ECLI:DE:BGH:2016:020316BIXZR20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 20 /1 6 vom 2 . März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Grupp und Dr. Schopp - meyer am 2. März 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur teil der 1 4 . Zivilkammer des Landesgerichts Lübeck vom 1. A u- gust 2013 wird auf Kosten de s Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nich tz ulassungsb eschwerde wird auf 748,75 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. D ezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Dies ist vorliegend n icht der Fall . Allgemein gilt, dass d e r Kläger darzul e- gen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Bege h- ren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15 . Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 200 9 , 562 Rn. 5 ). Durch das angefoc h- 1 2 - 3 - tene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss worden. Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung g e- richtete n Anträge weiterverfolgen , so dass der We rt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf 748,75 zusetzen ist . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen b eim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 30.01.2012 - 42 C 1393/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 01.08.2013 - 14 S 44/12 - 3
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