BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 20/11 Verkündet am: 29. April 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hof f- mann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2011 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeit s- senats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das deutsche Patent 195 49 477 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 bis 9 durch folgende P a- tentansprüche 1 bis 7 ersetzt werden: " 1. Stent, welcher al s eine Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen: a) eine Vielzahl von ersten Mäandermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstr e- cken, b) eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken, c) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht) und weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf, - 3 - d) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten Mäandermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M ä- andermustern (12) und zumindest eine Schla u- fe (18, 20) jedes zweiten Mäandermusters (12) zwischen den benachbarten ersten Mäande r- mustern (11) angeordnet ist. 2. Stent nach Anspruch 1, bei dem die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) derart verbunden sind, dass sie geschlossene Zellen (42, 44) bilden, die eine Vielzahl von Schlaufen (14, 16, 18, 20) aufweisen. 3. Stent, welcher als eine Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen: a) eine Vielzahl von ers ten Mäandermustern (11), welche sich in einer ersten Richtung (9) erstr e- cken, b) eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten Richtung verschiedene Richtung (13) erstr e- cken, c) die ersten und zweiten Mäandermust er (11, 12) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht) und sind derart verbunden, dass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus - 4 - Zellen (42, 44) bilden, so dass bei radialer Au s- dehnung des Stents seine Gesamtlänge im Wesentlichen g leich bleibt, da einige Zelle n- elemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre wachsen, während einige Zelleneleme n- te des Stents in der Längsrichtung der Röhre schrumpfen, d) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf und sind derart verbunden, dass zumindest eine Schla u- fe (14, 16) jedes ersten Mäandermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten Mäande r- mustern (12) und zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten Mäandermusters (12) zw i- schen den benachbarten er sten Mäandermu s- tern (11) angeordnet ist. 4. Stent nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die erste und zweite Richtung (9, 13) orthogonal sind. 5. Stent nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem bei Ausdehnungen Änderungen in der Form der Schlaufen (14, 16, 18, 20) dem Stent Steifigkeit ve r- leihen, damit der Stent ein Blutgefäß oder eine a n- dere Körperöffnung auf einem gewünschten inn e- ren Durchmesser halten kann. 6. Stent nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem der Stent in einer der nachfolgenden Arten endb e- - 5 - arbeitet ist: Plattieren mit einem Schutzmaterial, Einbetten eines Medikaments oder Beschichten mit einem Material. 7. Stent nach einem der Ansprüche 1 bis 6, bei dem auch im ausgedehnten Zustand des Stents erste und zweite Mäandermuster gegeben sind. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 2/3 und die Beklagte 1/3. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inha berin des deut schen Patents 1 95 49 477 (Streitp a- tents), das unter Inanspruchnah me der Prioritäten zweier US - amerikani scher Pa tent anmeldun gen vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 - am 26. Juli 1995 a n- gemeldet wurd e. Das Streitpatent um fasst neun Patentansprüche, von denen die Pa tentansprü ch e 1 und 3 folgenden Wortlaut haben : " 1. Stent, welcher als eine Röhre ausgebildet ist und in ein Blu t- gefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen: a) eine Vielzahl von ersten Mäandermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) e rstrecken, b) eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Ric h- tung (13) erstrecken, c) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf, d) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindest(ens) eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten Mäandermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten Mäandermustern (12) und zumi n- dest ( ens ) eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M ä- andermusters (12) zwi schen den benachbarten ersten Mäandermustern (11) angeordnet ist. 1 - 7 - 3. Stent, welcher als eine Röhre ausgebildet ist und in ein Blu t- gefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen: a) eine Vielz ahl von ersten Mäandermustern (11), welche sich in einer ersten Richtung (9) erstrecken, b) eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten Richtung verschied e- ne Richtung (13) erstrecken, c) die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus Zellen (42, 44) bilden, so dass bei radialer Ausdehnung des Stents seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, da einige Zellenelemente des Sten ts in der Längsrichtung der Röhre wachs en, wä h- rend einige Zellenelemente des Stents in der Längsric h- tung der Röhre schrumpfen. " Patentanspruch 2 ist auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 4 bis 9 sind auf die Patentansprüche 1 und 3 unmittelbar oder m ittelbar rückb ezogen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand der Patenta n- sprüche 1 und 3 gehe über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich ei n- gereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand von Patenta n- spruch 3 sei zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fac h- mann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteid igt. 2 3 - 8 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nicht ig erklär t . Dagegen richtet sich die Berufun g der Beklag t e n , wobei sie das Klagepatent zuletzt mit einem gegenüber der erteilten Fassung der Patentansprüche abweichenden Haupta n- trag sowie vier Hilfsant rägen verteidigt. Die Klägerin nen beantragen , die Ber u- fung zurückzuweisen . Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 4 5 - 9 - Entscheidungsgründe: Die Beru fung der Beklagten ist zulässig un d hat im zuletzt noch geltend g emachten Umfang auch Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft einen Stent. Dabei handelt es sich um ein Implantat, das in ein Blutgefäß oder ein anderes Hohlorgan des Körpers eing e- bracht und dort aufgeweitet (expan diert) wird, um das Hohlorgan dauerhaft o f- fe n zu halten . In der Beschreibung wird erläutert, dass der Stent typischerweise mi ttels eines aufblasbaren Ballonkatheters an den gewünschten Ort im Körper zu geführt und ausge dehnt werde , dass aber auch andere mechanische Vorric h- tungen bekannt seien, mit de nen die Ausdehnung des Stents bewirk t werden könne (Rn. 2). Wie in der Beschreibung we iterhin ausgeführt wird, sind Stents mit au s- dehnbaren röhrenförmigen Implantaten bekannt, die eine Vielzahl von parallel zur Längsachse der Rö hre angeordneten Schlitze n aufw e i sen. Da die Implant a- te relativ steif seien, seien sie mit flexiblen schraubenförmigen Verbindern ve r- bunden, so dass die Stents auch durch ein gekrümmtes Blutgefäß zum g e- wünschten Ort geführt werden könnten. Dabei auftretende Verdrehbewegungen der s chraubenförmigen Verbinder könnten jedoch für das Blutgefäß schädlich sei n. Andere bekannte Stents wiesen deshalb gerade Verbinder auf, die aber nicht die erforderliche Festigkeit hätten (Rn. 4 f.). Nach den Angaben des Streitpatents lieg t der Erfindung das Problem zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (Rn. 8). 6 7 8 9 - 10 - Nach den Patentansprüchen 1 und 3 jeweils in der Fassung des zuletzt von den Beklagten verteidigten Hauptantrags soll dies durch einen Stent e r- reicht werden, dessen Merkmale sich im Wesentlichen mit dem Patentgericht wie folgt gliedern lassen (wobei die g egenüber der erteilten Fassung hinzug e- fügt en Merkmale durch Unterstreichungen hervorgehoben sind) : Patentanspruch 1 1 Stent, d er als e ine Röhre ausgebildet und in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in we l- chem er aus dehnbar ist. a E ine Vielzahl von er sten Mäandermustern (11) erstrecken sich in ein e erste Richtung (9). b E ine Vielzahl von z we iten Mäandermustern (12) erstrecken sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Rich tung (13). c D ie ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht) und weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf. d D ie ers ten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass d. 1 zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M ä- andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten Mäandermustern (12) und d.2 zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M ä- andermus ters (12) zwischen den benachbarten er s- ten Mäandermustern (11) angeordnet ist. 10 - 11 - Patentanspruch 3 3 Stent, der als eine Röhre ausgebildet und in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in we l- chem er aus dehnbar ist. a E ine Vielzahl v on ersten Mä andermustern (11) erstrecken sich in einer ersten Richtung (9). b E ine Vielzahl von zweiten Mä andermustern (12) erstrecken sich in eine zweite, von der ersten Richtung verschiedene Rich tung (13). c D ie ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht) und sind derart verbunden, dass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Stru ktur aus Zellen (42, 44) bilden, c.1 so dass bei radialer Ausdehnung des Stents seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bl eibt, c.2 da einige Zellenelemente des Stents in der Läng s- richtung der Röhre wachsen, während einige Ze l- lenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre schrumpfen, d D ie ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass d.1 zumind est eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M ä- andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten Mäandermustern (12) und d.2 zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M ä- andermusters (12) zwischen den benachbarten er s- ten Mäandermustern (12) angeordnet ist . - 12 - Mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ist , so wird dem Fac h- mann, der ein Ingenieur der Fachrichtung Mediz intechnik ist, der sich - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Medizinern mit biomedizinischer Tec h- nik und insbesondere mit der Entwicklung v on Gefäßimplantaten befasst und über mehrjährige berufliche Erfahrungen auf diesem Gebiet verfü gt (Urteil des Patentgerichts, S. 9; Sachverständigengutachten, S. 23), erläutert, ein period i- sches Mus ter um eine Mittellinie gemeint . Bei der in der nachfolgen d wiederg e- gebenen Figur 2 gezeigten Ausführung sform hat beispielsweise das erste M ä- andermuster 11 eine vertikale Mittellinie 9 und das zweite Mäandermuster 12 eine horizontale Mittellinie 13. D abei dürfen sich Schlaufen des ersten Mäandermusters nicht v ollständig mit Schlaufen des zweiten Mäandermusters überdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgemäß zwei (unterschiedliche) Mäandermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar möglich , dass Schlaufen des ersten und des zweiten Mäandermu s- ters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 im Grenzbereich zwischen den Schlaufen 14 und 16 des ersten Mäandermusters 11 und den Schlaufen 18 und 20 des zweiten Mäandermust ers 12 verwirklicht 11 - 13 - ist . Hingegen kann in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem g e- richtlichen Sachverständigen - eine vollständige Überdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten Mäandermusters nicht mehr als erfindungsgemäß a n- gesehen werden ( vg l. auch Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. Januar 20 11 T 1967/08 Rn. 2.1, BR 26, S. 5). Unter dem Begriff " flaches Metall " ist aus Sicht des Fachmanns im Ko n- text der Patentansprüche 1 und 3 ein dünnwandiges Metall zu verstehen. Im Hinb lick darauf, dass es sich bei beiden Patentansprüchen um Erzeugnis - und nicht um Verfahrensanspr üche handelt, kommt es auf die Herstellungsweise nicht an. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstan d der Patentansprü ch e 1 und 3 in der erteilten Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen verstehe der Fachmann die u r- sprüngliche Anmeldung allerdings so, dass diese sich über die in d en Ausfü h- rungsbeispielen und Patentansprüchen aufgeführten Ausgestaltungen mit ger a- den und ungerade n ersten Mäandermustern hinaus auch auf Ausgestaltungen beziehe, die aus s chließlich gerade oder ausschließlich ungerade erste Mäa n- dermuster auf wiesen. D en Klägerinnen könne auch nicht darin zugestimm t werden, dass in den ursprünglichen U nterlagen keine Stents offenbart seien, bei denen nicht nur eine, sondern auch mehrere Schlaufen des zweiten Mäandermusters zwischen ben achbarten ersten Mäandermustern vor handen sein könnten. Zwar sei in den 12 13 14 15 16 - 14 - Figuren der ursprünglichen Unterlagen durchgehend gezeigt, dass jeweils eine Schlaufe 18, 20 des zweiten Mäandermusters 12 zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern 11 angeordnet sei. Der Anmeldung sei jedoch nich t zu entnehmen, dass die Erfindung auf derartige Ausgestaltungen beschränkt sein solle. Die Erfindung werde in Patentanspruch 3 auch so deutlich und vollstä n- dig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Für diesen sei unter Heranziehung der Bes chreibung und der Figuren 4, 5A und 5B ersichtlich, dass mit Zellen im Sinne des Merkmals 3C die in Figur 4 gezeigten Räume 42 und 44 gemeint seien. Als Zellenelemente seien somit die Schlaufen 14, 16 bzw. 18, 20 anzusehen. Deren Dehnung bzw. Schrumpfung w erde in den Figuren 5A und 5B beschrieben. Der Fachmann erkenne daraus, dass das horizontale Schrumpfen des Musters 11 durch das horizontale Wachsen des Musters 12 zumindest teilweise kompensiert werde, so dass die Gesamtlänge des Stents im Wesentlichen gl eich bleibe. Der Gegenstand von Patentansp ruch 1 in der erteilten Fassung sei j e- doch nicht patentfähig. Er werde durch das US - amerikanische Patent 4 856 516 (BR 8) vorweggenommen , aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 2A stammt: 17 18 - 15 - Dort wer de e in rohrförmiger St ent offenbart, der in ein Blutgefäß einfüh r- bar und in diesem ausdehnbar sei. Der Stent sei aus einem mäanderförmig g e- bogenen Draht gefertigt und weise eine Vielzahl von ersten Mäandermustern (Schlingen 50) auf, welche sich in eine erste ( Umfangs - )Richtung erstreckten. Die Schlingen 50 seien durch axial verlaufende mäanderförmig gebogene Drahtstücke 54 miteinander verbunden. Diese in einer Linie hintereinander a n- geordneten Drahtstücke 54 bildeten insgesamt ein Rückgrat 52. Zus ätzlich zu dem in den Figuren 2 und 2A gezei gten Rückgrat 52 könne noch ein weiteres aus hintereinander angeordneten mäanderförmig gebogenen Drahtstücken g e- bildetes Rückgrat auf der gege nüberliegenden Seite des Stents vorgesehen werden. Der Stent verfüge somit auch über eine Vielzahl von zweiten Mäa n- dermus tern , die sich in eine zweite Richtung erstreck t en . Die Schlingen 50 und die axial verlaufenden Drahtstücke 54 wiesen Schlaufen auf. Die Drahtstücke würden nicht, wie von der Beklagten behauptet, beim Herstellen des Stents geradegezogen. Der Draht werde vielmehr bei der Fertigung des Stents in einer Hülse 70 geführt, um eine Verformung der Schla u- fen zu vermeiden. Die in axialer Richtung in einer Linie angeordneten mäande r- förmig gebogenen Drahtstücke 54 seien untereina nder und mit den jeweiligen Schlingen durch einen halben Schlag 56 des Stentdrahtes verschlungen. Die Schlingen 50 und die axialen Drahtstücke 54 bildeten dadurch eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struk t ur aus Zellen. Bei radialer Ausdehnung des auf e inem Ballon 16 angebrachten Stents 10 dehnten sich die Schlaufen des Sten t- draht e s. Durch diese Dehnbarkeit der Schlaufen des Stentdraht e s und da der Stent während seiner Ausdehnung durch Reibungskräfte auf dem Ballon 16 gehalten werde, bleibe auch seine Ge samtlänge während der Ausdehnung im Wesentlichen gleich. Beim Dehnen der Schlaufen der in Umfangsrichtung ve r- laufenden Schlingen 50 schrumpften diese Schlaufen zwangsläufig in Läng s- 19 20 - 16 - richtung des Stents, während die Schlaufen der in axialer Richtung angeordn e- ten Drahtstücke beim Ausdehnen des auf dem Ballon 16 gehaltenen Stents zwangsläufig in Längsrichtung des Stents gedehnt würden, um die Dehnung der Schlaufen des Stentdrahtes der Schlingen 50 des Stents zu kompensieren. Wie in der Figur 2A erkennb ar, befin de sich zumindest eine Schlaufe jeder der Schlingen 50 zwischen benachbarten axialen Drahtstücken 54 und zumindest eine Schl aufe jedes axialen Drahtstück e s 54 zwischen benachbarten Schlingen 50. Damit seien alle Merkmale der Ansprüche 1 und 3 aus der BR 8 bekannt. Die s gelte auch für die Patentansprü ch e 1 und 3 i n der Fassung des Hilfsantrags I und für Patentanspruch 3 i n der Fassung des Hilfsantrags II , die jeweils zusätzlich das Merkmal auf wiesen , dass während des Biegens die Schlaufen der ersten und z weiten Mäandermuster an der Biegestelle ihre Form ändern, um die Unterschiede in der Länge des Innenbogens und des Außenb o- gens auszugleichen. Den n der Stent 10 werde zur Implantation auf dem Ballon 16 eines Katheters befestigt und d urch das Gefäßsystem ein es Pa tienten bis zum Implantationsort geführt. Während des Transports werde der Bal l on mit dem Stent in Biegungen des Gefäßsystems zwangsläufig in verschiedene Ric h- tungen gebogen, wobei auch die Schlaufen des ersten und zweiten Mäande r- musters ihre Form änd ern müssten, um die Differenzen zwischen dem Innen - und dem Außenbogen des fest auf dem Ballon 16 sitzenden Stents 10 ausz u- gleichen. Damit sei auch dieses Merkmal in der BR 8 offenbart. III. Die Ausführung en des Patentgerichts halten der Berufung der B e- klag ten im zuletzt von dieser noch geltend gemachten Umfang nicht stand. 1. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmel dung hin aus . 21 22 23 - 17 - a) Die in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung der P a- tentan sprüche 1 und 3 erfolgte Einfügung des Merk mals, dass die ersten und zweiten Mäandermuster aus flachem Metall (nicht aus Draht) ausgebildet sein sollen, führt zu keiner Erweiterun g des Gegenstands der Patentansprüche über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus . Darin wird vielmehr erläutert, dass der erfindungsgemäße Stent aus Flachmetall herg e- stellt werden könne, in welches das in Figur 2 gezeigte Muster geätzt und we l- ches dann in die Form der Röhre gebogen werde. Alternativ könne das Muster auch aus geschweißtem oder gewundenem Draht hergestellt wer de n ( Verö f- fen t lichung der Anmeldung [WO 96/03092, im Folgenden: Anmeldung], S. 7, Z. 21 ff.). Aus Sicht des Fachma nns folgt daraus ohne weiteres, dass der Stent als Erzeugnis (im hergestellten Zustand) aus Flachmetall oder aus Draht best e- hen kann. Eine Beschränkung auf Stents aus Flachmetall, in die das Muster eingeätzt ist, ergibt sich daraus nicht. Zudem steht es im Belieben des Fac h- manns, sich für eines der beiden ausdrücklich genannten Materialien (Flachm e- tall) und zugleich gegen das andere (Draht) zu entscheiden. b) Der ur sprünglichen Anmeldung ist nicht zu entnehmen, dass au s- schließlich Stents als zur Erfindun g gehörend anzusehen sind, die gerade und ungerade Mäandermuster auf weisen, die zueinander phasenve rschoben sind. Zwar sehen die Ansprüche 1 und 3 sowie die darauf rückbezogenen weiteren Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung eine solche Anordnung vor, jed och ergibt sich der Inhalt der Patentanmeldung aus der Gesamtheit der Unterlagen und nicht nur aus den darin enthaltenen Ansprüchen. Insoweit hat bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt , dass in der Beschreibung unter der Übe r- schrift " Zusammenfassu ng der Erfindung " von der Ausbildung der ers ten Mä a n- derm uster in gerade und ungerade Mä a n dermuster, die außer Phase zueina n- der sind, lediglich im Hinblick auf " eine Ausführungsform " die Rede ist (Anme l- 24 25 - 18 - dung , S. 2, Z. 23 ff.: " one embodiment " ) , während " der Stent der vorliegenden Erfindung " zuvor allgemein als Röhre mit einer gemusterten Form beschrieben wird, die in sich verschlungene erste und zweite Mäandermuster aufweist und bei der die Achsen sich in erste und zw eite Richtungen erstrecken (Anmeldung , S. 2, Z. 16 ff.: " The stent of the present invention " ). Auch an anderer Stelle in der Beschreibung heißt es allgemein, dass die Erfindung alle Stents umfassen solle, die mit ein em Muster hergestellt seien, das aus zwei Mäandermustern aus gebildet sei , unabhäng ig davon, ob diese orthogonal oder andersartig seien (Anmeldung , S. 7, 31 ff.). Der nebengeordnete Patentanspruch 6 der U r- sprungsanmeldung sieht anders als Patentanspruch 1 nicht vor, dass der Stent ungerade erste Mäandermuster aufweist, die 180° außer Phase mit ger a- den ersten Mäandermustern sind. In der ursprünglichen Anmeldung findet sich im Übrigen , wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten hervor hebt (S. 24 ff.) , k ein Hinweis darauf, dass Stents, bei denen das erste Mäandermuster nicht aus phasenverschobenen ersten und zweiten Mustern besteht , nicht zur Erfindung gehören sollen . D em steht die Darstellung derart i- ger Stents in den Figuren 1 bis 8 nicht entgegen, die lediglich beispielhaft drei erfindung sgemäße Ausführungs formen wied ergeben (Anmeldung , S. 3 f.) . Auch die Ausführungen des gerichtliche n Sachverständi gen , dass nur phasenve r- schobene Stents von dem Problem der Längenverkürzung während der Au f- dehnung betroffen seien , f ühren zu keinem an deren Verständnis vom Offenb a- rungsgeha lt der ursprünglichen Anmeldung . Nach den Angaben in der B e- schreibung ist es zwar ein Ziel der anmeldungsgegenständlichen Erfindung, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (Anmeldung , S. 3, Z. 16 ff.) . Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass diese beiden Vorgaben (Flexibilität und minimale Schrumpfung in Längsrichtung bei Ausdehnung) nur bei phasenverschobenen Stents erreicht werde n sollen. - 19 - Aus den vorstehenden Gründen k ann auch nicht dem Gerechtshof' s - Gravenhage zugestimmt werden, der bestätigt vom Hoge Raad (Urteil vom 4. April 2014 12/00522 Rn. 3.2.6; ähnlich wie im Ergebnis auch der irische High Court , Urteil vom 27. Mai 2011 2008 No. 10436 P Rn. 13 ff. ) - entschieden hat, das s die Erfindung auf phasenverschobene Stents beschränkt sei, weil ni r- gendwo in der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents ein Hinweis zu fi n- den sei, dass auch Stents mit andersartigen Mäandermuster n als zur Erfindung gehörend anzusehen seien ( Gerechtsh of' s - Gravenhage , Urteil vom 30. Oktober 2012 200.059 .579/01 Rn. 9.1 ff. ; 10.9 , 11 ) . Vielmehr gilt umgekehrt, dass unter Berücksichtigung der weiteren obigen Erwägungen - auch Stents mit (im vorgenannten Sinne) p hasengleichen Mäandermustern zur Erfindun g gehör en, weil diese nirgendwo in der ursprünglichen Anmeldung von der Erfindung au s- geschlossen sind . c ) Die ursprüngliche Anmeldung enthält auch keinen Anhalt dafür, dass allein Stents als erfindungsrelevant anzusehen sind , bei denen jeweils eine Sch laufe des zweiten Mäandermusters zwischen den benachbarten ersten M ä- andermustern angeordnet ist. Zwar sind die in den Figuren der ursprünglichen Anmeldung gezeigten Stents derart ausgestaltet und hat zudem der gerichtliche Sachverständige ausgefüh rt, dass es wenig Sinn ergebe , mehr als eine Schla u- fe des zweiten Mäandermusters zwischen den benachbarten ersten Mäande r- mustern anzuordnen . Dies lässt aber wie auch das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat noch nicht den Schluss zu, dass die in der Anmeldung offe n- b arte Erfindung auf eine solche Ausgestaltung beschränkt sein soll. 2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung ist auch patentfähig. 26 27 28 - 20 - a) Er wird von keiner der vorgelegten Entgegenhaltungen vorwegg e- nommen. (1) Die BR 8 offenbart einen länglichen, zylindrischen und expandierb a- ren Stent, der aus einem mäanderförmig gebogenen Draht gefertigt ist. Der Stent verfügt über sich in eine erste Richtung erstreckende erste Mäanderm u s- ter in Gestalt der Schlingen 50 und über sich in eine (von der ersten verschi e- dene) zweite Richtung erstreckende zweite Mäandermuster in Gestalt eines axialen Rückgra tes 52/54 (BR 8, Sp. 3, Z. 31 ff. ; Ansprüche 1 und 6; Figur 2A ) . In der BR 8 wi rd zudem vorgeschlagen, dem Stent als zweite Stützanordnung einen einzelnen gewundenen Draht ( " convoluted wire " ) gegenüberliegend dem axialen Rückgrat hinzuzufügen (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.), so dass der Stent dann auch insoweit über ein sich in eine zweite Richtung erstreckendes Mäande r- muster verfügt. Die ersten und zweiten Mäandermuster weisen Schlaufen auf. D em Offenbarungsgehalt der BR 8 ist entgegen den Ausführungen des Priva t- gutachters der Beklagten (KW 9, Bildunterschrift zu Figur 3) nicht zu entne h- men, dass di e sich axial erstrecke nden, Rückgrate bildenden Drahtteile bzw. der hinzugefügte zweite Draht beim Montagevorgang völlig gerade gezogen werden, so dass keine Mäandermuster bzw. Schlaufen mehr bestehen , wie auch der gerichtliche Sachv erständige bestätig t ha t (Gutachten, S. 39 f.) . Vie l- mehr sollen die Drähte nach den ausdrück lichen Angaben in der BR 8 gewu n- den ( " convoluted " ) sein ( Sp. 4, Z. 17 ff.; Anspruch 6), sich bei der Herstellung nicht ungebührlich verformen ( Sp. 3, Z. 62 ff. : " without unduly deforming the wire " ) und wer den auch in den Zeichnungen der Entgegenhaltung in gewund e- nem Zustand gezeigt (Figuren 2 und 2A) . D ie axial angeordneten mäa nderfö r- mig gebogenen Drahtteile 52/54 bzw. der zweite Draht die mäanderförmig g e- bogenen Schlingen 50 sind jeweils durch einen halben Schlag ( " half hitch " ) 56 des axialen Drahtes 52/54 miteinander verbunden . Ob dies dazu führt, dass 29 30 - 21 - eine allgemein gleichmäßige, verteilte St ruk t u r aus Zellen gebildet wird, so dass wie in Merkmal c des Patentanspruchs 3 vorgesehen - be i radialer Ausde h- nung des Stents seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, da einige Zellenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre wachsen, während einige Zellenel e mente des Stents in der Längsrichtung der Röhre schrumpfe n, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls steht einer Vorwegnahme des G e- genstands der Patentansprüche 1 und 3 in der Fassung des zuletzt von der B e- klagten gestellten Hauptantrags entgegen, dass die in der BR 8 offenbarten ersten und zweiten Mäandermuster nicht aus fla chem Metall, sondern aus Draht ausgebildet sind. (2) Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 geht auch nicht aus der europäisc hen Patentanmeldung 0 540 290 ( BR 5 ) hervor . Die in dieser En t- gegenhaltung in den Figuren 5 und 11 gezeigten Stents weisen keine sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich zur Richtung der durch die Schlaufen 12 gebildeten (ersten) Mäanderstruktur ist, erstreckenden zweite n Mäande r- muster auf. Diese können nicht in den geraden Verbindungsstücken 13 ges e- hen wer den. Selbst wenn dies anders bewertet würde, fehlte es an einer ei n- zelnen Schlaufe des zweiten Mäandermusters, die zwischen jedem der b e- nachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sein soll. Denn diese einzelne Schlaufe darf nicht, auch nicht teilweise, dem zweiten Mä andermuster zugeh ö- rig sein, wie das Patentge richt bereits überzeugend ausgeführt hat. Entspr e- chend fehlt es auch an einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die i n- ternationale Patentanmeldung WO 95/26695 (BR 7). (3) Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 war weiterhin nicht der internationalen Patentanmeldung WO 95/31945 ( BR 6 ) zu entnehmen. Der dort offenbarte Stent weist zwar in axialer Richtung ein Mäandermuster auf. In 31 32 - 22 - Umfangsrichtung ist er jedoch statt eines Mäandermusters mit einem Muster a us geschlossenen Schlaufen ausgestattet, so dass es insoweit an einem zwe i- ten Mäander muster fehlt . b) Der Gegenstand der Patentansprü ch e 1 und 3 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung hat sich für den Fachmann nicht in naheliege n- der Weise aus einer Kombinati on der BR 8 mit dem US - amerikanischen Patent 4 733 665 (KW 1) oder der BR 5 ergeben . Wie bereits erläutert, bezieht sich die BR 8 auf einen länglichen, zylindr i- schen und expandierbaren Stent, der aus einem mäanderförmig gebogenen Dr aht gefertigt ist. Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum einen die besondere Art der Herstellung eines zylindrischen Stents durch W i- ckeln eines langgestreckten Drahtes in einen Aufeinanderfolge um einen zylin d- rischen Montagedorn zur Bild ung einer Reihe von S chlingenabschnitten (vgl. Sp. 5, 3, Z. 49 ff.; Figur 3; Anspruch 7). Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum anderen ein fertig hergestellter Stent, der aus einem langg e- streckten Draht gebildet sein soll, der zur Bildu ng einer eine Aufeinanderfolge von in relativ engem Abstand liegenden Windungen oder Biegungen auch in Form einer Mehrzahl von Schlingen gebogen ist, die im Abstand entlang der axialen Dimension des Stents angeordnet und durch eine Reihe von Hal b- schlag - Ver bindungen miteina nder verbunden sind (vgl. Sp. 5, Z. 14 ff.; Figuren 2 und 2A; Anspruch 1). Vor dem Hintergrund dieses Offenbarungsgehalt s hatte der Fachmann keine Veranlassung , über ein ander es Material als Draht zur Herstellung des in der BR 8 offenbarte n Stents nachzudenken, auch wenn ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt durchaus, etwa aus der KW 1 oder aus der BR 5 (vgl. BR 5, Sp. 3, Z. 28 ff.; Sp. 6, 33 34 - 23 - Z. 50 ff.; Ansprüche 5, 11 und 15), allgemein bekannt war, dass Stents n icht nur aus Draht, sondern auch aus flachem Metall hergestellt werden können. Ging der Fachmann demgegenüber zunächst von der BR 5 aus, ist nicht ersichtlich, dass ihn der in der BR 8 o ffenbarte Stent aus Draht dazu hätte ve r- anlassen können, die Verbin dungselemente 13 des dort in Figur 11 gezeigten Stents als zweites Mäandermuster auszugestalten. Zudem fehlt es an einer A n- regung , bei dem in Figur 11 gezeigten Stent einzelne Schlaufe n zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern 12 vorzusehen. I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit §§ 91 , 92, 97 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2011 - 4 Ni 42/09 - 35 36
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