BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 202/08 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 10. Oktober 2008 zugelassen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 40.600 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 15. Juli 2004 auf Eigenantrag vom 31. M344rz 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der N. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldne-rin). Diese hatte B374ror344ume und Hallen von der Beklagten gemietet. Aus einer 1 - 3 - mit "Aufhebungsvertrag" 374berschriebenen Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 standen der Beklagten neben einem Einmalbetrag von brutto 47.208,52 200 f374r die weiterhin "l344ngstens bis zum 30.03.2004" 374berlassenen R344umlichkeiten monatlich 15.736,17 200 (brutto) zu. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sich ihre Liquidit344tslage weiter verschlech-tert habe und sie nicht in der Lage sei, die Verpflichtungen aus der als Vergleich bezeichneten Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 zu erf374llen. Sie bot der Beklagten ihr Anlageverm366gen "bis zur Erf374llung des abgeschlossenen Ver-gleichs" "als Sicherheit" an. Unter dem Datum vom 29. Januar 2004 berechnete die Schuldnerin der Beklagten f374r den Fuhrpark und das sonstige Anlagever-m366gen einen Betrag von brutto 40.600 200, den die Beklagte durch Verrechnung mit den h366heren Mietverbindlichkeiten tilgte. Der Kl344ger h344lt die Aufrechnung f374r insolvenzrechtlich unwirksam, weil der Erwerb der Aufrechnungsm366glichkeit als inkongruente Deckung und als vors344tzliche Gl344ubigerbenachteiligung anfechtbar sei. Er hat hierzu unter ande-rem geltend gemacht, dass die Gegenforderung im letzten Monat vor der An-tragstellung begr374ndet worden sei. Die 374ber den Kaufpreis ausgestellte Rech-nung sei r374ckdatiert worden. Dies ergebe sich aus der "Bewegungsbilanz" des Steuerberaters der Schuldnerin, die einen Abgang beim Sachanlageverm366gen erst f374r den Monat M344rz 2004 ausweise. Die Rechnungsnummer der fraglichen Rechnung sei doppelt vergeben worden. Die Umsatzsteuer-Sonderpr374fung des Finanzamts B. habe ergeben, dass der Umsatz im Zusammenhang mit der Ver344u337erung des Anlageverm366gens in der am 8. M344rz 2004 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung f374r Januar 2004 nicht enthalten gewesen sei. 2 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. 3 II. Die Revision ist zul344ssig und begr374ndet, weil das angefochtene Urteil den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). 4 1. Das Berufungsgericht hat zu der von ihm verneinten Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgef374hrt: Die Aufrechnungslage sei allerdings durch eine inkon-gruente Deckung herbeigef374hrt worden, weil die Beklagte auf die Schaffung der Aufrechnungslage keinen Anspruch gehabt habe. Eine objektive Gl344ubigerbe-nachteiligung sei ebenfalls nicht zu verneinen. Der Kl344ger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Kaufvertrag erst nach dem 1. M344rz 2004 abgeschlossen worden sei. Der Zeuge St. habe dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit best344tigen k366nnen. Die vom Kl344ger weiter angef374hrten Indizien lie337en nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kaufvertrag erst im M344rz 2004 geschlossen worden sei. F374r den Abschluss eines Kaufvertrages im letzten Monat vor An-tragstellung k366nnte allerdings sprechen, dass der Abgang der Gegenst344nde in der Bewegungsbilanz im M344rz 2004 gebucht worden sei. Eine hierdurch her-vorgerufene Indizwirkung werde jedoch schon wieder dadurch in Frage gestellt, 5 - 5 - dass andererseits der Kauferl366s unter dem 29. Januar 2004 gebucht worden sei. Allein aufgrund der buchungstechnischen Verfahrensweise sei ein sicherer Schluss auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht zu ziehen. Demgegen374ber r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass diese W374rdi-gung zwei wesentliche Indizien v366llig unber374cksichtigt lasse. Die auf den 29. Januar 2004 datierte Rechnung f374r das verkaufte Anlageverm366gen trage die Buchungsnummer 92.075. Diese sei von der Schuldnerin doppelt vergeben worden. Sie betreffe auch eine Rechnung 374ber den Verkauf einer Europalette an die S. vom selben Tage, dem 29. Januar 2004. Der hier-zu als Zeuge vernommene damalige Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, St. , habe die Identit344t der Rechnungsnummern best344tigt, daf374r aber keine Erkl344rung gehabt. Die Indizwirkung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der angebli-chen Ver344u337erung des Anlageverm366gens sei ebenfalls in verfahrenswidriger Weise unber374cksichtigt geblieben. 6 2. Diese Geh366rsr374gen sind begr374ndet. Das Berufungsgericht hat unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG Teile des entscheidungserheblichen Vor-bringens des Kl344gers 374bergangen. 7 a) Die doppelte Verwendung einer Rechnungsnummer stellt, wenn es f374r die Doppelvergabe keine nachvollziehbare Erkl344rung gibt, ein starkes Indiz f374r ein manipulatives Vorgehen des Rechnungsstellers dar. Der hierzu vernomme-ne Zeuge St. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift keine plausible Erkl344-rung daf374r geben k366nnen, warum die umstrittene Rechnung dieselbe Nummer tr344gt wie die an S. gerichtete. Hierbei f344llt auf, dass das 344u337ere Erschei- 8 - 6 - nungsbild der Rechnung S. eine F374lle von signifikanten 334bereinstimmungen mit der ebenfalls bei den Akten befindlichen Rechnungsdurchschrift vom 29. Januar 2004 mit der Folgenummer 92.076 aufweist, gerichtet an die T. GmbH. Von dem gemeinsamen Erscheinungsbild dieser bei-den Rechnungen weicht die umstrittene Rechnung in einer Reihe von Punkten ab. Dies beginnt mit der Schreibweise der "Null" und setzt sich fort unter ande-rem bei derjenigen der Jahreszahl und (gleich mehrere Abweichungen fallen ins Auge) bei der Schreibweise der Umsatzsteuerposition. Auf ein manipulatives Vorgehen der Schuldnerin durch "R374ckverlegung" der anfechtungsrelevanten Vorg344nge weist auch der Umstand hin, dass nach den Ergebnissen der Son-derpr374fung des Finanzamts ausweislich des Pr374fungsberichts vom 29. Sep-tember 2004 der entsprechende Umsatz und der Vorsteuerbetrag aus der Ver-344u337erung des Anlageverm366gens in die Umsatzsteuer-Voranmeldung f374r den Monat Januar 2004 keinen Eingang gefunden haben. Die entsprechende Erkl344-rung der Schuldnerin ist am 8. M344rz 2004 beim Finanzamt eingegangen. Die Nichtber374cksichtigung der Betr344ge aus der umstrittenen Rechnung spricht e-benfalls daf374r, dass diese Rechnung erst nach diesem Zeitpunkt und damit in dem letzten Monat vor Antragstellung erstellt und zum Nachteil der Gl344ubiger-gesamtheit r374ckdatiert worden ist. Die vorstehenden, bei der Beweisw374rdigung vollst344ndig unber374cksichtigt gebliebenen Umst344nde lassen auch die vom Berufungsgericht verwerteten In-diztatsachen in einem anderen Licht erscheinen. Deuten gleich mehrere ge-wichtige Umst344nde darauf hin, dass der Schuldner manipulativ vorgegangen ist, um freie Teile seines Anlageverm366gens dem Zugriff der Gl344ubigergesamtheit zu entziehen, stellt es entgegen der Beweisw374rdigung der Vorinstanz auch 9 - 7 - kein entlastendes Indiz dar, dass in einem im Anfechtungsprozess vorgelegten Ausdruck des Jahreskontos der Schuldnerin per 2. September 2008 nach dem "derzeitigen Stand der Buchf374hrung" die Buchung des Kauferl366ses schon unter dem 29. Januar 2004 erfolgt ist. b) Das Verfahren des Berufungsgerichts findet in den Vorschriften des Prozessrechts (247 286 ZPO) oder des materiellen Rechts keine St374tze und ver-st366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das angefochtene Urteil beruht auf der Ge-h366rsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders ent-schieden h344tte (BVerfGE 60, 247, 250; 89, 381, 392 f; BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205). Liegt der ma337gebliche Zeitpunkt (247 140 Abs. 1 InsO) in dem von 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gesch374tzten Zeitraum, so ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (II 1 und 2 der Urteilsgr374nde), die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam. 10 3. Bei dieser Sachlage kommt es in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr darauf an, dass die Vorinstanz - wie der Kl344ger mit Recht als Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG r374gt - zum angenommenen Anfechtungszeitpunkt "29. Januar 2004" f344llige Zahlungsverpflichtungen von nur 17.475,96 200 festge-stellt hat. In erster Instanz waren nach dem unstreitigen, wenn nicht sogar von der Beklagten zugestandenen Vorbringen des Kl344gers Mieten von 47.208,52 200 11 - 8 - f344llig. Die Ablehnung der Deckungsanfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO leidet deshalb ebenfalls an einem Geh366rsversto337. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 30.03.2007 - 4 O 142/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.2008 - 1 U 62/07 -
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