BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 202/08 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Ab s. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu m 9 . September 2011 eing e- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, de n Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Au f die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammer gerichts vom 17 . Juni 200 8 aufgehoben. Die Berufung de s Klägers gegen das Urteil der Zivilkam mer 21 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg vom 24. Januar 2008 wird zurückg ewiesen. Die Kosten des Re chtsstreits trägt der Kläger . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Kläger wurde im Dezembe r 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in B . zu erwerben. Der Vermittler war für Firmen der H . Gruppe tätig, die 1 2 - 3 - seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die di e Beklagte und ve r- schiedene Banken finanzierte n . Z ur Finanzierung des Kaufprei ses beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung ein es tilgungsfreie n Vorausdarl e- hen s in Höhe von 198.000 DM sowie den Abschluss zwei er Bauspar ver träge. Mit notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1998 unterbreitete er der Verkäuf e- rin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. Unter Ziffer III. 3. d er Anlage I der Urkunde bevollmächtigte er eine Notariatssekretärin, ihn bei der Bestellung e i- ner Grund schuld zur Absi cherung des beant ragten Darlehens zu vertreten s o- wie ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand und in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Verkäuferin nahm dieses Ang e- bot durch notarielle Erklärung vom 18. Dezember 1998 an. Mit notarieller Grun dschuldbestellungsurkunde vom selben Tage erklärte der Kläger, hierbei vertreten durch die Notariatssekretärin, er stimme der Bestellung einer Grun d- schuld zugunsten der Beklagten in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzü g- lich 12 % Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffe r V. der Urkunde übernahm er die pe r- sönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der Beklagten insoweit der s o- fortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 21. Dezember 1 998 unterzeichnete der Kläger den von der Beklagten vorbereiteten Vorau s- darlehens - und Bausparvertrag. Als Sicherheiten wurden in § 2 der Vertragsu r- kunde die Abtretung der Bausparguthaben und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Beklagten vereinbar t. Die Valuta wurde zum Erwerb der Eige n- tumswohnung verwendet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus dieser Urkunde wegen des Grundschuldb etrags in sein persönliches Vermögen betrieben wird. Er beruft sich darauf, dass die Unterwerfungserkl ä- rung in der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der Vertr e- 3 - 4 - terin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Unte r- w erfungserklärung sei mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe kond i- zierbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufu ngsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstel lung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be rufungsurteils und zur Zurück weisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, d ie Zwangsv ollstr e- ckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Dezember 1998 sei unzulässig, s o- weit sie aus deren Ziffer V. wegen der in Höhe der Grundschuld übernomm e- nen persönlichen Haftung des Klägers betrieben werde, denn d ie Beklagte h a- be die Erklärungen des Klägers zur persönlichen Haftungsübernahme und zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Grundschuldbetrages ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb diese der Kond iktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB unterlägen. Ein Schuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwe r- fung des Klägers könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom 14. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu g e- 4 5 6 - 5 - macht und die Notariatsangestellte entsprechend bevollmächtigt habe, denn dieses Angebot sei nicht an die Beklagte ge richtet gewesen . Auch die abschli e- ßende Regelung der Kreditsicherheiten im Darlehensvertrag umfasse neben der Grundschuldeintragung k eine p ersönliche Schuldübernahme n ebst Zwangs - vollstre ckungsunterwerfung . Dem Darlehensnehmer sei es nur dann untersagt, sich gegenüber der finanzierenden Bank auf die Unwirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn sich seine Verpflichtu ng zur Unte r- werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dem Darlehensvertrag ergebe. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Wie der erkennende Senat nach dem E rla ss des Berufungsurteils mehrfach entschieden und eingehend begründet hat , steht einem Darlehen s- nehmer hinsichtlich seines eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung kein Rückg e- währanspruch zu. Dies folgt daraus, dass das abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebe ne vollstreckbare Schuldverspr e- chen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst. Deshalb besteht für den Darl e- hensgeber ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht. Auch ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist folglich - wenn es wie hier eine noch bestehende Ve r- bindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (Senat, Urteile vom 22. Juli 2008 - XI ZR 7 8 - 6 - 389/07, BGHZ 177, 345 Rn. 21 und vom 17. März 2009 - XI ZR 124/08, j uris Rn . 14 sowie Beschluss vo m 29. September 200 9 - XI ZR 44/09, WM 2009, 2212 Rn. 7 , jeweils mwN ). 2. So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat - wirksam vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Notariatsangestellte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - XI ZR 124/08, jur is Rn. 10) - in der notariellen Grundschuldb e- stellungsurkunde vom 18. Dezember 1998 ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwer fung abgegeben. Dieses sichert seinerseits eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den Darlehensrückzahlungsanspru ch der Beklagten aus dem Vorausdarlehens - und Bausparvertrag vom 17./21. Dezem - ber 1998. Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 O 396/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 - 17 U 16/08 - 9
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