BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 201/08 Verk374ndet am: 15. Oktober 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 17 Abs. 2 Satz 2, 247 130 Abs. 2 Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halb-j344hrigen Lohnr374ckst344nde nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts M374hlhausen vom 11. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Gl344ubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit zuletzt noch 374ber 40 Arbeit-nehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bau-leiter besch344ftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehalts-zahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in R374ckstand. Sp344testens ab Mai 2004 war er zahlungsunf344hig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004 zahlte der Schuldner den restlichen Lohn f374r den Monat Dezember 2003 in H366he von 1.514,63 200 sowie den restlichen Lohn f374r den Monat Januar 2004 in H366he von 1.556,02 200, insgesamt 3.070,65 200. F374r den Zeitraum ab dem 1 - 3 - 1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen in H366he von 7.356,84 200 zur Tabelle angemeldet. Der Rechtsvorg344nger des Kl344gers im Amt des Insolvenzverwalters hat die Zahlung vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge-legt. Im Berufungsverfahren hat der Kl344ger seine Klage erg344nzend auf die Vor-satzanfechtung gest374tzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewie-sen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 3 I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstan-zen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem344337 247 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.). Einer weiteren Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825) bedarf es deshalb nicht. 4 - 4 - II. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kl344ger erhobene in-solvenzrechtliche R374ckgew344hranspruch (247 143 InsO), der auf die Zahlung des Schuldners vom 5. August 2004 gest374tzt wird. Hierzu meint das Berufungsge-richt: 5 Nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung unter an-derem anfechtbar, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Befriedigung gew344hre, wenn sie nach dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenom-men worden sei und der Gl344ubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunf344higkeit ge-kannt habe. Nach 247 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunf344hig-keit die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwingend auf die Zahlungsunf344hig-keit schlie337en lie337en. Der Beklagte habe zum ma337geblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von Umst344nden gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen lie337en. Positive Kenntnis setze ein f374r sicher gehaltenes Wissen voraus. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenh344nge sei hingegen nicht erforder-lich; es sei auf die nat374rliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich ge-sch344ftserfahrenen Gl344ubigers abzustellen. Wichtiges Indiz f374r die Zahlungsun-f344higkeit sei die Zahlungseinstellung. Diese mache die Zahlungsunf344higkeit nach au337en erkennbar. Ihrem Eintritt stehe nicht entgegen, dass der Schuldner noch vereinzelt Zahlungen leiste, selbst wenn diese betr344chtlich seien, aller-dings im Verh344ltnis zu den f344lligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachten. 6 Zum ma337geblichen Zeitpunkt habe sich der Schuldner gegen374ber dem Beklagten mit der Lohnzahlung f374r sieben bzw. acht Monate im R374ckstand be-funden. Zwar habe die Kammer bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeit- 7 - 5 - nehmer allein bei verz366gerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsun-f344higkeit rechnen m374sse, weil ihm die f374r die Beurteilung erforderlichen Insider-informationen regelm344337ig fehlten. Deshalb k366nne bei verz366gerten Lohnzahlun-gen auch von blo337en Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen aus-gegangen werden. Dies gelte gerade in der Baubranche, in der L366hne in Folge der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur versp344tet ausge-zahlt werden k366nnten (vgl. LG M374hlhausen, Urt. v. 27. M344rz 2008 - 1 S 181/07 und das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, aaO). So liege der Fall hier allerdings nicht. Eine greifbare Grundlage f374r die Erwartung des Beklagten, der Schuldner werde k374nftig gen374gend fl374ssige Geldmittel erhalten, um alle Lohnr374ckst344nde erf374llen zu k366nnen, sei Anfang Au-gust 2004 nicht ersichtlich gewesen. Er habe die Augen vor dem erheblichen Zahlungsr374ckstand nicht verschlie337en k366nnen. Die ausstehenden Gehaltszah-lungen betr374gen nach der Forderungsanmeldung des Beklagten f374r den Zeit-raum von Februar 2004 bis August 2004 ohne die streitgegenst344ndlichen Zah-lungen 17.066,27 200 brutto. 334berwiesen worden seien lediglich 3.070,65 200 Rest-lohn f374r die Monate Dezember 2003 und Januar 2004. Damit seien lediglich 17 vom Hundert der R374ckst344nde ausgeglichen worden, weshalb der Beklagte nicht ernsthaft habe damit rechnen k366nnen, dass die Krise des Schuldners nunmehr 374berwunden sei. Beim Beklagten handele es sich zudem um einen langj344hrigen Mitarbeiter des Schuldners, der als Bauleiter 374ber die erforderliche Gesch344ftserfahrenheit und die entsprechende Kenntnis von dem 366konomischen und wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens verf374gt habe, um die Lage realistisch einsch344tzen zu k366nnen. Jedenfalls h344tte der Beklagte Anlass gehabt, Erkundigungen 374ber die wirtschaftliche Gesamtsituation einzuholen, weil die offen stehende Gehaltsforderung erheblich und ihm dar374ber hinaus bekannt gewesen sei, dass auch andere Mitarbeiter von offenen Lohnforderungen be-troffen gewesen seien. - 6 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 a) Aus den Gr374nden des Verkehrsschutzes wird der Gl344ubiger der De-ckungsanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im ma337geblichen Zeitpunkt (247 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision ger374gte Verschiebung des Ma337-stabes in Richtung auf eine grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt nicht vor. 9 aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527 Rn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen konkretisiert, die im Anwendungsbereich des 247 130 InsO an die Kenntnis eines Gl344ubigers, der 374ber keine "Insiderkenntnisse" verf374gt, zu stellen sind und wie die f374r diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrl344ssigen Unkenntnis der Zahlungsunf344higkeit abzugrenzen ist. Hierauf wird verwiesen. Gegenstand der Nachpr374fung war eine Entscheidung ebenfalls der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen, die sich im vorliegenden Fall auf ihr damaliges Urteil ausdr374cklich bezieht. 10 Der Senat h344lt an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren entwickelten Grunds344tzen, die 374berwiegend auf Zustimmung gesto337en sind (vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A 247 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch je-doch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener NZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Insolvenzgl344ubiger die tats344chlichen Umst344nde kennt, aus denen bei zutreffen- 11 - 7 - der rechtlicher Bewertung die Zahlungsunf344higkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann sich der Insolvenzgl344ubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsun-f344higkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527 Rn. 13). Diesen Ma337stab hat das Landgericht - wie schon in der Vorentschei-dung - auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausge-f374hrt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumst344nde "h344t-te erkennen k366nnen", dass der Schuldner zahlungsunf344hig gewesen sei, ist dies zwar missverst344ndlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vo-rausgegangenen Ausf374hrungen, in denen die erforderlichen Anforderungen rechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abr374cken. Gleiches gilt f374r die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Be-merkung des Landgerichts, wonach eine greifbare Grundlage f374r die (in der m374ndlichen Verhandlung des Amtsgerichts ge344u337erte) Erwartung des Beklag-ten vermisst werde, der Schuldner werde gen374gend fl374ssige Mittel erhalten, um alle Lohnr374ckst344nde erf374llen zu k366nnen. 12 bb) Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Landgericht konkrete Umst344nde festgestellt, die ein eindeutiges Urteil 374ber die Liquidit344ts-gesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt erm366glichten. Es hat dazu auf die zeitliche Dauer und die H366he der eigenen Lohnr374ckst344nde, die erhebli-chen Lohnr374ckst344nde bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklag-ten von den 366konomischen und wirtschaftlichen Hintergr374nden des Unterneh-mens aufgrund seiner langj344hrigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr als sechs Monaten vollst344ndigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August 2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnr374ckst344nde ausgeglichen. Die 13 - 8 - festgestellten Gesamtumst344nde sind geeignete Indiztatsachen, die das Beru-fungsgericht im Rahmen seiner Gesamtw374rdigung hat ausreichen lassen, um sich davon zu 374berzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den Schluss nicht mehr zulie337en, der Schuldner habe sich auch Anfang August 2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung h344lt sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren W374rdigung; sie ist sogar naheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumst344nde (Indizien) hat die Revision keine Verfahrensr374gen erhoben. cc) Nach den Feststellungen liegt der Fall im 334brigen anders als der Sachverhalt, 374ber den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) ent-schieden hat. W344hrend der Schuldner gegen374ber dem dortigen Beklagten, ei-nem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise in R374ckstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen R374ckstand ausglich und einen Ab-schlag f374r den Monat M344rz 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens, der in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf un-terster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn erhalten. Auf Lohnanspr374che ab dem 1. Februar 2004 war an ihn 374berhaupt nichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zah-lung vom 5. August 2004. Aus der H366he dieses Lohnr374ckstandes durfte der Tat-richter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umst344nden auf die positive Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit schlie337en. 14 b) Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenz-gl344ubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Beru-fungsgericht den Beklagten f374r verpflichtet gehalten, "jedenfalls" Erkundigungen 374ber die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die 15 - 9 - angefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. 247 545 Abs. 1 ZPO). Die ma337gebli-chen Umst344nde, insbesondere die ganz erheblichen Lohnr374ckst344nde, waren dem Beklagten bekannt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 27 C 72/08 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 1 S 103/08 -
Full & Egal Universal Law Academy