BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 201/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die gesetzlich von ihren Eltern vertretene Kl344gerin wurde in einem Arzt-haftungsstreit au337ergerichtlich von den Rechtsanw344lten Q. und Kolle-gen vertreten. Die Beklagte war Rechtsschutzversicherung der Eltern und erteil-te f374r die Angelegenheit der mitversicherten minderj344hrigen Tochter Deckungs-schutz. Die mandatierten Rechtsanw344lte unterrichteten mit Schreiben vom 6. Januar 2006 die Beklagte dar374ber, sie beabsichtigten, die Angelegenheit mit einem Streitwert von 12.684 200 und einer 2,0-fachen Gesch344ftsgeb374hr abzu-rechnen. 1 - 3 - Die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen haben ihren Verg374tungsan-spruch an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH l344sst ihre Forde-rungen durch die D. AG einziehen. 2 Die Eltern der Kl344gerin unterzeichneten im November 2006 eine ihnen von den Rechtsanw344lten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungser-kl344rung folgenden Inhalts: 3 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der Weitergabe der zum Zwe-cke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, An-schrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH, . Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorgani-sation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeu-ge geh366rt werden. Ich entbinde daher meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweige-pflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustim-mung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatierungen." Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 1.243,52 200 bezifferten Forderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanw344lten Q. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Dagegen r374gt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-grund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese Auslegung st374tzt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-tungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-rung es in ihrer Entwurfsbegr374ndung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit 6 - 5 - des 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-dr374cklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-lichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige L374cke ent-h344lt. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst f374r ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten 247 49b Abs. 4 BRAO zum 18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle R374ckhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die R374ckwirkung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 k366nne ih-rerseits verfassungsrechtlich unzul344ssig sein, sind unbegr374ndet. Sch374tzenswer-tes Vertrauen in die Verfassungsm344337igkeit der umstrittenen Altregelung be-stand f374r die Mandanten nicht; f374r die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-reichender Schutz aus 247 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die Neuregelung schr344nkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-zesvorbehalts nicht st344rker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf 247 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufkl344-rungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitsl374cken r374ckwirkend zu schlie337en (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht r374ckwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gl344ubiger gem344337 247 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines r374ckwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die 7 - 6 - Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-rung nach 247 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung f374r die Abtretbarkeit von Verg374tungsanspr374chen der gesetzlich zur Verschwie-genheit verpflichteten Berufsangeh366rigen. W344re dies anders, h344tten solche An-spr374che auch nicht gepf344ndet werden k366nnen, was die Rechtsprechung schon fr374her als zul344ssig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-l374cken auszuf374llen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 auch nur f374r die Angeh366rigen anwaltlicher Verrechnungs-stellen begr374ndet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Verg374tungsanspr374-che an andere Empf344nger zu hindern. Die von den Eltern der Kl344gerin unterzeichnete Zustimmung zu der Ab-tretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 weitgehend inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sa-che bereits dargestellten Gr374nden zu bejahen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zur374ckverweisung der Sache. 8 II. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). 9 1. Die Kl344gerin ist nach 247 15 Abs. 2 ARB 94 als mitversicherte Angeh366ri-ge gegen374ber der Beklagten forderungsberechtigt. Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf Leistungsfreiheit gem344337 247 15 Abs. 2 ARB 75. Ob die letzt-genannte Bedingung f374r das Vertragsverh344ltnis gilt, kann offen bleiben. Der un- 10 - 7 - klare Sachvortrag der Kl344gerin, ob ihre Eltern vorgerichtlich eine Berechnung der Rechtsanw344lte Q. und Kollegen gem344337 247 10 Abs. 1 RVG erhalten ha-ben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Streitfall hat die vorgerichtlich unterbliebene Vorlage der anwaltlichen Geb374hrenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt. Die Beklagte hat aus anderem Grunde ohnehin die Freistellung der Kl344gerin verweigert. Die von der D. AG aufgemachte Rechnung vom 16. Januar 2006 stand mit den Geb374hrenhin-weisen der Rechtsanw344lte Q. und Kollegen in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2006 an die Beklagte im Einklang. Die Beklagte besa337 damit alle zur Pr374fung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere konnte sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanw344lte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gem344337 247 14 RVG selbst ausge374bt hatten. Die Rechtsanw344lte Q. und Kollegen haben mit dem Schreiben vom 6. Januar 2006 bereits im Vorwege die Verantwortung f374r die entsprechenden Ans344tze in der Abrechnung der D. AG vom 16. Januar 2006 374bernommen. Schon objektiv waren damit im Streitfall Obliegenheiten der Versicherungsnehmer nicht verletzt. 11 2. Der Freistellungsanspruch der Kl344gerin ist auch f344llig. Nachdem die Kl344gerin die Geb374hrenhinweise ihrer Rechtsanw344lte vom 6. Januar 2006 an die Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrech-nungsstelle vom 16. Januar 2006 erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingef374hrt hat, steht fest, dass ihre Eltern oder ihr auch insoweit zust344ndiger Prozessbe-vollm344chtigter sp344testens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden 12 - 8 - anwaltlichen Berechnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach 247 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht pers366nlich erstellen und unterzeich-nen. Es gen374gt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier dem Schreiben von 6. Januar 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung f374r eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Drit-ten tragen will (vgl. OLG M374nchen MDR 1962, 63 f). 3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Gesch344fts-wert zutreffe und die 2,0-fache Gesch344ftsgeb374hr von 1.052 200 nach den Um-st344nden der anwaltlichen T344tigkeit sich im Rahmen des gesetzlichen Billigkeits-ermessens bewege. Die Kl344gerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Die-ser Streitpunkt bedarf zun344chst der bisher fehlenden tatrichterlichen Pr374fung, zu welcher die wiederer366ffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet. 13 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2006 - 427 C 11581/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 S 11/07 -
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