BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vers344umnis-Urteil IX ZR 202/06 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 4, 247 308; ZPO 247247 256, 850c, 850g Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pf344nd-baren Dienstbez374ge des Schuldners an einen Gl344ubiger vor, so ist das Insolvenzge-richt zur Entscheidung 374ber Antr344ge der Beteiligten zust344ndig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pf344ndungsschutz genie337t. BGH, Vers344umnis-Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2006 aufge-hoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat die Kl344gerin zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die der Beklagten aufgrund einer titulierten Forderung min-destens 118.579,98 200 schuldete, beantragte am 23. August 2002 die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen nebst Erteilung der Restschuldbefreiung. Den mit dem Er366ffnungsantrag vorgelegten Schuldenbe-reinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gl344ubigerin der Kl344gerin, ange-nommen. Er sieht f374r die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der "pf344ndbaren 1 - 3 - Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" an die Beklagte vor. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2002 festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit die Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zur374ckgenommen gelten. Mit R374cksicht auf Unterhaltsanspr374che ihres arbeitslos gewordenen Ehemannes meint die Kl344gerin, abweichend von der bislang ge374bten Zahlungs-praxis nur noch entsprechend geminderte Arbeitseink374nfte an die Beklagte, die aus dem Schuldenbereinigungsplan keinen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss erwirkt hat, abf374hren zu m374ssen. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 16. April 2004 angeord-net, dass der Ehemann der Kl344gerin bei der Bemessung ihres pf344ndbaren Ein-kommens vollst344ndig unber374cksichtigt bleibt. Die von der Kl344gerin gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht wegen Frist-vers344umung als unzul344ssig verworfen. 2 Mit vorliegender Klage begehrt die Kl344gerin - soweit f374r das Revisions-verfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass ihr Ehemann bei der Bemessung des pf344ndbaren Teils ihres Arbeitseinkommens f374r das Jahr 2004 in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person ber374cksichtigt wird. Das Amtsgericht hat die Klage wegen der einfacheren prozessualen M366glichkeit ei-ner Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses als unzul344ssig abgewiesen. F374r einen solchen nach Zustellung des klageabwei-senden Urteils von der Kl344gerin erhobenen, auf 247 850g ZPO gest374tzten Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in einer Zwischenverf374gung seine Zust344ndigkeit verneint. Das Landgericht hat der von dem Amtsgericht abgewie-senen Klage auf die Berufung der Kl344gerin stattgegeben. Mit ihrer von dem 3 - 4 - Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Da die Kl344gerin in der Revisions-verhandlung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision der Beklagten antrags-gem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entschei-dung allerdings nicht auf der S344umnis, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 4 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt: Das notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben, weil die Kl344gerin ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Wege verwirklichen k366nne. Da es an einem Pf344ndungsbeschluss fehle und mithin eine Zust344ndigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben sei, k366nne die Kl344gerin ihr Begehren nicht mit Hilfe eines Antrags nach 247 850g ZPO verfolgen. Ebenso scheide eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf der Grundlage des 247 36 InsO aus, weil nach Annahme des Schuldenbereinigungsplans der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zur374ckgenommen gelte und folglich das Insolvenzverfahren beendet sei. D374rfe das Insolvenzgericht nach dem Willen des Gesetzes nur w344hrend eines laufenden Insolvenzverfahrens t344tig werden, sei mangels einer planwidrigen 5 - 5 - Regelungsl374cke auch f374r eine analoge Anwendung des 247 36 InsO kein Raum. Aus der fr374heren Befassung des (unzust344ndigen) Insolvenzgerichts k366nne sei-ne Zust344ndigkeit f374r das vorliegende Verfahren nicht hergeleitet werden, weil es andernfalls zu einer "Perpetuierung der Unzust344ndigkeit" komme. Der rechts-kr344ftige Beschluss des Insolvenzgerichts stehe der Feststellungsklage nicht entgegen. Der grunds344tzlich auf Dauerwirkung angelegte Beschluss gelte nur so lange, bis aufgrund einer - im Streitfall anzunehmenden - 304nderung der Le-bensverh344ltnisse eine Modifizierung vorzunehmen sei. Der Feststellungsantrag sei gem344337 247247 850g, 850c Abs. 4 ZPO in der Sache begr374ndet, weil die Kl344gerin substantiiert dargelegt habe, dass sich die Lebensverh344ltnisse der Ehegatten w344hrend des Jahres 2004 wegen einer Erkrankung des Ehemannes und des Verlustes seines Arbeitsplatzes wesentlich ge344ndert h344tten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht Stand. Die Klage ist mangels eines Feststellungsinteresses (247 256 Abs. 1 ZPO) als unzul344ssig ab-zuweisen. 6 1. Die durch den Einzelrichter wegen Grunds344tzlichkeit zugelassene Re-vision f374hrt - im Unterschied zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde - nicht schon wegen Versto337es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 158, 74, 75 f; BGH, Urt. v. 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 f m.w.N.). 7 2. Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Kl344gerin ihr Rechtsschutz- 8 - 6 - begehren mit Hilfe einer Ab344nderungsklage (247 323 Abs. 4, 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 308 Abs. 1 Satz 2 InsO) durchsetzen k366nne. a) Der Schuldenbereinigungsplan hat gem344337 247 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es wird kontrovers beurteilt, ob eine nachtr344glich eingetretene wesentliche 304nde-rung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans rechtfertigt. Die Einf374hrung einer gesetzlichen Be-stimmung, die in derartigen F344llen eine Modifizierung gestattet, ist im Gesetz-gebungsverfahren erwogen, aber wegen der Bef374rchtung einer 374berm344337igen Belastung der Gerichte nicht verwirklicht worden (BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Diese gesetzgeberische Entscheidung wird nur vereinzelt dahin gedeutet, dass eine nachtr344gliche 304nderung des Schuldenbereinigungsplans generell ausge-schlossen ist (OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 913 f; R366mermann in Nerlich/R366-mermann, InsO 247 308 Rn. 18 ff, 21; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 308 Rn. 5). 334berwiegend wird eine solche Anpassung f374r zul344ssig erachtet, wobei teils eine Anwendung des 247 323 Abs. 4 ZPO (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 308 Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 308 Rn. 6 b; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 308 Rn. 11; Vallender DGVZ 1997, 97, 101), teils ein R374ckgriff auf die Grunds344tze 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB; FK-InsO/ Kothe, 4. Aufl. 247 308 Rn. 23) bef374rwortet wird. 9 b) In vorliegender Sache kann mangels einer 304nderung der Einkom-mensverh344ltnisse der Schuldnerin und eines darauf beruhenden nachtr344glichen Anpassungsbedarfs dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Da die Abtretung nach dem Inhalt des Schuldenbereinigungsplans die "pf344ndbaren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" erfasst, liegt ein flexibler Zahlungsplan vor, der die Verteilung des unter Ber374cksichtigung etwaiger Un- 10 - 7 - terhaltspflichten jeweils gem344337 247 850c ZPO pf344ndbaren Arbeitseinkommens an die Gl344ubiger gestattet (FK-InsO/Grote, aaO 247 305 Rn. 28a; Gottwald/Schmidt-R344ntsch, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. 247 83 Rn. 18). Diese Klausel setzt den Schuldner w344hrend der gesamten Dauer der Abtretung seiner Dienstbez374ge in den Stand, seine Unterhaltsgl344ubiger, denen der Gesetzgeber Vorrang beimi337t (BT-Drucks. 12/7302 S. 191), aus dem un-pf344ndbaren Teil seiner Bez374ge zu befriedigen (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 305 Rn. 44). Mithin ist eine Anpassung des Schuldenbereinigungsplans nicht veranlasst. 3. Die Klage auf Feststellung, dass der Ehemann der Kl344gerin als Unter-haltsgl344ubiger zu ber374cksichtigen ist, entbehrt des notwendigen rechtlichen In-teresses (247 256 Abs. 1 ZPO), weil die Kl344gerin diesen Streitpunkt gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO ausschlie337lich einer Entscheidung des Insolvenzge-richts zuf374hren kann. 11 a) Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kl344ger ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kosteng374ns-tigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGHZ 109, 275, 280; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 256 Rn. 57). Vollstreckungs-rechtlichen Rechtsbehelfen geb374hrt darum der Vorrang, wenn der Streit der Parteien nur f374r die Art und Weise und die Reichweite der Vollstreckung von Bedeutung ist (BGHZ 36, 11, 17). Ein Feststellungsinteresse scheidet insbe-sondere aus, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung nicht 374ber die konkrete Vollstreckungsma337nahme hinauswirken w374rde (vgl. BGHZ 109, 275, 281). In diesem Fall verdient das auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte 12 - 8 - Vollstreckungsverfahren (BGHZ 152, 166, 171) gegen374ber dem Erkenntnisver-fahren den Vorzug. b) Der pf344ndbare Anteil des Arbeitseinkommens, in das mittels eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vollstreckt werden kann, ist nach Ma337gabe des 247 850c ZPO zu berechnen. 304ndern sich die Unpf344ndbarkeitsvor-aussetzungen, weil etwa ein Unterhaltsberechtigter hinzu kommt oder wegf344llt, hat das Vollstreckungsgericht gem344337 247 850g ZPO den Pf344ndungsbeschluss auf Antrag des Schuldners oder des Gl344ubigers entsprechend abzu344ndern. Handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pf344ndbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das Vollstreckungs-gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung 374ber die unterhaltsberech-tigten Angeh366rigen analog 247 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden Be-schlusses treffen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. 247 850c Rn. 9; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 850c Rn. 9). In beiden F344llen nimmt das Vollstreckungsgericht origin344r voll-streckungsrechtliche Aufgaben wahr (vgl. BGHZ 36, 11, 17) und hat im Unter-schied zu einer Interpretation des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels in keine materielle Pr374fung (vgl. BGHZ 152, 166, 170 f) einzutreten. Die von dem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem Feststellungsur-teil, das ebenfalls in Anwendung der im Erkenntnisverfahren einen Fremdk366rper bildenden 247247 850g, 850c ZPO erginge, gleichwertig. Insbesondere w344re das Feststellungsurteil nicht geeignet, f374r die Ber374cksichtigungsf344higkeit von Unter-haltsgl344ubigern, die sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Vollstreckungs-ma337nahme bestimmt, eine dauerhafte Kl344rung herbeizuf374hren (vgl. BGHZ 109, 275, 281). Vielmehr m374337te - folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts - bei jeder 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse ein aufwendiger neuer Rechtsstreit eingeleitet werden. 13 - 9 - c) Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereini-gungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen wurde, hat das Insolvenzgericht in mindestens entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO gem344337 247 850g ZPO 374ber die Ber374cksichtigung von Unterhaltsgl344ubigern zu ent-scheiden. 14 aa) Die Zust344ndigkeit f374r die nach 247 850g ZPO zu treffenden Entschei-dungen obliegt w344hrend eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstre-ckungsgerichts gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Mit dieser Zust344ndigkeitszuweisung tr344gt der Gesetz-geber der besonderen Sachn344he des Insolvenzgerichts Rechnung (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330). 15 bb) Die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Parteien vorliegend nicht deshalb entfallen, weil der Insolvenzantrag mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans gem344337 247 308 Abs. 2 InsO als zur374ckgenommen gilt. Die gesetzlich fingierte R374cknah-me ber374hrt nicht die Wirksamkeit der zuvor durch die Antragstellung ausgel366s-ten Rechtsfolgen. Die mit der Antragstellung verbundene Vorlage des Schul-denbereinigungsplans (247 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) schafft in Verbindung mit der Zustimmung der Gl344ubiger und der Feststellung des Plans durch gerichtlichen Beschluss (247 308 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO) einen die betreffenden Forderun-gen materiell-rechtlich umgestaltenden (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 308 Rn. 7) vollstreckbaren Prozessvergleich im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den vollstreckbaren Titel bildet der gerichtliche Feststellungsbeschluss in Ver-bindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan (BT-Drucks. 16 - 10 - 12/7302 S. 192; HK-InsO/Landfermann aaO 247 308 Rn. 8; Braun/Buck aaO 247 308 Rn. 6). cc) Dieser durch den Er366ffnungsantrag im Insolvenzverfahren geschaffe-ne Titel bleibt auch nach der Antragsr374cknahme bestimmungsgem344337 bestehen. Da der Vergleich auf einer Entscheidung des Insolvenzgerichts beruht, er-scheint es allein angemessen, an der durch 247 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO f374r Vollstreckungsentscheidungen begr374ndeten Zust344ndigkeit des Insolvenzge-richts festzuhalten, zumal die Zust344ndigkeitszuweisung keinen abschlie337enden Charakter hat (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 11/04, WM 2006, 2090 f Tz. 8). Denn die Antragsr374cknahme 344ndert nichts daran, dass der Pro-zessvergleich seine Grundlage in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren findet und bereits in diesem Stadium nach dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/6468 S. 17) die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts eingreift (247 36 Abs. 1 Satz 3 InsO). Da der Gesetzgeber zudem einer mit eigenst344ndigen zus344tzlichen Rechtsbehelfen verbundenen Belastung der Gerichte entgegen-zuwirken suchte (BT-Drucks. 12/7302 S. 193), erscheint es vorzugsw374rdig, die dem Insolvenzgericht durch 247 36 Abs. 4 InsO in Streitigkeiten 374ber die Reich-weite von Pf344ndungsschutzvorschriften zugewiesene Entscheidungskompetenz zur Vermeidung streitiger Erkenntnisverfahren nutzbar zu machen. 17 dd) Davon abgesehen bildet ein er366ffnetes und noch nicht beendetes Insolvenzverfahren keine Voraussetzung f374r die Zust344ndigkeit des Insolvenzge-richts. Seine Zust344ndigkeit ist vielmehr gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegeben. Die Abtretung der pf344ndba-ren Dienstbez374ge des Schuldners kann auch Voraussetzung f374r die Erteilung der Restschuldbefreiung sein (247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat das Insolvenzge-richt nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren aufgehoben 18 - 11 - und somit in die Wohlverhaltensperiode 374bergeleitet, so bleibt es, wenn sich nachfolgend etwas 344ndert, f374r die Neufestsetzung der pf344ndbaren Bez374ge zu-st344ndig. ee) Da Arbeitseinkommen ohne weiteres vom Insolvenzbeschlag erfasst wird, h344ngt die durch 247 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO begr374ndete Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts nicht vom Erlass einer Vollstreckungsma337nahme ab. Damit tr344gt die Zust344ndigkeitsregelung insbesondere auch Konstellationen Rechnung, in denen - wie im Streitfall - ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht erwirkt wurde und darum eine Zust344ndigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben w344re. Da ein Insol-venzverwalter nicht bestellt wurde, wird in Gestaltungen der vorliegenden Art das Antragsrecht des Gl344ubigers nicht durch 247 36 Abs. 4 Satz 2 InsO ausge-schlossen. Bei dieser Sachlage entbehrt die Feststellungsklage der Kl344gerin 19 - 12 - eines Feststellungsinteresses; 374ber ihr Begehren hat vielmehr das funktionell zust344ndige Insolvenzgericht zu entscheiden. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2006 - 30 C 1841/04-71 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.10.2006 - 2/24 S 31/06 -
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