BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 202/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 24. September 2004 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das Berufungsurteil f374gt sich in die zum Zeitpunkt der Entschei-dung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunf344higkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f) ein. An-gesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausf374h- 1 - 3 - rung der 334berweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvo-lumens und der von dem Zeugen D. best344tigten Nichtinanspruch-nahme der Bank aus den ausgereichten B374rgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass f374r Ende September 2000 noch von einer Zah-lungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfah-rensgrundrechten und ist keinesfalls willk374rlich. Dabei wurde der Vortrag des Kl344gers, zum ma337geblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insol-venzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM f344llig gewesen, ber374cksichtigt. Das Beru-fungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das ent-scheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Geh366rsversto337. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 O 261/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -
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