BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 202/08 Verk374ndet am: 6. Oktober 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 b a) Bei der Billigkeitspr374fung nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu ber374cksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon des-wegen regelm344337ig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegen-stehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unter-haltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gem344337 247 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Bil-ligkeitsabw344gung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine 374ber die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nach-eheliche Solidarit344t zu ber374cksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629). c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung eintritt (im An-schluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - OLG Hamm AG Lemgo - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. No-vember 2008 aufgehoben, soweit es den nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit bis zum 31. Juli 2012 befristet hat. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt. 1 Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgeg-ner schlossen im November 1980 die Ehe, aus der ein 1982 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im Januar 2003 trennten sich die Parteien. Der Antrags-gegner ist eine neue Partnerschaft eingegangen, aus der im September 2003 eine Tochter hervorgegangen ist. 2 - 3 - Der Antragsgegner hat aus seiner selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit und ei-nem Wohnvorteil abz374glich des Unterhalts f374r die 2003 geborene Tochter sowie seines Erwerbst344tigenbonus unterhaltsrelevante Eink374nfte in H366he von monat-lich 3.563,18 200. Die Antragstellerin erzielt aus ihrer vollschichtigen Erwerbst344-tigkeit als Motop344din und aus Zinsertr344gen unterhaltsrelevante Eink374nfte in H366-he von monatlich 1.019,37 200. 3 Nach ihrer Ausbildung zur Gymnastiklehrerin war die Antragstellerin von 1971 bis 1973 als Sportlehrerin an einem Gymnasium t344tig. Danach zog sie in die N344he des Antragsgegners, mit dem sie bereits seinerzeit befreundet war und arbeitete bis 1977 als Fachlehrerin f374r Sport und pflegerische Gymnastik. Sodann zog sie mit dem Antragsgegner in sein Elternhaus in S. -S. und war zun344chst sechs Monate arbeitslos. In der Folgezeit ab-solvierte sie eine Ausbildung zur Motop344din und war - ab der Heirat nur noch mit zw366lf Stunden w366chentlich - in diesem Beruf t344tig. Ab der Geburt des ge-meinsamen Sohnes war sie zun344chst nicht erwerbst344tig und 374bernahm den Haushalt und die Kindeserziehung. Ab Oktober 1987 arbeitete sie wieder 226 bis zur Scheidung mit reduzierter Stundenzahl und seit August 2008 vollschichtig - in ihrem Beruf als Motop344din. 4 Auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Au337erdem hat es monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 51,74 200 vom Versicherungskonto des An-tragsgegners auf das der Antragstellerin 374bertragen und den Antragsgegner verurteilt, einen Zugewinnausgleich in H366he von 32.755,86 200 an die Antragstel-lerin zu zahlen. Insoweit ist das Urteil seit dem 24. Juli 2008 rechtskr344ftig. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den nacheheli-chen Unterhalt herabgesetzt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antrag-stellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in H366he von 1.272 200 f374r die Zeit 5 - 4 - bis zum 31. Juli 2012 zu zahlen; den weitergehenden Antrag hat es abgewie-sen. Gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Zeit bis Juli 2012 richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antrag-stellerin. Sie begehrt einen unbefristeten Unterhalt in der zugesprochenen H366-he. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 7 I. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FF 2009, 28 ver366ffentlicht ist, hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Die zwischen den Parteien bestehende Einkom-mensdifferenz, welche einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374nde, beruhe nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute. Die Antragstellerin sei bei Eingehung der Ehe ausgebildete Motop344din gewesen und habe bereits einige Monate in diesem Beruf gearbeitet. Auch bis zur Geburt 8 - 5 - des ersten Kindes und ab 1987 habe sie durchg344ngig beim selben Arbeitgeber in diesem Beruf gearbeitet und sei heute dort vollschichtig t344tig. Weder die mehrj344hrige Berufspause nach der Geburt des gemeinsamen Kindes noch die zeitweise halbschichtige oder stundenweise T344tigkeit seien urs344chlich f374r das relativ geringe Einkommen. Auch bei durchg344ngig vollzeitiger Erwerbst344tigkeit w344re das Einkommen heute nicht h366her. Anderes sei nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Ein ehebedingter Nachteil sei auch nicht in der Aufgabe der fr374heren T344tigkeit als Sportlehrerin zu erblicken. Sie habe die T344tigkeit an einem Gymnasium bereits 1973 und die T344tigkeit als Lehrerin f374r Sport und pflegerische Gymnastik 1977 aufgegeben, viele Jahre vor der sp344teren Heirat. Die Ausbildung zur Motop344din und die Erwerbst344tigkeit in die-sem Beruf seien deswegen nicht ehe-, sondern ortsbedingt. Denn die Aufgabe der T344tigkeit als Lehrerin sei nicht auf ehespezifische Umst344nde wie die Rollen-verteilung oder die Kinderbetreuung, sondern allein darauf zur374ckzuf374hren, dass sie am neuen Wohnort lange vor der Heirat keine ad344quate T344tigkeit ge-funden habe. Ehebedingte Nachteile erg344ben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer verm366gens- und versorgungsrechtlichen Verflechtung. Dass eine derarti-ge Verflechtung nicht als ehebedingter Nachteil im Sinne des 247 1578 b BGB angesehen werden k366nne, belegten die Rechtsinstitute des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs, welche dazu geschaffen seien, ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Verm366genserwerbs und der Altersversorgung auszugleichen. Sofern - wie hier - beide Ausgleichsverfahren durchgef374hrt w374rden, k366nne sich kein Ehegatte auf solche ehebedingten Nachteile berufen. Es m366ge zwar sein, dass die Antragstellerin h366here Rentenanwartschaften erworben h344tte, wenn sie durchg344ngig vollschichtig erwerbst344tig gewesen w344re. Sie habe aber nicht behauptet, dass sie dann aus ihrem geringen Einkommen als Motop344din ein Verm366gen im Umfang des 374bertragenen Zugewinns gebildet h344tte. 9 - 6 - Auch die lange Ehedauer stehe einer Befristung des nachehelichen Un-terhalts nicht entgegen. Jede Ehe von langer Dauer f374hre zu einer zunehmen-den wirtschaftlichen Verflechtung. Die Antragstellerin sei allerdings vollst344ndig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage, f374r ihren Unterhalt zu sorgen. Durch das Restverm366gen aus dem Zugewinnausgleich und ihren Anteil an der Erbschaft nach ihrem Vater sei die Antragstellerin zus344tzlich abgesi-chert. Zwar verf374ge der Antragsgegner 374ber ein relativ hohes Einkommen, des-sen r374ckl344ufige Tendenz allerdings dargelegt sei. Bei seiner Verm366gensanlage habe sich der Antragsgegner offenbar deutlich verspekuliert mit der Folge, dass sehr hohen Zins- und Tilgungszahlungen eine 344u337erst geringe Rendite gege-n374berstehe. Eine unbefristete Unterhaltszahlung w374rde den Antragsgegner da-her in erheblichem Umfang belasten, zumal er eine neue Familie gegr374ndet habe, aus der die im Jahre 2003 geborene Tochter hervorgegangen sei. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ehe mit 28 Jahren von besonders langer Dauer gewesen sei. Schon 1998 habe es aber in der Ehe "gekriselt" und bereits sei-nerzeit sei 374ber Rechtsanw344lte korrespondiert worden. Auch habe der Antrags-gegner bereits im Jahre 2000 mit Kenntnis der Antragstellerin ein au337ereheli-ches Verh344ltnis aufgenommen. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Be-stand der Ehe sei deswegen schon relativ lange Zeit wenn nicht ersch374ttert, so doch eingeschr344nkt gewesen. 10 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 11 - 7 - 1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision gen374gt die ange-fochtene Entscheidung allerdings den Anforderungen, die 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ein Berufungsurteil stellt. 12 13 a) Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstel-lung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Dazu geh366rt auch die zumindest sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20; BGH Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - FamRZ 2005, 701; BGHZ 156, 216, 218 = FamRZ 2004, 265 und BGHZ 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747). b) Eine solche sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge l344sst sich dem angefochtenen Urteil hier noch entnehmen. 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen unbefristeten monatli-chen nachehelichen Unterhalt in H366he von 1.321 200 zu zahlen. Mit seiner Beru-fung wollte der Antragsgegner nach dem Inhalt des Berufungsurteils eine Her-absetzung des nachehelichen Unterhalts auf 810 200 monatlich und eine Befris-tung auf die Zeit bis Ende 2008 erreichen. Einen Gegenantrag der Antragstelle-rin hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdr374cklich wiedergegeben. Indem sie nach dem Inhalt des Berufungsurteils allerdings einen ehebedingten Nachteil durch Aufgabe ihrer Sportlehrert344tigkeit geltend macht und einen R374ckgang des Einkommens des Antragsgegners bestreitet, wendet sie sich in vollem Umfang gegen die Berufung des Antragsgegners. Eine dar374ber hinaus gehende An-schlussberufung ist weder dem Rubrum noch dem Tenor oder den Gr374nden des Berufungsurteils zu entnehmen. Damit wird der durch die Antr344ge der Par- 15 - 8 - teien zu bestimmende Gegenstand des Berufungsverfahrens noch hinreichend deutlich. 16 2. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts, dessen H366he nicht mehr streitig ist, auf die Zeit bis Juli 2012 h344lt den Angriffen der Revision hingegen nicht stand. 17 a) Nachehelicher Aufstockungsunterhalt ist nach 247 1573 Abs. 2 BGB - vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Begrenzungs- und Befristungsm366g-lichkeit - grunds344tzlich zeitlich unbefristet geschuldet. Das Ma337 des nacheheli-chen Unterhalts bestimmt sich gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB regelm344337ig nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Damit unterscheidet sich der nach-eheliche Unterhalt grundlegend von dem Verwandtenunterhalt und dem Unter-haltsanspruch nach 247 1615 l BGB, bei denen sich das Ma337 des Unterhalts ge-m344337 247 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bed374rftigen (angemes-sener Unterhalt) bestimmt. Der vom Einkommen des besser verdienenden E-hegatten abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen bietet dem geschiedenen Ehegatten jedoch keine Lebensstandardgarantie. Denn nachdem das Gesetz mit 247 1573 Abs. 5 BGB aF und 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits seit 1986 M366glichkeiten zur Begrenzung und Befristung vorsah, regelt 247 1578 b BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nunmehr generell die M366glichkeit einer Herabsetzung und zeitlichen Begren-zung des nachehelichen Unterhalts. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Nach 18 - 9 - 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glich-keit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung oder Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. aa) Nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB ist somit vor-rangig zu ber374cksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelm344337ig einer Begrenzung oder Befristung des nacheheli-chen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann. Denn ein ehebe-dingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Eink374nfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kin-derbetreuung erzielen w374rde. 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB sieht deswegen eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auch lediglich bis auf den ange-messenen Lebensbedarf vor, der nach der Rechtsprechung des Senats durch die eigene Lebensstellung ohne Ehe und Kindererziehung definiert ist (Senats-urteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 ff.). 19 Weil dem Unterhaltsberechtigten regelm344337ig der angemessene Lebens-bedarf nach den ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Eink374nften zu be-lassen ist, sind ihm ehebedingte Nachteile grunds344tzlich auszugleichen. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 2 BGB kommt deswegen regelm344337ig nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte 20 - 10 - Eink374nfte erzielt, die diesem angemessenen Lebensbedarf entsprechen, wenn also keine ehebedingten Nachteile (mehr) vorliegen. 21 bb) Ob eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Le-bensbedarf (247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gem344337 247 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabw344gung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 226 FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Entsprechend hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass sich 247 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr344nkt, sondern auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t ber374cksichtigt (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25 mwN). Auch im Rahmen der insoweit gebotenen Bil-ligkeitspr374fung sind nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevan-ten Umst344nden im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge-meinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu ber374cksichtigen. Dabei ist die Dauer der Ehe allein kein entscheidendes Kriterium, wenn beide Ehegatten w344hrend der Ehe vollschichtig berufst344tig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zur374ckzuf374hren ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 Rn. 20 ff.). Die Ehedauer gewinnt aber durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in F344llen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgr374nden gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 226 FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). - 11 - b) Zu Recht ist das Berufungsgericht hier davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. 22 23 Zutreffend ist insoweit der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, dass der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsicht-lich der daf374r sprechenden Tatsachen tr344gt. In diese Darlegungs- und Beweis-last des Unterhaltspflichtigen f344llt grunds344tzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erf344hrt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtspre-chung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grunds344tzen. Diese se-kund344re Darlegungslast hat im Rahmen des 247 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vor-bringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen gen374gt, m374ssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.). Nachdem der Antragsgegner ehebedingte Nachteile der Antragstellerin in Abrede gestellt hatte, hat die Antragstellerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts solche Nachteile nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Revision eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs behauptet, st374tzt sie sich le-diglich auf eine abweichende rechtliche Bewertung des schon vor der Ehe er-lernten und ausge374bten neuen Berufes der Antragstellerin und r374gt keinen 24 - 12 - 374bergangenen substantiierten Tatsachenvortrag, der sonst einen ehebedingten Nachteil begr374nden k366nnte. 25 aa) Der berufliche Wechsel der Antragstellerin von ihrer fr374heren T344tig-keit als Lehrerin zu ihrem neuen Beruf als Motop344din ist nicht auf die Ehe der Parteien oder die Kindererziehung zur374ckzuf374hren. Denn die Antragstellerin hatte ihren fr374heren Beruf als Lehrerin am Gymnasium bereits 1973 und die sp344tere T344tigkeit als Fachlehrerin f374r Sport und pflegerische Gymnastik bereits 1977 aufgegeben, um mit dem Antragsgegner zusammenzuziehen. Ihre Ehe haben die Parteien erst im November 1980 geschlossen, als die Antragstellerin bereits ihren neuen Beruf erlernt und auch ausge374bt hatte. Die deutlich vor der Ehe liegende Entwicklung ist deswegen, worauf das Berufungsgericht zutref-fend hinweist, nicht durch die Ehe, sondern durch das voreheliche Zusammen-leben der Parteien veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht erfasst wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 32 f. und vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39). bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hier auch einen ehe-bedingten Nachteil durch die vor374bergehende Aufgabe der Erwerbst344tigkeit und die anschlie337end nur teilschichtige Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe abge-lehnt. 26 In der Regel werden die aus der ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersvorsorge eines Ehegatten durch den Ver-sorgungsausgleich ausgeglichen. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebei-tr344ge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Inte-ressen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25). Nach der 27 - 13 - Rechtsprechung des Senats k366nnen daher ehebedingte Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB unabh344ngig von der H366he der im Versorgungsausgleich 374bertra-genen Anrechte regelm344337ig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit der Versorgungsausgleich vollst344ndig durchgef374hrt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im glei-chen Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollst344n-dig ausgeglichen, was einen zus344tzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich aus-schlie337t (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43). Anderes gilt nur dann, wenn der Nachteil in der Versorgungsbilanz des Unterhaltsberechtigten nicht oder nur teilweise ausgeglichen worden ist, etwa wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte schon w344hrend der Ehezeit als Rentner keine eigene Altersvorsorge mehr aufgebaut hat, die im Rahmen der Eheschei-dung ausgeglichen werden k366nnte (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt Rn. 25). Solches ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der Antragsgegner war w344hrend der gesamten Ehezeit er-werbst344tig. Seine w344hrend dieser Zeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs vollst344ndig ausgeglichen worden. Zwar war er im weiteren Verlauf der Ehezeit selbst344ndig erwerbst344tig und hat seine weitere Altersversorgung lediglich durch Verm366gensbildung sichergestellt. In dieser Hinsicht hat aber ein Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden. Unabh344ngig von der Art der Altersvorsorge ist der Antragsgeg-ner als Pflichtiger im Versorgungs- und Zugewinnausgleich deswegen in glei-chem Umfang von der nur eingeschr344nkten Erwerbst344tigkeit der Antragstellerin betroffen, wie diese selbst. 28 - 14 - c) Nicht hinreichend ber374cksichtigt hat das Berufungsgericht allerdings, dass 247 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile be-schr344nkt ist, sondern auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidari-t344t erfasst, die einer vollst344ndigen Herabsetzung des Lebensniveaus des Un-terhaltsberechtigten auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf aus Billig-keitsgr374nden entgegenstehen kann. 29 aa) Die Feststellung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte und die Billigkeitsabw344gung selbst ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin 374berpr374ft werden, ob dieser wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelas-sen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung un-terliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, sei-ne W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk-gesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gr374nde aufgef374hrt sind, die f374r die richterliche 334berzeugungsbil-dung leitend waren (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 226 FamRZ 2010, 1637 Rn. 42). 30 Die angefochtene Entscheidung tr344gt dem nicht hinreichend Rechnung, weil sie nicht alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt und teilweise auf Um-st344nden beruht, die eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht zu be-gr374nden verm366gen. 31 bb) Die Parteien hatten im November 1980 geheiratet und waren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im November 2003, also 23 Jahre, verheira-tet. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass es bereits 1998 in der Ehe der Partei "gekriselt" habe und der Antragsgegner mit Kenntnis der Antrag- 32 - 15 - stellerin im Jahre 2000 ein au337ereheliches Verh344ltnis aufgenommen habe, steht dies dem Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht entgegen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Bemessung der Ehedauer auf die Zeit von der Eheschlie337ung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36 und BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35). Dies hat das Beru-fungsgericht verkannt. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, gewinnt die Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in F344llen, in denen - wie hier - keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgr374nden gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 226 FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Entsprechend erlangt die Ehedauer hier ein besonderes Gewicht, weil die Antragstellerin den gemeinsamen Sohn 374berwiegend allein erzogen und den Haushalt der Ehegat-ten gef374hrt hat. Denn sie hat wegen der Kindererziehung f374r rund f374nfeinhalb Jahre auf ihre Erwerbst344tigkeit als Motop344din verzichtet und wegen der Haus-haltsf374hrung w344hrend der gesamten Ehezeit nur mit deutlich reduzierter Stun-denzahl gearbeitet. 33 Hinzu kommt, dass die eigene angemessene Lebensstellung der Antrag-stellerin nur wenig 374ber dem Mindestbedarf liegt, w344hrend der Antragsgegner im Rahmen seiner selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit ein deutlich h366heres Ein-kommen erzielt, das rechnerisch einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen in H366he von 1.272 200 monatlich begr374nden w374rde. Auch die Altersversorgung der Antragstellerin ist, wenngleich sie f374r die Ehezeit voll- 34 - 16 - st344ndig zwischen den Parteien ausgeglichen wurde, nur sehr begrenzt. In der langen Ehe hat sie lediglich eigene gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von rund 160 200 erworben, die durch den Versorgungsausgleich um gut 50 200 aufgestockt worden sind. Auch unter Ber374cksichtigung der weiteren vorehelich erworbenen Anwartschaften und des im Zugewinnausgleich erhaltenen Verm366-gens von gut 30.000 200, von dem nach der Einsch344tzung des Berufungsgerichts nur rund 23.000 200 verblieben sind, ergibt sich keine ausreichende Grundlage f374r eine dauerhafte Altersvorsorge. Die Antragstellerin ist deswegen darauf ange-wiesen, bis zum Rentenbeginn noch eine ad344quate weitere Altersvorsorge auf-zubauen. cc) Das Berufungsgericht hat auch nicht gepr374ft, ob die besonderen Um-st344nde des vorliegenden Falles einer Befristung mit der Folge einer vollst344ndi-gen Absenkung des Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf entgegenstehen und stattdessen eine nur teilweise Herabsetzung des nachehe-lichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen der Billigkeit ent-spricht. Eine solche Pr374fung h344tte sich angesichts der langen Ehe, der Kinder-erziehung durch die Antragstellerin und der nur teilweisen Erwerbst344tigkeit ne-ben der Haushaltsf374hrung gerade im vorliegenden Fall angeboten. 35 d) Die Entscheidung ist deswegen aufzuheben und das Verfahren ist zur erneuten Feststellung der entscheidungsrelevanten Billigkeitsgesichtspunkte 36 - 17 - sowie zur abschlie337enden tatrichterlichen Billigkeitspr374fung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 19.03.2008 - 8 F 527/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - II-7 UF 83/08 -
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