BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 202/02Verkündet am: 18. März 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB a.F. § 607;AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen An-spruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsennach Ablauf des Kreditvertrages.b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschwei-gend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bisauf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang be-rechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich verein-barten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesemFall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch deneingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02 - OLG Jena LG Gera - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. April2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die als Bauträgerin tätige Klägerin streitet mit der beklagten Spar-kasse über die Abrechnung mehrerer Kontokorrentkonten.Zur Finanzierung eines Bauvorhabens in L., das unter anderemRäume für eine Filiale der Beklagten umfaßte, richtete diese für die Klä-gerin im Jahre 1992 als Girokonten ein Baukostenkonto und ein Erlös-konto ein. Die Klägerin nahm das Baukostenkonto ab dem23. September 1992 debitorisch in Anspruch. Auf diesem Konto ge-währte die Beklagte der Klägerin mit Vertrag vom23. November/2. Dezember 1992 einen bis zum 30. Juni 1994 befriste-ten, variabel verzinslichen Kontokorrentkredit über 3.500.000 DM. AlsSicherheit war unter anderem die Bestellung einer Grundschuld über - 3 -3.500.000 DM vorgesehen. Der Kredit sollte erst in Anspruch genommenwerden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Fer-ner sah der Kreditvertrag vor, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Beklagten Vertragsbestandteil seien, die in Nr. 18 folgende Re-gelung enthielten:"Für Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthabenoder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind (geduldeteKontoüberziehungen), sind die im Preisaushang aufgeführtenÜberziehungszinsen zu zahlen. Dies gilt auch für Geschäftskun-den."Ab dem 4. Februar 1993 nahm die Beklagte hinsichtlich des Bau-kostenkontos und des Erlöskontos eine Zinskompensation vor, berech-nete die Zinsen also so, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einzigesKonto gebucht worden wären. Die von der Klägerin am 4. September1992 bestellte Grundschuld über 3.500.000 DM wurde am 21. Juli 1993im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Tage und für die Zeit ab dem1. Juli 1994 bis zur Schließung des Kontos am 30. Juni 1996 berechnetedie Beklagte der Klägerin zusätzlich Überziehungszinsen in Höhe von4%.Für die Finanzierung eines weiteren Bauvorhabens der Klägerin inder K.straße in S. richtete die Beklagte für die Klägerin unter anderemein Baukostenkonto, ein Erlöskonto und ein Provisionskonto ein. Für dasBaukostenkonto und das Provisionskonto vereinbarten die Parteien mitVerträgen vom 2./7. Juni 1995 und 27. Juli/11. August 1995, denenebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrun-de lagen, jeweils bis zum 30. April 1996 befristete, variabel verzinslicheKontokorrentkredite über 5.400.000 DM sowie 400.000 DM. Der Konto- - 4 -korrentkredit für das Baukostenkonto wurde später bis zum 30. Juni 1996verlängert. Für die Zeit nach Ablauf der jeweiligen Befristungen berech-nete die Beklagte der Klägerin für das Baukostenkonto und das Provisi-onskonto zusätzlich 4% Überziehungszinsen.Zur Umschuldung des Baukostenkontos für das BauvorhabenK.straße schlossen die Parteien am 7. Mai 1998 zwei Darlehensverträgeüber 272.000 DM zu 7,5% Zinsen und über 228.000 DM zu 5,45% Zinsenpro Jahr. Voraussetzung für die Valutierung der Darlehen sollte dieRückführung des auf dem Baukostenkonto in Anspruch genommenenKredits auf höchstens 500.000 DM sein. Die Beklagte weigerte sich we-gen der nach ihrer Auffassung unzureichenden Rückführung des Sollsal-dos auf dem Baukostenkonto, die Darlehen zu valutieren und berechneteder Klägerin entsprechend den Darlehensverträgen für die Zeit ab dem7. August 1998 Bereitstellungszinsen von 3%. Am 15. Januar 1999 kün-digte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.Mit der Widerklage, über die in der Revisionsinstanz allein noch zuentscheiden ist, macht die Beklagte die Salden sämtlicher Konten für diebeiden Bauvorhaben auf der Grundlage ihrer Berechnungen in Höhe voninsgesamt 590.154,98 DM nebst Zinsen geltend.Das Landgericht hat der Widerklage nur in Höhe von161.130,50 DM nebst Zinsen abzüglich eines Betrages von149.902,29 DM stattgegeben, den die Beklagte aus der Inanspruchnah-me einer von der Klägerin gestellten Kreditsicherungsgarantie erlangthat. Außerdem hat es festgestellt, daß der Klägerin hinsichtlich diesesBetrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht - 5 -hat der Beklagten weitere 10.129,15 19.810,89 DM) zugesprochenund ihre Berufung ansonsten zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für die Revisionnoch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß beim Bau-vorhaben L. eine Zinskompensation zwischen dem Baukostenkonto unddem Ertragskonto auch bereits für die Zeit vor dem 4. Februar 1993 vor-zunehmen sei. Aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Be-weisaufnahme stehe fest, daß es zwischen den Parteien bereits einigeZeit vor Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages mündlich zu einerverbindlichen Vereinbarung einer ständigen Zinskompensation für dasanzulegende Baukosten- und das Erlöskonto gekommen sei. Dies seidurch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. bewiesen.Die Berechnung von Überziehungszinsen für die Zeit nach Ab-schluß des Kontokorrentkreditvertrages für das Bauvorhaben L. am2. Dezember 1992 bis zur Eintragung der als Sicherheit vorgesehenen - 6 -Grundschuld im Juli 1993 sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Zwarhabe der Kontokorrentkredit erst nach Bestellung der vereinbartenGrundschuld in Anspruch genommen werden dürfen. Durch die Abtretungihres Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an dem Baugrundstück andie Beklagte habe die Klägerin aber bereits für eine kurzfristig werthaltigwerdende Sicherheit gesorgt. Auch habe die Beklagte ein Interesse andem zügigen Beginn der Bauarbeiten gehabt und die Klägerin dazu ge-drängt, hiermit möglichst bald zu beginnen.Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Überziehungszinsennach Beendigung der Kontokorrentkreditverträge. Wenn Nr. 18 der AGBder Beklagten dahin auszulegen sei, daß die Zahlung von Überziehungs-zinsen auch für den Fall der debitorischen Inanspruchnahme des Konto-korrentkontos nach Ablauf der befristeten Kreditverträge geschuldet sei,ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus §§ 24, 9 AGBG, da sie eine unzuläs-sige Verzugsschadenspauschalierung vorsähe. Eine unangemesseneBenachteiligung selbst von Geschäftskunden ergebe sich auch dann,wenn man in der hier in Rede stehenden Klausel die Vereinbarung einer"automatischen Begründung eines Überziehungskredits" sehe. Für dieBerechnung von erhöhten Überziehungszinsen bestehe nämlich im Ver-gleich zu einem Dispositions- oder Kontokorrentkredit gleichen Inhaltskein sachlicher Grund.Die Beklagte habe die Umschuldung des BaukostenkontosK.straße durch die beiden am 7. Mai 1998 geschlossenen Darlehensver-träge nicht verweigern dürfen, weil sie keine 500.000 DM übersteigendeForderung gegen die Klägerin gehabt habe. Der Beklagten stünden da-her insoweit keine Bereitstellungszinsen zu. Vielmehr habe sie der Klä- - 7 -gerin den durch die Verweigerung der Umschuldung entstandenen Zins-schaden zu ersetzen.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen über den vom Beru-fungsgericht bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruchaus § 607 BGB a.F., § 355 HGB oder einem anderen Rechtsgrund. DieBeklagte war nach Ablauf der einzelnen Kontokorrentkreditverträge nichtberechtigt, Überziehungszinsen zu berechnen (1.). Es ist revisionsrecht-lich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Er-gebnis gelangt ist, daß bei der Finanzierung des Bauvorhabens L. auchschon vor dem 4. Februar 1993 eine Zinskompensation vorzunehmenwar (2.) und daß Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Ab-schluß des Kreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld nichtberechnet werden durften (3.). Im Zusammenhang mit der geplantenUmschuldung des Baukostenkontos K.straße hat die Beklagte keinenAnspruch auf Bereitstellungszinsen, vielmehr hat die Klägerin einenSchadensersatzanspruch wegen unrechtmäßig verweigerter Darlehens-valutierung (4.).1. Die Beklagte hat nach Ablauf der für die Kontokorrentkredite aufdem Baukostenkonto L. und dem Baukosten- und dem Provisionskontofür das Bauvorhaben K.straße vereinbarten Befristungen keinen An- - 8 -spruch auf die berechneten Überziehungszinsen, und zwar auch nichtunter dem Gesichtspunkt eines Verzuges der Klägerin.a) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18der bundesweit verwendeten AGB-Sparkassen in der Fassung vom1. Januar 1993 wortgleich und vom Senat daher frei auszulegen ist (vgl.BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die Be-klagte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen dieKlägerin auf Zahlung von Überziehungszinsen für die Kreditinanspruch-nahme nach Ablauf der geschlossenen Kreditverträge.aa) Schon nach seinem klaren Wortlaut erfaßt Nr. 18 AGB-Spar-kassen nur "geduldete Kontoüberziehungen". Darunter sind nach der inNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen enthaltenen Definition Inanspruchnah-men des Kontos zu verstehen, "die nicht durch Guthaben oder einen ein-geräumten Kreditrahmen gedeckt sind". Für eine Inanspruchnahme einesbefristeten Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus enthältNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen keine Regelung. Er unterscheidet sichdamit deutlich von der in Nr. 10 AGB-Sparkassen in der Fassung von Mai1988 enthaltenen Vorläuferregelung. Diese sah Überziehungszinsenausdrücklich auch für den Fall vor, daß ein Kredit "über den Fälligkeits-termin hinaus" in Anspruch genommen wurde. Die unterschiedliche Re-gelung der Überziehungszinsen in Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 und inNr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen 1993 spricht wesentlich gegen die An-sicht der Revision, Überziehungszinsen könnten auch für die Zeit nachBeendigung des Kreditvertrages verlangt werden. - 9 -bb) Das gilt besonders, da nach der Entstehungsgeschichte derNr. 18 AGB-Sparkassen 1993 davon auszugehen ist, daß für die Inan-spruchnahme eines Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hin-aus bewußt keine Überziehungszinsen vorgesehen worden sind. Im Jah-re 1991 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1991, 1790, 1793)in einem Verfahren nach § 13 AGBG rechtskräftig entschieden, daßNr. 10 AGB-Sparkassen 1988 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und§ 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam sei, soweit er Überziehungszinsen für dieInanspruchnahme eines Kredits über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus re-gele. Dieser Entscheidung sowie der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs über die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Ausbedingungvon Vertragszinsen für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrages und Ver-zugseintritt (vgl. BGHZ 104, 337, 339 f.) sollte die Neuregelung derÜberziehungszinsen in Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 Rechnung tragen(Aden NJW 1993, 832, 836; s. auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 911 Rdn. 169 b Fn. 88; für die Neufas-sung der AGB-Banken vgl. Merkel, in: Horn, Die AGB-Banken 1993,S. 15, 23; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch2. Aufl. § 17 Rdn. 3 und 4).b) Wollte man Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 gleichwohl in dem vonder Revision vertretenen Sinne als Regelung verstehen, die die Beklagtezur Berechnung von Überziehungszinsen zusätzlich zu den vereinbartenVertragszinsen nach Ablauf der befristet abgeschlossenen Kontokorrent-kreditverträge berechtigte, so wäre die Klausel, wie das Berufungsgerichtzutreffend erkannt hat, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 aAGBG unwirksam. - 10 -aa) Zahlt der Kreditnehmer ein bis zu einem kalendermäßig fest-gelegten Termin gewährtes Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, so geräter gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich ohne Mahnung inVerzug. Für die Zeit nach Verzugseintritt kann die Sparkasse nur nochSchadensersatz beanspruchen, nicht aber die vertraglich vereinbartenZinsen zuzüglich Überziehungszinsen (BGHZ 104, 337, 338; 115, 268,269; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8,10). Eine Formularklausel, die ohne Rücksicht auf die zur Zeit des Ver-zuges marktüblichen Bruttosollzinsen und damit den Schaden der Spar-kasse eine Verzinsung der gesamten noch offenen Darlehensschuld, mitder sich der Kreditnehmer in Verzug befindet, mit einem gegenüber demVertragszins erhöhten Zinssatz vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 1, § 11Nr. 5 a AGBG (BGHZ 110, 336, 341).bb) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, esfehle an einem Verzug des Kreditnehmers, wenn die Sparkasse dieÜberschreitung des Fälligkeitstermins dulde. Durch eine bloße Duldung- im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der zeitlichen Überschrei-tung der Kreditbefristung wird die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungs-verpflichtung auch bei einem befristeten Kontokorrentkreditvertrag nichtberührt und der Verzug des Kreditnehmers nicht beendet. Etwas anderesgilt erst dann, wenn die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklichoder stillschweigend eine Vereinbarung trifft, daß dieser trotz Ablaufsdes Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Um-fang bis auf weiteres berechtigt sein soll (Eckert ZBB 1991, 101, 104).Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht mehrfällig, der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta biszur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt. Die Sparkasse kann dann - 11 -zwar weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen, grundsätzlich nichtaber Überziehungszinsen berechnen, weil wegen der getroffenen Ver-einbarung über die Fortsetzung des Kreditvertrages auf unbestimmte Zeitin zeitlicher Hinsicht keine "geduldete Kontoüberziehung" vorliegt. ZurBerechnung von Überziehungszinsen ist die Sparkasse vielmehr nur indem - hier nicht gegebenen - Fall berechtigt, daß die Inanspruchnahmedes Kredits durch den ursprünglich eingeräumten oder den im Fortset-zungsvertrag - eventuell auch stillschweigend - abweichend festgelegtenKreditrahmen nicht gedeckt ist.c) Unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzan-spruchs können der Beklagten die von ihr für Überziehungszinsen ange-setzten Beträge nicht zuerkannt werden, weil, wie das Berufungsgerichtzutreffend ausgeführt hat, ein Verzugsschaden nicht dargetan ist. Dage-gen wendet sich die Revision nicht.2. Daß das Berufungsgericht auch für die Zeit vor dem 4. Februar1993 eine Vereinbarung der Parteien als bewiesen angesehen hat, hin-sichtlich des Baukosten- und des Ertragskontos für das Bauvorhaben L.eine Zinskompensation vorzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu be-anstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-ters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, obsie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Er-fahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigtläßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden vonder Revision nicht aufgezeigt; sie unternimmt lediglich den unzulässigenVersuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere,der Beklagten günstigere zu ersetzen. Erhobene Verfahrensrügen hat - 12 -der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1ZPO).3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berechnungvon Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Abschluß des Konto-korrentkreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld im Juli 1993stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ist revisionsrechtlichnicht zu beanstanden. Wer einen Anspruch geltend machen will, darfsich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Wider-sprüchliches Verhalten ist deshalb mißbräuchlich, wenn für den anderenTeil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn anderebesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen las-sen (vgl. BGHZ 32, 274, 279; 94, 344, 354; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997- X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379). Als Vertrauen begründendes Ver-halten der Beklagten hat das Berufungsgericht hier zum einen angese-hen, daß sie sich wegen der zu erwartenden Verzögerungen bei der Ein-tragung der Grundschuld den Anspruch der Klägerin auf Verschaffungdes Eigentums an dem Baugrundstück aus dem Kaufvertrag mit der Ge-meinde L. hat abtreten lassen, und zum anderen den Umstand, daß dieBeklagte die Klägerin dazu gedrängt hat, möglichst bald mit dem Baudes Gebäudekomplexes mit den für eine Filiale der Beklagten bestimm-ten Räumlichkeiten zu beginnen. Diese Ausführungen lassen Rechts-fehler nicht erkennen.4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-langt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen für diebeiden am 7. Mai 1998 vereinbarten Umschuldungsdarlehen nicht zu-steht. Die Beklagte hat die Auszahlung dieser Darlehen unberechtigt - 13 -verweigert. Hierzu wäre sie nach den getroffenen Vereinbarungen nurdann befugt gewesen, wenn auf dem Baukostenkonto K.straße am7. August 1998 ein Soll von mehr als 500.000 DM bestanden hätte. OhneBerücksichtigung der zu Unrecht belasteten Überziehungszinsen lag dasDebet nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen desBerufungsgerichts jedoch deutlich unter diesem Betrag.Wegen der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Weigerung derBeklagten, die Darlehensvereinbarung vom 7. Mai 1998 zu erfüllen, hatdas Berufungsgericht zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch derKlägerin berücksichtigt. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen überdie positive Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985- VIII ZR 47/85, WM 1986, 325, 326). - 14 -III.Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg habenund war zurückzuweisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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