BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 202/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 398.986,66 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Beschwerde ist unbegr374ndet; denn sie deckt keinen Zulas-sungsgrund auf. 1 1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Beru-fungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzurei-chend erachteten Klagebegr374ndung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatz-bedeutung. 2 Das von der Beschwerde angef374hrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. M344rz 1979 (I ZR 29/77, WM 1979, 786, 787) kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt 374bertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren 3 - 3 - und ein Verfahren der einstweiligen Verf374gung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kl344ger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die f374r sich tragende W374rdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt. 2. Soweit der Beklagte in dem Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG, 247 139 ZPO prozessleitende Ma337nahmen bez374glich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverf374gung entsprechende Bedenken ge344u337ert hat. Im 334brigen hat es der Beklagte vers344umt, im Blick auf die bis zum Termin nicht vorhandenen Akten einen Versetzungsantrag zu stellen. 4 3. Die weiter geltend gemachten Geh366rsr374gen (Art. 103 Abs. 1 GG) grei-fen ebenfalls nicht durch. 5 a) Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kl344ger den mit dem Beklagten L. ge-schlossenen Vertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Geh366rsversto337 beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gr374nde die Anfechtung gest374tzt und ob sie folglich begr374ndet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L. mangels Darlegung von Zweifeln an seiner Zahlungsf344higkeit 6 - 4 - beitreibbar war, steht seine W374rdigung in Einklang mit der Senatsrechtspre-chung (BGH, Urt. v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489 Rn. 36). b) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Kosten f374r die zweite Planungsstufe lediglich den Betrag von 77.916,42 200 statt des Betrages von 91.666,38 200 ber374cksichtigt. Soweit der Be-klagte insoweit Darlegungen der Kl344ger zum Inhalt des zwischen ihnen und dem Architekten S. geschlossenen Vergleichs vermisst, wurde nicht das rechtliche Geh366r des Beklagten verletzt. 7 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 O 160/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-10 U 37/08 -
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