BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 202 /09 vom 1. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterinnen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Ri chter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem U r- teil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25 . November 2009 wird auf Kos ten der Beklag ten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1 5 .000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statt haft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wer t- grenze von 20.000 nicht ( § 26 Nr. 8 EGZPO ) . Die Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitw ert für das Verfa h- ren gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der En t- scheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde auf 15.000 zen. Die Parteien streiten über das Recht der Bekla gten zur Fortführung des Ehenamens . Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtl i- che Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG heran gezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichti gen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens - und Einkommensverhältnisse der Parteien. 1 2 3 - 3 - Die Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten wird. E ine Beeinträchtigung wirtschaftliche r Intere ssen der Ehefrau ist nicht e r- kennbar . Den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der S a- che , der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens - und Vermögen s- verhältnisse n der Parteien wird durch einen Werta nsatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusa m- menhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet . Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.09.2008 - 1 O 257/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 U 233/08 - 4
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