BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 201/13 Verkündet am: 3. April 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Tilgt der Schu ldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abg e- tretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderung s zessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Re cht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivi l- senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vo m 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszin s- satz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbe stand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 - 3 - Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Ford erungen in Höhe von 1 6.262,50 f- tragte die Beklagte am 20. März 2008 die C . GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "I n- kassoauftrag und Forderungseinzug" übe rschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise: "Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassora h- menvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Sch a- densersatzansprüchen an die AD . fiduziarisch ab." Die Inkassogesellschaft be trieb ohne Erfolg aus einem nach Durchfü h- rung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldne rin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete , sondern der Schuldnerin die Vollstre ckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008 , 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 n- Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 z urückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Res t- betrages über 6.000 e- wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Ent scheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der B e- klagten auf Zahlung von 6.000 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugre n- zen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei e i- ner mitte lbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungse r- folg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehrakt i- ge Handlungen den Begünstigten. Vor l iegend handel e es sich um eine Lei s- tungskette, weil die Inkassogesellschaft zun ächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 s- sozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schul d- nerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Kon - stellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers. Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das 5 6 7 8 - 5 - Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zur eche n- bar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsst o- ckungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Z utreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkass o- gesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderung s- abtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat. a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertrag s- auslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Ve r- einbarungen und den diesem zu entneh menden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14). b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der I n- kassogesellschaft und der Beklagten getroffene n Abrede, derzufolge die Ford e- rung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders 9 1 0 1 1 1 2 - 6 - mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Au s- kehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzug s- ermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614 ) . Da die Inkassogesel l- schaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspar t- nern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie z u übertr a- gen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, wä h- rend der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung unge achtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen ( BGH, aaO) . Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen ei n- geschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtr etung auszugehen ( Staudi n- ger/Busche, BGB, 20 12 , Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm - BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52) . 2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänder i- sche Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der B e- klagten angefochten werden. a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingescha l- tet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfä n- ger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflich t zur We i- terleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Ei n- gang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand - und Auftragsverhältn is einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit 1 3 1 4 - 7 - Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zug e- wand t wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen ( vgl. BGH, B e- schluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in F estschrift Ganter, 2010, S. 221, 231). b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfec h- tungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsa b- tr e tung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schul d- nerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage en t- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Ei n- schaltung eines Einziehungsermächtigten dar. aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungserm ächtigte sind jeweils Treu händer des Forderungsinhabers. (1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Recht s- verständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eig enem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, U rteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232). (2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zess i- onar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänd e- 1 5 1 6 1 7 1 8 - 8 - risch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. Nove mber 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demg e- genüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vo r- handensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einkl a- gen (BGH, aaO ). Anders als bei der Vollabtr etung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute di e- nen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Ei n- ziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den B e- rechtigten zu betrauen (MünchKomm - BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Sta u- dinger/Busche, BGB, 2012 , Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108). (3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm - BGB/Roth, aaO § 39 8 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 1 10 ff ; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine une i- gennützige Treuhand oder Verwaltungstreuha nd (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Bu sche, aaO; MünchKomm - InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächt i- gung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der 19 - 9 - Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem E inzug befugt ist (Münch K omm - InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 20 00 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195). bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhä n- der bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch eine r Einzi e- hungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuz u- rechnen. (1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - g e- genüber dem Inkassoz essionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in A nspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozede n- ten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm - BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (Münc h- Komm - BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu § § 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines In solven z- verfahrens über sein Vermögen , wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit 2 0 2 1 - 10 - befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschied e zwischen Inkassozession und Einziehungse r- mächtigung äußern sich darum im W esentlichen darin, dass der Inkassozessi o- nar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneing e schränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; Münc h Komm - BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff). (2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse d es Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm - BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gle i- ches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungs ermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfec h- tungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinh a- bers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißpe r- son ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vg l. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff ; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde ( Kayser in F estschrift Ganter , 2010, 22 - 11 - S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat. (3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesel l- schaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revis ionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto ei n- gezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsg e- sichtspunkt, die Beklagte als Leistung sempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erl ö- ses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhan d- konto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Inso l- venz der Inkassogese llschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eing e- zogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassog e- sellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nac h- rangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Okt o- ber 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen. cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f ; vom 21. Oktober 2004 - I X ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 2 3 2 4 - 12 - - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfec h- tungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind . Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Auße n- verhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Ei n- zugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verf ü- gung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungserm ächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der u r- sprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklan g mit dieser rechtlichen Wü r- digung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhäl t- nissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 2 84, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Ford e- rung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretung s- empfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen u r- sprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f). 3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung a n die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war. 2 5 - 13 - a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelb a- re Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit di e- sem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung g e gen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten ha t te, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerb e- nachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - u n- mittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erw ä- gung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inka s- sogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende gelei s- tet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mitte l- bare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herau s- gabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 , aaO Rn. 31). b) Im Rahmen einer Leistu ngskette überträgt der Schuldner den Verm ö- gensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn au f- grund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weite r- leitet (HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bo rnheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich sel b- ständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Ers t- 2 6 2 7 - 14 - empfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX Z R 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistu ngskette aus (Kayser in F es t- schrift Ganter, 2010, S. 221, 231). III. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt. 1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatza n- fechtung lieg t vor. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfän dungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistu n- gen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwang s- vollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war , über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verf ü- gen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10). 2 8 29 3 0 - 15 - 2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benac h- te i ligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über ins gesamt 6.000 hat. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide T eile über die Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterric h- tet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläu biger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit a n- derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 201 3, aaO Rn. 11). b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war. aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 In sO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hinde u- 3 1 3 2 3 3 3 4 - 16 - tender, in der Rechtspre chung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert we r den (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht b e gleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21). bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streit fall von einer Zahlungsunfähi g- keit der Schuldnerin auszugehen. Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden kö nne, wenn die Gläubiger hi n- sich t lich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckung s- verzichte und ggfs. Rangrücktritte über eine n Zeitraum von sechs bis neun M o- naten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspr e- c he, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigke it eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Inso l- venzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkas sogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben. 3 5 3 6 - 17 - c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassog e- sellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig. Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlun gsaufschub hat die Inkassog e- sellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Za h- lungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die I n- kassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schul d- nerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchg e- setzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Ber u- fungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvor satz nur für die Inkassogesel l- schaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Em p- fangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich ma ß- gebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuz u- rechn en ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3 ; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff). d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenn tnis sind nicht mit Rüc k- sicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen. aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähi g- keit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestan d- teil eines ernstha ften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von e i- nem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den ta t- 3 7 3 8 39 4 0 - 18 - sächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanieru ngskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachtei l i- gungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hi n- ausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlu ngsunfähigkeit des Schuldners unterric h- teten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs - und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierung s- konzepts erlangt zu haben (Gehrlein , WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, U rteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33). bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Vorau s- setzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Za h- lungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von s echs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsau f- schub nicht einverstan den, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, b e- durfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Pl a- nungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet 4 1 - 19 - werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausg e- gangen werden. 3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewä h- ren (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines en t- sprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die B e- klagte kann nicht die an die Inkasso gesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherung s- schuldner haftet ( vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff). 4 2 4 3 - 20 - IV. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsve r- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis e r- folgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif i st, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.02.2012 - 27 O 277/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.07.2013 - 1 2 U 27/12 - 4 4
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