BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/09 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 15. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 54.659,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen nicht durch. 1 1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde eine von den erstinstanzli-chen Feststellungen abweichende tats344chliche W374rdigung des Berufungsge-richts. 2 F374r eine Einschr344nkung der Tatsachenfeststellungen in der Berufungsin-stanz, die zwangsl344ufig nachteilig f374r das Bem374hen f374r eine materiell gerechte Entscheidung ist, gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschr344nkung verfolgte prozess366konomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Im Revisions-rechtszug ist deshalb im Falle neuer tats344chlicher Feststellungen nicht zu pr374- 3 - 3 - fen, ob das Berufungsgericht zu Recht von den Voraussetzungen des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist und sich f374r befugt halten durfte, neue Tat-sachenfeststellungen zu treffen (BGHZ 162, 313, 319). Davon abgesehen kann das Berufungsgericht ohne Bindung an 247 529 ZPO die erstinstanzliche Ausle-gung einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Umfang darauf 374berpr374fen, ob die Auslegung 374berzeugt (BGHZ 160, 83, 85 ff). 2. Ein Versto337 gegen Denkgesetze oder das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. 4 Das Berufungsgericht hat offensichtlich - rechtsbedenkenfrei - die "kon-kludent getroffene Individualvereinbarung dahin ausgelegt, dass sie im Falle eines gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrags nicht mehr gelten soll. Davon abgesehen kann ein Vorbehaltsverk344ufer einen gegen den K344ufer ge-stellten Insolvenzantrag zum Anlass nehmen, die Einziehungserm344chtigung zu widerrufen (vgl. zu beidem M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 162). Dass f374r die Kl344gerin ein solcher Widerruf tats344chlich erkl344rt wurde, nimmt die Beschwerde nicht in Abrede. 5 3. Unstreitig hat der Beklagte die Forderungen der Schuldnerin 374ber ein auf seinen Namen lautendes Anderkonto eingezogen. Bei dieser Sachlage 6 - 4 - kann sich der Beklagte nicht darauf berufen (247 138 Abs. 3 ZPO), es fehle an tatrichterlichen Feststellungen, ob dieses Konto im Haben gef374hrt worden sei. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 322 O 5/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2009 - 10 U 28/07 -
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