BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 2/02 vom17. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Kirchhof, Dr. Ganter,Raebel, Kayser und nram 17. Juli 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2001 wirdnicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.099,38 Euro(119.500 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Eine Haftung des Beklagten scheidet jedenfalls deswegen aus, weil diegeltend gemachten Pflichtverletzungen für den Schaden nicht ursächlich sind.Daß der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich für die Klägerin weniger er-geben hat, als sie ursprünglich wollte, war nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts auf den erst in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1998 - 3 -von dem Ehemann mündlich gehaltenen Vortrag zurückzuführen, wonach erweitgehend allein das Wohnhaus gebaut hatte, das bei der ehelichen Ausein-andersetzung bei der Klägerin verblieb. Daß der Beklagte diesem Vortrag, ausdem der Familienrichter Ausgleichsansprüche zugunsten des Ehemannes her-geleitet hat, wirkungsvoller hätte entgegentreten können, hat die Klägerin inden Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.Kirchhof Ganter Rae-bel Kayser nr
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