ECLI:DE:BGH:2015:101215BIXZR20.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/14 vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp un d Dr. Schoppmeyer am 10. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kost en des Verfahrens einschließlich der Ko s- ten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine Kosten selbst. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulass ungsbeschwerde wird auf 60.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbes chwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlich en Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). D ie geltend gemachten Verletzung en von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 03.0 5.2012 - 9 O 68/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 U 79/12 - 2
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