 Abs. 1 InsO ist ebenfalls nicht gegeben. 12 a) Die Vorschrift des 247 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-ten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen. Dazu geh366ren nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegen374ber Dritten treffen. Nicht insolvenz-spezifisch sind au337erdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haf-tung nach 247 60 InsO kann nur dann begr374ndet sein, wenn diesem Dritten ge-gen374ber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erf374llung durch die Verletzung der anderen Pflichten gef344hrdet wird (BGH, Urt. v. 25. Ja-nuar 2007 226 IX ZR 216/05, WM 2007, 606 m.w.N.). b) Insolvenzspezifische Pflichten in diesem Sinne hat der Beklagte zu 2) weder dadurch verletzt, dass er als vorl344ufiger Verwalter mit Zustimmungsvor-behalt die Weiterleitung der Mieten f374r Dezember 2000 und Januar 2001 an den Kl344ger verhinderte, noch dadurch, dass er diese Vorgehensweise ausdr374cklich im Schreiben vom 6. Dezember 2000 gegen374ber dem Kl344ger ank374ndigte. Den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit oder ohne begleitendem Verf374gungsverbot trifft insolvenzrechtlich keine Pflicht, im Er366ffnungsverfahren Miet- oder Pacht-zahlungen zu leisten oder solchen Zahlungen des Schuldners zuzustimmen. Da der Anspruch auf Miete nur eine Insolvenzforderung begr374ndet, ist der vorl344ufi-ge Insolvenzverwalter dazu lediglich berechtigt, wenn von der Aufrechterhaltung des Miet- oder Pachtverh344ltnisses f374r die k374nftige Insolvenzmasse mehr Vor- 13 - 7 - als Nachteile zu erwarten sind. Soll die Nutzungsm366glichkeit f374r die Insolvenz-masse erhalten bleiben, m374ssen zur Vermeidung einer K374ndigung des Miet- oder Pachtverh344ltnisses durch den Vermieter die nach dem Er366ffnungsantrag f344llig werdenden Raten deshalb wieder vertragsgerecht gezahlt werden (vgl. BGHZ 151, 353, 370f). Nichts anderes folgt auch aus dem ebenfalls zum vorlie-genden Insolvenzverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. M344rz 2005 (VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085, 1086f). Diese Entscheidung be-handelt ausschlie337lich das K374ndigungsrecht des Vermieters im Falle einer Wei-gerung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, die vertraglich geschuldete Miete zu zahlen. c) Eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten des Beklagten zu 2), die urs344chlich f374r den geltend gemachten Schaden des Kl344gers geworden ist, liegt auch nicht darin, dass im Schreiben vom 6. Dezember 2000 die Rechtsbe-hauptung aufgestellt wurde, der Kl344ger sei "aufgrund des 247 112 InsO" nicht be-rechtigt, den Zwischenmietvertrag zu k374ndigen. 14 aa) 247 112 InsO ist auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. An den Grunds344tzen der Senatsentscheidung BGHZ 151, 353, 370 f h344lt der Senat fest. Die von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vorgetragenen Ein-wendungen geben keine Veranlassung, hiervon Abstand zu nehmen. 15 bb) Soweit aus dieser Auskunft hervorgeht, der Kl344ger sei auch wegen der im Er366ffnungsverfahren auflaufenden Mietr374ckst344nde nicht berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu k374ndigen, war sie allerdings unzutref-fend. Es entsprach bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353, 371f) der ganz herrschenden Auffassung, dass 247 112 InsO jedenfalls bei Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt einer K374ndigung des Mietvertrages wegen eines im Er- 16 - 8 - 366ffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzuges nach den allgemeinen Re-geln nicht entgegensteht (vgl. M374nchKomm-InsO/Eckert, 1. Aufl. 247 112 Rn. 35 m.w.N.). Lediglich f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Ver-f374gungsverbot, der die Gegenleistung i.S.d. 247 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Masse-schulden begr374ndender Weise in Anspruch nimmt, wurde im Schrifttum teilwei-se die Ansicht vertreten, der das K374ndigungsrecht ausl366sende Verzug trete nicht ein (vgl. K374bler/Pr374tting/Tintelnot, InsO 247 112 Rn. 11 f m.w.N. [8. Lfg. Stand 11/00]). bb) Die Frage, ob ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter, der einem k374nftigen Insolvenzgl344ubiger eine falsche Auskunft 374ber dessen Rechte im Er366ffnungs-verfahren erteilt, insolvenzspezifische Pflichten verletzt, kann hier offen bleiben. Dem Kl344ger ist aufgrund dieser Unrichtigkeit jedenfalls kein Schaden entstan-den; denn er hat trotz der von dem Beklagten zu 2) ge344u337erten Rechtsansicht den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zum 31. Januar 2001 gek374ndigt. 17 cc) Soweit der Kl344ger die 304u337erung des Beklagten zu 2) in dem Sinne verstehen durfte, er sei ungeachtet der angek374ndigten Zahlungsverweigerung nicht befugt, den Mietvertrag sofort aus wichtigem Grund zu k374ndigen, hat der Beklagte zu 2 nicht schuldhaft gehandelt; denn die von ihm zum Ausdruck ge-brachte Auffassung war im damaligen Zeitpunkt vertretbar, weil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. M344rz 2005 (aaO) noch nicht ergangen war. Zwar hatte das OLG D374sseldorf bereits in einer 344lteren Entscheidung (NJW-RR 1991, 1353, 1354) die fristlose K374ndigung eines Mietvertrages au337erhalb eines Insol-venzverfahrens auf der Grundlage von 247 554 Abs. 1 BGB a.F. auch dann f374r gerechtfertigt gehalten, wenn der Mieter lediglich mit einer Monatsmiete in R374ckstand ist, jedoch erkl344rt, er werde in Zukunft zu Mietzinszahlungen nicht in der Lage sein. In den einschl344gigen Kommentaren zum Mietrecht wurde auf diese Entscheidung nur vereinzelt hingewiesen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 18 - 9 - 59. Aufl. (2000) 247 554 Rn. 5). Soweit das insolvenzrechtliche Schrifttum die Frage 374berhaupt behandelte, wurde indes die Auffassung vertreten, der Ver-mieter m374sse auch bei Ank374ndigung des vorl344ufigen Verwalters, die vorl344ufige Masse k366nne oder werde nicht zahlen, bis zum Eintritt eines die fristlose K374ndi-gung wegen Zahlungsverzuges rechtfertigenden Mietr374ckstands zuwarten (vgl. M374nchKomm-InsO/Eckert, aaO Rn. 37). d) Zwar war die Erkl344rung des Beklagten zu 2), das Insolvenzgericht ha-be im Beschluss vom 28. November 2000 ein allgemeines Verf374gungsverbot erlassen, und deshalb seien die Schuldnerin und er als vorl344ufiger Verwalter daran gehindert, die eingehenden Mieten an den Kl344ger weiterzuleiten, unzu-treffend. Nach 334berzeugung der Vorinstanzen war diese Erkl344rung jedoch nicht urs344chlich daf374r, dass der Kl344ger den Mietvertrag erst zum 31. Januar 2001 gek374ndigt hat. Diese tatrichterliche W374rdigung, die die Revision nicht mit einer Verfahrensr374ge angegriffen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es 19 - 10 - fehlt damit jedenfalls an der Kausalit344t zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.02.2006 - 90 C 525/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2006 - 9 S 128/06 -
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