BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 202/07 Verk374ndet am: 23. Oktober 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247 3 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Verm366gensgegenstand ver344u337ert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig f344llig gestellten Gegenan-spruch erbringt, kann ein Gl344ubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn an-dere Gl344ubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisfor-derung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschr344nkt, anfechten. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. M344rz 2007 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des ver-storbenen Architekten V. (k374nftig: Erblasser) auf Zahlung des Kaufprei-ses f374r zwei Eigentumswohnungen in Anspruch, die der Erblasser am 30. Juni 1999 von einer - damals schon im Liquidationsstadium befindlichen und am 17. November 2000 im Handelsregister gel366schten - Bautr344gergesellschaft (k374nftig: Gesellschaft oder Schuldnerin) gekauft hat. Alleingesellschafterin und Gesch344ftsf374hrerin der Schuldnerin war seine Ehefrau (die nunmehrige Beklagte zu 1). Faktisch wurden die Geschicke der Schuldnerin aber von dem Erblasser 1 - 3 - selbst bestimmt. Dieser hatte au337erdem die Architektenleistungen f374r die von der Gesellschaft durchgef374hrten Bauvorhaben zu erbringen. In dem die streit-gegenst344ndlichen Eigentumswohnungen betreffenden Planungsvertrag vom 7. September 1996 hei337t es: "Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass das Honorar erst mit Fertigstellung des BV bzw. den Verkauf der Wohnungen bezahlt wird." Ob der Erblasser die ihm obliegenden Leistungen gem344337 der Leistungs-phasen 5 bis 8 erbracht hat, ist streitig. Zumindest die Leistungen der Phase 9 stehen aus. 2 Die Kaufvertragsurkunde enth344lt die Vereinbarung, dass der Kaufpreis von insgesamt 410.000 DM durch Verrechnung mit "f344lligen Planungskosten gem344337 Planungsvertrag vom 07.09.1996 in H366he von DM 325.000 205 zzgl. Mehrwertsteuer sowie 8,5 % Zinsen seit dem 01.01.1998 beglichen" wird. Das Eigentum wurde am 12. Oktober 2000 auf den Erblasser umgeschrieben. 3 Die Kl344ger, die ihrerseits Wohnungen von der Gesellschaft gekauft hat-ten, haben am 25. August 2005 gegen diese wegen Baum344ngeln ein rechtskr344f-tiges Urteil erwirkt. Sie haben die zwischen der Gesellschaft und dem Erblasser getroffene Verrechnungsvereinbarung gem344337 247 3 AnfG wegen Gl344ubigerbe-nachteiligung angefochten. Gest374tzt auf den gegen die Gesellschaft erwirkten Titel, haben sie Teilbetr344ge von 34.246,33 200 und 39.306,98 200 aus der Kauf-preissumme pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Mit der vor-liegenden Klage nehmen die Kl344ger die Beklagten als Drittschuldner auf Zah-lung des Gesamtbetrages von 73.553,31 200 in Anspruch. Sie machen geltend, 4 - 4 - da die Verrechnungsabrede wirksam angefochten worden sei, bestehe die Kaufpreisforderung noch, und diese stehe aufgrund der Pf344ndung und 334berweisung ihnen zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten die Be-schr344nkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Die Berufung der Be-klagten hatte nur hinsichtlich der Zinsen geringf374gigen Erfolg. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-sung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kaufpreisanspruch der Gesell-schaft gegen den Erblasser sei im Zeitpunkt der durch die Pf344ndung bewirkten Beschlagnahme aufgrund der Verrechnung mit dem Honoraranspruch des Erb-lassers bereits erloschen gewesen. Zwar sei dieser Honoraranspruch unter Anwendung der gesetzlichen Regeln noch nicht f344llig gewesen. Der Erblasser habe weder s344mtliche ihm obliegende Architektenleistungen erbracht noch 374ber die erbrachten Leistungen nach 247 8 Abs. 2 HOAI abgerechnet gehabt. In Ab-weichung von der Gesetzeslage habe es den Parteien des Architektenvertrages aber freigestanden, die vorzeitige F344lligkeit des Architektenhonorars zu verein-baren. Dies sei in dem Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 geschehen. Da die f344llig- 7 - 5 - keitsbegr374ndende Verrechnungsvereinbarung vor der Beschlagnahme der Kaufpreisforderung getroffen worden sei, habe die Pf344ndung eine nachtr344gliche Verrechnung nicht gehindert (247 392 BGB). Es k366nne deswegen dahinstehen, zu welchem genauen Zeitpunkt diese stattgefunden habe. Indes h344tten die Kl344ger die F344lligkeits- und Verrechnungsvereinbarung wirksam nach 247 3 Abs. 1 AnfG angefochten. Durch die Ver344u337erung der Eigen-tumswohnungen an den Erblasser habe die Schuldnerin einen Wert von 410.000 DM weggegeben. In diesem Umfang seien f374r Gl344ubiger der Schuldne-rin die Befriedigungsm366glichkeiten verringert worden, weil wegen der Verrech-nungsvereinbarung kein 344quivalenter Ausgleich in das Verm366gen der Gesell-schaft gelangt sei. Die F344lligkeits- und Verrechnungsvereinbarung sei inkon-gruent, weil ohne sie ein f344lliger und durchsetzbarer Architektenhonoraran-spruch nicht bestanden h344tte. Die Schuldnerin habe durch den Abschluss die-ser Vereinbarung, welche die Aufgabe ihres einzig verbliebenen Verm366gens-werts - n344mlich des Kaufpreisanspruchs - bedeutet habe, ihre Gl344ubiger vor-s344tzlich benachteiligt. Sie habe den Erblasser zum Nachteil der klagenden Gl344ubiger beg374nstigen wollen. Sp344testens seit dem 9. M344rz 1999 habe die Schuldnerin damit rechnen m374ssen, dass die Kl344ger gegen sie rechtlich vorge-hen w374rden. Die an diesem Tage stattgefundene Eigent374merversammlung ha-be die Kontroverse zwischen der V. -Gruppe und den Kl344gern deutlich gemacht. Der Erblasser habe den Benachteiligungsvorsatz der Gesellschaft gekannt, habe er deren Gesch344fte doch faktisch selbst gef374hrt. 8 Infolge der Anfechtung sei der Kaufpreisanspruch der Gesellschaft ge-gen den Erblasser nicht erloschen. Er habe somit der Pf344ndung durch die Kl344-ger unterlegen. Nach der 334berweisung seien die Kl344ger zur Einziehung berech-tigt. 9 - 6 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht Stand. 10 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die F344lligkeits- und Verrech-nungsvereinbarung in der Kaufvertragsurkunde vom 30. Juni 1999 habe die Schuldnerin mit Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen und der Erblas-ser habe diesen Vorsatz gekannt, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision nimmt diese W374rdigung hin. 11 2. Die Anfechtung hat jedoch nicht die Wirkung, die ihr vom Berufungs-gericht beigemessen worden ist. Die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers m374ssen sich nicht so behandeln lassen, als best374nde der - sodann von den Kl344gern gepf344ndete und ihnen zur Einziehung 374berwiesene - Kaufpreisanspruch noch. Eine isolierte Anfechtung der F344lligkeits- und Verrech-nungsvereinbarung ist nicht m366glich. Vielmehr kann nur die 334bertragung der beiden Eigentumswohnungen im Ganzen angefochten werden, so dass die Kl344ger lediglich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum an den Ei-gentumswohnungen verlangen k366nnen (247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). 12 a) F374r ihre gegenteilige Auffassung k366nnen sich die Vorinstanzen nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1959 (VIII ZR 182/58, WM 1959, 888) beziehen. In dem damaligen Fall hatte die Kl344gerin eine Forderung gegen die Schuldnerin nicht realisieren k366nnen. Diese hatte ihrer-seits eine Darlehensforderung gegen die sp344tere Anfechtungsgegnerin. Die Schuldnerin kaufte bei dieser Waren. Der Kaufpreis wurde mit der Darlehens-forderung verrechnet. In der Herbeif374hrung der Aufrechnungslage sah der Bun-desgerichtshof eine Gl344ubigerbenachteiligung (aaO S. 890 l. Sp.), weil die 13 - 7 - Schuldnerin ihren Darlehensanspruch aufgegeben und stattdessen Sachwerte erworben hatte, die der Kl344gerin als Zugriffsobjekt entzogen werden konnten (und auch tats344chlich entzogen wurden). Nach der damaligen Auffassung des Bundesgerichtshofs musste sich die Anfechtungsgegnerin so behandeln lassen, als bestehe die Darlehensforderung noch in der H366he, die durch die Verrech-nung getilgt worden war (BGH aaO S. 890 r. Sp.; vgl. ferner den 344hnlichen Fall BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, WM 1979, 776). Der vorliegende Fall betrifft die umgekehrte Konstellation. Nicht die Schuldnerin hatte eine Forderung gegen den Erblasser, sondern dieser eine Forderung gegen die Schuldnerin, n344mlich den - freilich noch nicht f344lligen - Anspruch auf Architektenhonorar. Die Schuldnerin kaufte auch nichts, sondern sie verkaufte etwas, n344mlich die zwei Wohnungen, und dadurch - in Verbindung mit der F344lligkeits- und Verrechnungsvereinbarung - wurde es dem Erblasser erm366glicht, seine Honorarforderung zu realisieren. 14 b) Auch der von der Revision bem374hte Vergleich mit der Senatsent-scheidung vom 19. November 1998 (IX ZR 116/97, WM 1999, 33) tr344gt nicht weit. Dort hatte die Schuldnerin gegen374ber dem Anfechtungsgegner eine Dar-lehensschuld. Zur Begleichung dieser Schuld ver344u337erte die Schuldnerin einen Erbteil an den Anfechtungsgegner, wobei der von diesem zu zahlende Kauf-preis mit dessen Darlehensforderung verrechnet wurde. Diese Vereinbarung hat der Senat f374r anfechtbar erachtet. Bis hierher sind die F344lle vergleichbar. Unterschiede bestehen jedoch in Folgendem: In dem Fall des Urteils vom 19. November 1998 wurde die Erbteilsver344u337erung angefochten. Gegenstand des Anfechtungsbegehrens war demgem344337 die Duldung der Zwangsvollstre-ckung in den weggegebenen Erbteil. Im vorliegenden Fall wird nicht die Ver344u-337erung der Wohnungen angefochten. Die Kl344ger machen vielmehr als Pf344n-dungspfandgl344ubiger den Kaufpreisanspruch geltend, akzeptieren also die Ver- 15 - 8 - 344u337erung, und bek344mpfen nur den von den Beklagten erhobenen Einwand der (durch Verrechnung bewirkten) Erf374llung mit der Anfechtung der Verrechnungs-abrede. c) Die sonach streitentscheidende, bisher noch ungekl344rte Frage, ob die Verrechnungsabrede au337erhalb der Insolvenz isoliert angefochten werden kann, ist zu verneinen. 16 aa) Ginge es um eine Insolvenzanfechtung, w344re die M366glichkeit der iso-lierten Anfechtung nicht zweifelhaft. 17 Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Erblasser die Wohnungen nur gekauft hat, weil zugleich vereinbart wurde, er m374sse den Kaufpreis nicht bezahlen, sondern k366nne diesen mit seinem Archi-tektenhonorar verrechnen, und dieser vorzeitig f344llig gestellt wurde. Damit ha-ben die Vertragsparteien zweierlei erreicht: Erstens wurden die beiden Woh-nungen, bei denen es sich um die letzten Verm366gensgegenst344nde der Schuld-nerin handelte, der Familie des Erblassers erhalten, was dieser um so wichtiger war, als bereits der Zugriff der Gl344ubiger drohte. Und zweitens bekam der Erb-lasser f374r seine nicht voll werthaltige und auch noch nicht f344llige Honorarforde-rung einen Gegenwert. 18 Obwohl also aus der Sicht der Vertragsparteien Verkauf und Aufrech-nung - jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung - eine Einheit darstellten, h344tte sich die Unwirksamkeit nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Aufrechnung be-schr344nkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371 l. Sp.). Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvoll-streckungsordnung brauchte der Gl344ubiger die Herstellung der Aufrechnungs- 19 - 9 - lage durch das Kaufgesch344ft nicht anzufechten; die "R374ckgew344hr" der Aufrech-nungslage erfolgte in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabh344ngig von der Gegenforderung (BGHZ 145, 245, 255; 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 4. Okto-ber 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056 f; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, NZI 2005, 553 f). Kauft der Gl344ubiger von dem Schuldner Gegenst344nde und vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass der - dem Wert des Kaufge-genstands entsprechende - Kaufpreis durch Verrechnung mit den bestehenden Forderungen des Gl344ubigers beglichen wird, kann dieser nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners gegen374ber dem an-fechtenden Insolvenzverwalter nicht einwenden, er habe nur gekauft, um einen Gegenwert f374r die sonst uneinbringliche Forderung hereinzuholen. Vielmehr muss er den Kaufpreis zahlen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1914 r. Sp.). Auch in anderen als Aufrechnungsf344llen entspricht es der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbstst344ndig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich erg344nzten. Der Ein-tritt der Gl344ubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret ange-fochtene Minderung des Aktivverm366gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, NZI 2004, 82, 83; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, aaO S. 554; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583, 584; v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, NZI 2007, 718 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 175, z.V.b. in BGHZ 174, 228). 20 - 10 - bb) Auf die Anfechtung au337erhalb der Insolvenz sind diese Grunds344tze nicht 374bertragbar. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zwecksetzung. 21 (1) Das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung hat die Aufgabe, den Bestand des den Gl344ubigern haftenden Schuldnerverm366gens dadurch wieder-herzustellen, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Verm366gensver-schiebungen r374ckg344ngig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Kri-se vor Verfahrenser366ffnung zum Nachteil der Gl344ubigergesamtheit vorgenom-men wurden. Die Anfechtung soll mithin bereits f374r eine gewisse Zeit vor Insol-venzer366ffnung die Gleichbehandlung der Gl344ubiger durchsetzen (RegE-InsO BT-Drucks. 12/2443 S. 156; vgl. zur KO BGHZ 58, 240, 242 f). Zugleich soll die Masse angereichert werden (RegE-InsO aaO S. 82, 85; Jaeger/Henckel, InsO 247 129 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. vor 247247 129 bis 147 Rn. 3). Demgem344337 muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners ver344u337ert, weggegeben oder aufgegeben wurde, "zur Insol-venzmasse zur374ckgew344hrt" werden (247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). 22 Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll zwar ebenfalls Ver-m366gensverschiebungen r374ckg344ngig machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gl344ubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die R374ckg344ngigma-chung der Verm366gensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gl344ubiger - dem Anfechtungskl344ger - den Vollstreckungszugriff wieder erm366glichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (247 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gl344ubigern, den er einmal hatte, wieder ver-schaffen (Huber, AnfG 10. Aufl. Einf. Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO Anh. I 247 1 AnfG Rn. 2 f). Demgem344337 besteht die Rechtsfolge hier lediglich in der Be-seitigung des Hindernisses, das dem Zugriff des Gl344ubigers bereitet wurde. Der Anfechtungsgegner hat sich im Verh344ltnis zum anfechtenden Gl344ubiger so be- 23 - 11 - handeln zu lassen, als geh366re der weggegebene Gegenstand noch dem Schuldner; er hat gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff "zur Verf374gung zu stellen", also die Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand zu dulden (Huber, aaO Rn. 20, 247 11 Rn. 16 f). (2) Die unterschiedliche Zielsetzung der Einzelgl344ubigeranfechtung schl344gt sich auch in der Beurteilung des Begriffs der "Rechtshandlung" (247 1 Abs. 1 AnfG) nieder. Da die Einzelgl344ubigeranfechtung lediglich die Wiederer-schlie337ung der Zugriffslage f374r einen einzelnen Gl344ubiger - nicht das Zusam-menhalten einer "Masse" - bezweckt, kann die Rechtshandlung nicht f374r sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorganges, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnerverm366gen und damit die Ver-eitelung einer Zugriffsm366glichkeit betrifft. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg ausl366sende Vorgang (Huber, aaO 247 1 Rn. 12 f; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 1 AnfG Rn. 7, 247 11 AnfG Rn. 11; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 377). Verkauft der Schuld-ner Verm366gensgegenst344nde an einen Gl344ubiger mit der Abrede, der Kaufpreis solle von dem Gl344ubiger durch Verrechnung mit seiner Forderung beglichen werden, kann die Verrechnungsabrede (einzel-)anfechtungsrechtlich nicht von dem Gesamtvorgang isoliert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere Gl344ubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten. 24 (3) So verhielt es sich hier. Der Gesamtvorgang, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnerverm366gen betrifft, war der Abschluss des Kaufvertrages mit allen Nebenabreden. Vor dem 30. Juni 1999 konnten die Kl344ger nur auf das Eigentum der Schuldnerin an den beiden Wohnungen 25 - 12 - zugreifen. Den Kaufpreisanspruch gab es nicht, somit auch nicht als Zugriffsob-jekt. Er entstand erst mit Abschluss des Kaufvertrages am 30. Juni 1999, aber dann auch bereits mit der Verrechnungsabrede. Dass die Verrechnung noch nicht gleich erfolgte, sondern erst sp344ter, ist unwesentlich. Denn eine erfolgrei-che Einzelvollstreckung in den Kaufpreisanspruch war zu keinem Zeitpunkt m366glich. Vor der Verrechnung, die den Anspruch zum Erl366schen brachte, konn-te dieser zwar gepf344ndet werden. Der Drittschuldner konnte dem Pf344ndungs-pfandgl344ubiger indes einredeweise analog 247247 412, 404 BGB entgegenhalten (vgl. BGHZ 93, 71, 78; BAG Betrieb 1994, 2295, 2297), dass die Forderung im Wege der Verrechnung getilgt werden sollte (vgl. M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 247 404 Rn. 5), und sodann gegen374ber den Kl344gern aufrechnen. Da in dem Kaufvertrag die vorzeitige F344lligkeit vereinbart wurde, standen auch 247247 392, 406 BGB der Erhebung der Einrede und der nachfolgenden Aufrech-nung nicht entgegen. Da nur die Wohnungen, nicht die Kaufpreisforderung, in einer die Zwangsvollstreckung durch die Kl344ger vereitelnden Weise aus dem Schuldner-verm366gen weggegeben wurden, ist es den Kl344gern verwehrt, den Kaufvertrag bestehen zu lassen und nur die Verrechnungsabrede anzufechten. 26 cc) Dem anfechtenden Gl344ubiger wird - jedenfalls so lange, als der An-fechtungsgegner ihm den vom Schuldner weggegebenen Verm366gensgegen-stand zur Verf374gung stellen kann - vom Gesetz nicht die M366glichkeit er366ffnet, stattdessen auf ein rechtsgesch344ftliches Surrogat zuzugreifen. 27 Nach der Rechtsprechung zu 247 37 KO galt dies selbst dann, wenn der vom Schuldner weggegebene Verm366gensgegenstand untergegangen oder vom Empf344nger an einen Dritten weiterver344u337ert worden war (RGZ 27, 21, 23 f; 56, 28 - 13 - 194, 196; 70, 226, 233). Auch zu 247 143 InsO und 247 11 AnfG entspricht dies der herrschenden Meinung im Schrifttum. Danach hat der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall Wertersatz zu leisten (247 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 3, 247247 292, 897 ff BGB). Im Falle der Weiterver344u337erung an einen Dritten, der nach 247 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gl344ubiger w344hlen, ob er gegen den Dritten mit dem Prim344ranspruch oder gegen den Ver344u337erer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 11 AnfG Rn. 13; ders., InsO 247 143 Rn. 56). Auf den Ver344u337erungserl366s - also das rechtsge-sch344ftliche Surrogat - soll er nicht zugreifen k366nnen (so zur Insolvenzanfech-tung Jaeger/Henckel, aaO 247 143 Rn. 151, 158; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 143 Rn. 21; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 143 Fn. 168; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 143 Rn. 56; Nerlich/R366mermann, InsO 247 143 Rn. 28; zur Gl344ubigeran-fechtung K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 11 AnfG Fn. 3; Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gl344ubigeranfechtung 1969 S. 280 f; a.A. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 143 Rn. 72; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 143 Rn. 31; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 143 Rn. 15; Braun/Riggert, InsO 3. Aufl. 247 143 Rn. 11). Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung. Im Streitfall ist das von der Schuldnerin an den Erblasser ver344u337erte Wohnungseigentum weder untergegangen noch ist vorgetragen worden, es sei im Nachlass nicht mehr vorhanden gewesen oder von den Erben - den nun-mehrigen Beklagten - zwischenzeitlich ver344u337ert worden. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgl344ubiger nicht einmal vom Prim344ranspruch auf einen Wertersatzanspruch ausweichen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 143 Rn. 71; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 143 Rn. 26; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 52 Rn. 13; Braun/Riggert, aaO). Umso weniger kann er ein rechtsgesch344ftliches Surrogat verlangen. Hier kommt hinzu, dass sich dieses nicht etwa im Verm366gen des Anfechtungsgegners befindet. Es ist vielmehr bei 29 - 14 - der Schuldnerin selbst angefallen. Durch eine Anfechtung gegen374ber den Be-klagten erschlie337en sich die Kl344ger keine Zugriffsm366glichkeit gegen die Schuld-nerin. 3. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwiderung, falls die Kl344ger von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die beiden Wohnungen verlangen k366nnten, entfalle deswegen nicht die Anfechtbar-keit der Verrechnungsabrede. Die Kl344ger k366nnen nicht sowohl in das Woh-nungseigentum vollstrecken als auch den Kaufpreis einziehen. Denn dadurch w374rden ihre Vollstreckungsm366glichkeiten - verglichen mit dem Zustand vor der anfechtbaren Rechtshandlung - verdoppelt. 30 4. Ob f374r die Insolvenzanfechtung dann, wenn f374r die Gl344ubiger zu kei-nem Zeitpunkt eine Vollstreckungsm366glichkeit in die Kaufpreisforderung be-stand, an der Einzelbetrachtung (die zur Folge hat, dass der Anfechtungsgeg-ner den Kaufpreis zahlen muss, obwohl dieser nie gezahlt werden sollte) fest-gehalten werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. 31 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Mit der von ihnen erhobenen Drittschuldnerklage auf Zah-lung des Kaufpreises k366nnen die Kl344ger nicht durchdringen. Erfolg verspre-chend w344re unter Umst344nden eine auf Anfechtung des Kaufvertrages gest374tzte Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das von der Schuldnerin ver344u-337erte Grundeigentum. Eine solche Klage ist nicht erhoben. Klageziel (Antrag) 32 - 15 - und Klagegrund unterscheiden sich wesentlich. Den Kl344gern muss nicht durch Zur374ckverweisung Gelegenheit gegeben werden, ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum umzustellen. Dies liefe auf eine Klage344nderung hinaus. Zwar sind die Kl344ger bisher nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihnen erhobene Klage ungeeignet ist. Gerichtliche Hin-weise, die einem neuen, wesentlich ver344nderten Prozessziel dienen, sind aber nach 247 139 ZPO nicht geboten (vgl. BGHZ 24, 269, 278 f; BGH, Urt. v. 9. Okto-ber 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; v. 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2416 Rn. 22; OLG Koblenz, Beschl. v. 10. April 2007 - 10 U 487/06 zit. nach juris; OLG K366ln OLGR 2008, 181 Rn. 23; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. 247 139 Rn. 13; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 139 Rn. 15). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 O 580/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.03.2007 - 24 U 70/06 -
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