BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 201/09 Verk374ndet am: 5. April 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 497 Abs. 3 Satz 3 EGBGB Art. 229 247 6 Abs.1 a) Die Verj344hrung von Anspr374chen des Darlehensgebers gegen den Darlehensneh-mer aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj344hrt waren, wird gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 gehemmt. b) Die Verj344hrungshemmung nach 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbei-tungsgeb374hren als auch die Verzugszinsen. BGH, Urteil vom 5. April 2011 - XI ZR 201/09 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis zum 14. Februar 2011 einge-reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage 374ber den rechtskr344ftig zuerkannten Betrag von 8.478,57 200 nebst Zinsen hin-aus in H366he von 16.878,60 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz auf mo-natlich jeweils 468,85 200 beginnend ab dem 16. Januar 1998 und f344llig jeweils zum 16. des Folgemonats bis einschlie337lich 16. De-zember 2000 abgewiesen worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 12. Dezember 2008 abge344ndert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 25.357,17 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Dis-kont- bzw. Basiszinssatz auf monatlich jeweils 468,85 200 beginnend ab dem 16. Januar 1998 und f344llig jeweils zum 16. des Folgemo-nats bis einschlie337lich 16. Mai 2002, sowie auf 508,12 200 ab dem 16. Juni 2002 zu zahlen. - 3 - Im 334brigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kl344gerin 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Kl344-gerin 3/5 und der Beklagte 2/5, die Kosten des Revisionsverfah-rens tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt vom Beklagten R374ckzahlung eines Verbraucherdar-lehens nebst Vertrags- und Verzugszinsen. 1 Der Beklagte schloss mit der Kl344gerin am 24. Mai 1993 einen als "All-zweckkredit" bezeichneten Darlehensvertrag mit einem Nettokreditbetrag von 61.000 DM (31.188,80 200), der bei einem monatlichen Zinssatz von 0,56% und unter Ber374cksichtigung einer zweiprozentigen Bearbeitungsgeb374hr in 107 Raten 341 917 DM (468,85 200) und einer Schlussrate zu 993,80 DM (508,12 200) zur374ckge-f374hrt werden sollte. Der Beklagte zahlte die jeweils zum 15. eines Monats f344lli-gen Raten nur bis einschlie337lich Oktober 1993. Die wegen Zahlungsverzugs erkl344rte K374ndigung der Kl344gerin vom 4. Juli 1994 konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen war. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Darlehens endete am 15. Juni 2002. Nachdem der Kl344gerin die Anschrift des Beklagten bekannt wurde, machte sie mit Scheiben vom 11. No-vember 2004 ihre Anspr374che gegen ihn geltend. 2 - 4 - Das Landgericht hat der urspr374nglich auf Zahlung von 72.971,13 200 ge-richteten und dem Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellten Klage in H366he von 65.200,06 200 stattgegeben und nur die Raten f374r den Zeitraum 15. No-vember 1993 bis 15. Januar 1995 als verj344hrt angesehen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert, den Beklagten zur Zahlung von lediglich 8.478,57 200 (Raten vom 15. Januar 2001 bis 15. Juni 2002) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen (Raten bis ein-schlie337lich Dezember 2000) wegen Verj344hrung abgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin die Revision zuge-lassen, soweit die Klage hinsichtlich der Raten von Januar 1998 bis Dezember 2000 in H366he von 16.878,60 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten in H366he weiterer - 374ber den rechtskr344ftig zuerkann-ten Betrag von 8.478,57 200 hinausgehender - 16.878,60 200 nebst Zinsen. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Das Darlehen sei vor seiner vertraglich bestimmten Beendigung von der Kl344gerin nicht wirksam gek374ndigt worden mit der Folge, dass die Kl344gerin ledig- 6 - 5 - lich die Darlehensraten einschlie337lich Verzugszinsen beanspruchen k366nne, so-weit diese nicht bereits verj344hrt seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Kl344gerin Anspruch auf Zahlung von lediglich 8.478,57 200 nebst Zinsen, da nicht nur die Raten f374r den Zeitraum vom 15. November 1993 bis 15. Januar 1995, sondern auch die bis einschlie337lich 31. Dezember 2000 f344lligen verj344hrt seien. Gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB finde auf den Darlehensvertrag ab 1. Januar 2003 zwar das B374rgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung An-wendung. Allerdings gelte f374r die periodisch f344lligen Zins- und Tilgungszahlun-gen wegen Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB die vierj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB aF. Die Sonderverj344hrungsvorschrift des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF, die auch auf Altvertr344ge Anwendung finde, f374hre dazu, dass die neue re-gelm344337ige (dreij344hrige) Verj344hrungsfrist der 247247 195, 199 BGB nF l344nger als die alte (vierj344hrige) Frist der 247247 197, 201 BGB aF sei. Deswegen verbleibe es bei der letztgenannten Frist, die am 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Die allein auf 247 195 BGB nF abstellende Gegenansicht widerspreche dem Sinn des Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB, da der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform nicht die Verl344ngerung zum Zeitpunkt der Gesetzes344nderung bereits laufender Verj344hrungsfristen habe bewirken wollen. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Anspruch der Kl344gerin aus 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Darlehensraten im Zeitraum Januar 1998 bis ein-schlie337lich Dezember 2000 sei verj344hrt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung der Raten nebst Verzugszinsen zu Unrecht abgewiesen. 7 - 6 - 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die im Revisionsverfahren noch streitgegenst344ndlichen Darlehensraten nebst den auf sie zu zahlenden Verzugszinsen nach altem Recht am 31. De-zember 2001 noch nicht verj344hrt waren und daher in den Anwendungsbereich des Art. 229 247 6 EGBGB fallen. 8 9 a) F374r die in den Darlehensraten enthaltenen Vertragszinsen und Teile der einmaligen Bearbeitungsgeb374hr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 186) galt nach altem Recht die vierj344hrige Ver-j344hrungsfrist des 247 197 BGB aF. Diese war am 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen. b) Ob die in den Raten enthaltenen Tilgungsleistungen auch nach 247 197 BGB aF in vier Jahren verj344hrten (so die herrschende Meinung in Rechtspre-chung und Literatur: OLG Hamm, WM 1990, 924, 926; OLG Stuttgart, WM 1992, 864, 865 ff.; OLG Celle, MDR 1994, 157 f.; OLG Schleswig, NJW-RR 2003, 627 f.; M374nchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., 247 197 Rn. 2; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2001, 247 197 Rn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 247 197 Rn. 5; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., 247 81 Rn. 211; Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., 247 11 Rn. 74; Beining, NJW 1990, 1464, 1466; vgl. auch f374r Annuit344tendarlehen Senatsurteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90, 93 f.) oder der drei337igj344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB aF unterfie-len (so LG Krefeld, NJW 1991, 2026 f.; Schwachheim, NJW 1989, 2026, 2028 ff.), kann dahinstehen, da sowohl die Frist des 247 197 BGB aF als auch die andernfalls ma337gebliche drei337igj344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB aF am 31. Dezember 2001 noch nicht abgelaufen war. 10 - 7 - c) Der Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung von Verzugszinsen auf die f344l-ligen Raten war ebenfalls am 31. Dezember 2001 noch nicht verj344hrt, da die insofern nach 247 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG aF ma337gebliche drei337igj344hrige Frist des 247 195 BGB aF zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. 11 12 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF als Sonderverj344hrungsvorschrift angesehen, sie deswegen in einen Fristen-vergleich nach Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB mit 247 197 BGB aF einbezogen und danach die in der Revisionsinstanz noch streitigen Anspr374che aufgrund der vierj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB aF als verj344hrt angesehen. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF nicht um eine Sonderverj344hrungsvorschrift, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut um eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verj344hrung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbest344nden auch, dass gem344337 247 209 BGB der Zeitraum, w344hrend dessen die Verj344hrung gehemmt ist, in die Verj344hrungsfrist nicht eingerechnet wird. 13 b) Soweit das Berufungsgericht meint, eine derartige Handhabung wider-spreche dem Sinn und Zweck des Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB, da der Gesetz-geber nicht beabsichtigt habe, zum Zeitpunkt der Gesetzes344nderung bereits laufende Verj344hrungsfristen zu verl344ngern, so ist dies unzutreffend. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Intervention des Bundesrates einge-f374gte (BT-Drucks. 14/6040 i.V.m. BT-Drucks. 14/6857 S. 34) Norm des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regel-verj344hrung nur den Zweck, es zu vermeiden, dass der Gl344ubiger trotz einge-hender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verj344hrungsein-tritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Las- 14 - 8 - ten des Schuldners verursacht (BT-Drucks. 14/6857 S. 65 f.). Dass sich da-durch die Verj344hrung eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen und noch nicht verj344hrten Darlehensr374ckzahlungsanspruchs im Verh344ltnis zum alten Recht faktisch verl344ngern kann (so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Art. 229 247 6 EGBGB Rn. 7), hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es f374r alle nach dem 1. Januar 2002 entstan-denen Anspr374che auf Darlehensr374ckzahlung wegen der gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltenden dreij344hrigen Regelverj344hrung in Verbindung mit dem Hemmungstatbestand des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Vergleich zur vierj344hrigen Frist des 247 197 BGB aF faktisch zu einer derartigen Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist kommt. Dann ist aber nicht einzusehen, warum dies nicht auch f374r schon vor dem 1. Januar 2002 entstandene, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verj344hrte und damit der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 6 EGBGB unterfallende Anspr374che m366glich sein soll (so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 417, 418). 3. Die Verj344hrung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che der Kl344gerin ist nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj344hrt waren. 15 a) Die Verj344hrung ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes ab dem 1. Januar 2002 gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF auf die Dauer von l344ngstens zehn Jahren von ihrer Entstehung an gehemmt worden. Das hat dazu gef374hrt, dass die Verj344hrungsfristen - sowohl des 247 197 BGB aF als auch der 247247 195, 199 BGB nF - bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen waren. 16 b) F374r die Hemmung des Laufs der Verj344hrungsfrist gilt in 334bergangsf344l-len das Stichtagsprinzip (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., EGBGB 17 - 9 - Art. 229 247 6 Rn. 7). Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verj344hrten Anspr374che die Vor-schriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs 374ber die Verj344hrung in der seit diesem Tag geltenden Fassung und damit auch 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung. Der Hemmungstatbestand des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat zustimmt, aufgrund der eindeutigen 334bergangsregelung in Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB vor dem Jahr 2002 entstandene, aber noch nicht verj344hrte Anspr374che wie die hier ab dem Jahr 1998 f344llig gewordenen Raten, obwohl es nach altem Recht keine entsprechende Regelung gab (OLG K366ln, WM 2007, 1324, 1325; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. M344rz 2006 - 6 U 248/05, juris Rn. 7 f.; OLG Hamm, WM 2007, 1328, 1329; OLG Celle, WM 2007, 1319, 1323; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 417, 418; OLG Jena, Urteil vom 25. August 2008 - 5 U 404/07, juris Rn. 20; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand, 5. Aufl., 247 497 Rn. 38; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, Art. 229 247 6 EGBGB Rn. 17; Erman/ Schmidt-R344nsch, BGB, 12. Aufl., Anh. zu Vorb. 247247 194 - 218 Rn. 4; Palandt/ Ellenberger, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 7; Budzikiewicz, WM 2003, 264, 374). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, da dort lediglich geregelt ist, dass sich die Hemmung der Verj344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt. Der schon vor dem 1. Januar 2002 vorliegende, aber 374ber diesen Tag hinausreichende Dauertat-bestand des Verzuges bewirkt 374ber Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ab dem 1. Januar 2002 den Eintritt der Hemmung. 18 Daran vermag auch Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, der 247 497 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf nach dem 19 - 10 - 1. November 2002 entstandene Schuldverh344ltnisse f374r anwendbar erkl344rt, nichts zu 344ndern. Denn das OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), auf das die Norm zur374ckgeht, betraf 247 497 BGB ledig-lich insoweit, als es in seinem Art. 25 Nr. 14 dessen Absatz 1 344nderte und einen neuen Absatz 4 aufnahm, den durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingef374gten Absatz 3 Satz 3 jedoch unber374hrt lie337. Die von Art. 229 247 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erst ab 1. November 2002 angeordnete Anwendbarkeit bezieht sich daher nicht auf den Sonderhemmungstatbestand des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB (so auch OLG Hamm, WM 2007, 1328, 1329). Was die im Jahr 1998 f344llig gewordenen Raten angeht, zeitigt auch Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift fin-det zwar auf vor dem 1. Januar 2003 entstandene Dauerschuldverh344ltnisse bis zum 31. Dezember 2002 das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, sodass mangels Geltung eines 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechenden Hemmungstatbestandes im alten Recht gem344337 247247 197, 198 Satz 1, 247 201 Satz 1 BGB aF mit Ablauf des 31. Dezember 2002 Verj344hrung eingetreten w344re. Indes ist 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB - als im materiellen Recht verortete, nichtsdestotrotz aber rein verj344hrungsrechtliche Regelung - gem344337 dem f374r Vorschriften der Verj344hrung spezielleren Art. 229 247 6 EGBGB unabh344ngig davon anzuwenden, ob f374r Anspr374che aus einem Dar-lehensvertrag aus der Zeit vor dem 1. Januar 2003 gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB altes materielles Recht gilt (Senat, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 9 f.). 20 c) Die Hemmung nach 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 sowohl den streitgegenst344ndlichen Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung der vertragsgem344337 21 - 11 - geschuldeten Raten (Tilgung, Vertragszinsen, Bearbeitungsgeb374hr) als auch den Anspruch auf die auf die Raten zu zahlenden Verzugszinsen. 22 Durch 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB werden nach herrschender Meinung, der der Senat zustimmt, r374ckst344ndige Darlehensraten in vollem Umfang, also auch soweit in ihnen Vertragszinsen enthalten sind, und die Verzugszinsen erfasst (M374nchKommBGB/Sch374rnbrand, 5. Aufl., 247 497 Rn. 38; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2004, 247 497 Rn. 36; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 497 Rn. 45; Nobbe/M374ller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht, 247 497 Rn. 22, 26; wohl auch Reiff in AnwKomm, BGB, 247 497 Rn. 11). Die auf den Wortlaut der Vorg344ngerregelung des 247 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG aF abstellende Gegenansicht (Budzikiewicz, WM 2003, 264, 273; B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., 247 497 Rn. 73; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., 247 497 Rn. 10) 374bersieht, dass sich die Gesetzesbegr374ndung, die von einer inhaltlichen Entsprechung des neuen 247 497 BGB und des bisherigen 247 11 VerbrKrG spricht (BT-Drucks. 14/6040 S. 28, 256), auf eine Fassung be-zieht, die 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB noch nicht enthielt. Dessen Einf374gung dien-te gerade dazu, den Darlehensgeber davon abzuhalten, allein zur Vermeidung des Verj344hrungseintritts eine Titulierung seiner Forderung zu betreiben (BT-Drucks. 14/6857 S. 34, 65 f.) und dadurch die ohnehin schon bestehende Schuldenlast des Darlehensnehmers unn366tig zu erh366hen. Dieser Gesetzes-zweck trifft aber nicht nur f374r die in den monatlichen Darlehensraten enthalte-nen, unstreitig der Hemmungsnorm des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB unterfallen-den Tilgungs-, sondern auch f374r die darin eingeschlossenen Zinsanteile zu. Es ist nicht einzusehen, dass der - sich beim Annuit344tendarlehen st344ndig ver344n-dernde, beim Ratenkredit gleich bleibende - (Zins-)Anteil einer einheitlichen monatlichen Summe fr374her als die Tilgungsleistung verj344hren und den Gl344ubi-ger diesbez374glich zu kostenausl366senden Ma337nahmen zwingen soll. 23 - 12 - Dies gilt umso mehr, als die von 247 367 Abs. 1 BGB abweichende Ver-rechnungsnorm des 247 497 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls nur zwischen Zinsen nach Absatz 2 (Verzugszinsen) und dem "374brigen geschuldeten Betrag" nach Absatz 1 (Darlehensraten) differenziert und gerade keine Unterscheidung zwi-schen (Vertrags-)Zinsleistungen und Tilgungsanteilen trifft, sodass die aus der Gegenansicht folgende fr374here Verj344hrung der Zinsleistungen auch nicht durch eine vorrangige Verrechnung der Zahlungen auf diese Schuld des Darlehens-nehmers abgefangen wird. 24 Der Wortlaut des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB spricht dementsprechend nicht nur - insoweit noch mit 247 11 Abs. 3 VerbrKrG 374bereinstimmend - von "Zin-sen", sondern dar374ber hinausgehend auch von "Darlehensr374ckerstattung" bzw. - der sprachlichen Vereinheitlichung im Gelddarlehensbereich geschuldet (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 12, 84 i.V.m. BT-Drucks. 16/13669 S. 18, 123) - seit dem 11. Juni 2010 (Art. 1 Nr. 27 Buchst. c des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355) von "Darlehensr374ckzahlung", worunter nach dem oben Gesag-ten sowohl Tilgungs- als auch (Vertrags-)Zinsleistungen zu verstehen sind. 25 d) Der Eintritt der Hemmung gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist auch nicht davon abh344ngig, ob der Schuldner 374berhaupt Teilleistungen erbringt oder sich die gegen374ber 247 367 Abs. 1 BGB ver344nderte Tilgungsreihenfolge auswirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - XI ZR 263/06, juris). Daher war der Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung der bis zum 31. Dezember 2001 f344llig ge-wordenen Darlehensraten nebst Zinsen wegen des infolge der kalenderm344337i-gen Bestimmung der Leistungszeit gem344337 247 284 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BGB eingetretenen Verzugs vom 1. Januar 2002 an bis zum Ablauf der H366chst-frist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt. 26 - 13 - Die Verj344hrung des Anspruchs auf Zahlung der am 15. Januar 1998 f344lli-gen Darlehensrate nebst Zinsen war danach vom 1. Januar 2002 an bis zum 15. Januar 2008 (Ablauf der H366chstfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentste-hung) gehemmt. Die ab dem 16. Januar 2008 wieder laufende Verj344hrungsfrist wurde sodann durch die Klageerhebung am 2. Februar 2008 erneut gehemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sowohl die Frist des 247 197 BGB aF als auch die der 247247 195, 199 BGB nF war infolge der zuvor durch 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB be-wirkten Hemmung bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (247 209 BGB). Was die 374brigen, erst sp344ter f344llig gewordenen Raten sowie die Verzugszinsen an-geht, dauerte die durch 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB seit dem 1. Januar 2002 be-wirkte Hemmung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch an, sodass auch diesbez374glich Verj344hrung noch nicht eingetreten ist. 27 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend gekl344rt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und - mangels Verj344hrung der Darlehensraten nebst Ver-zugszinsen f374r die Monate Januar 1998 bis Dezember 2000 - unter teilweiser 28 - 14 - Zur374ckweisung der Berufung und Ab344nderung der landgerichtlichen Entschei-dung die Verurteilung des Beklagten in H366he weiterer 16.878,60 200 nebst Zinsen mit der Kostenfolge aus 247247 91, 92 Abs. 1 ZPO selbst aussprechen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 12.12.2008 - 2 O 351/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U 4/09 -
Full & Egal Universal Law Academy