BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 202/10 Verkündet am: 29. September 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: D ie Revision gegen das U rteil des 27. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 4 . Ok tober 2007 über das Vermögen der W . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Dezember 2007 eröffneten Insolvenzverfahren . Im Anschluss an den Eröf f- nungsantrag war der Kläger a m 11. Oktober 2007 zum vorläufigen Insolven z- verwalter mit Zustimmungsvorbehalt e rnannt worden . Zwischen der Schuldnerin und der Einzel firma W . bestand eine u m- satzsteuerrechtliche Organschaft, bei der die Schuldnerin als Organgesellschaft und die Einzelfirma W . als Organträger fungierte. Das beklagte Land zog aufgrund ei ner ihm erteilten Einzugsermächtigung von dem bei einer S . geführten Konto der Schuldnerin am 13. Juli, 14. August und 13. September 2007 Umsatzsteuerbeträge von insge samt 55.351,41 e- schäftstätigkeit der Schuldnerin beruhten. Durch Schreiben vom 15. Oktober 1 2 - 3 - 2007 setzte der Kläger das beklagte Land von dem über das Vermögen der Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag und von seiner Be ruf ung zum vorläuf i- gen Insolvenzverwalter in Kenntnis. Ferner genehmigte er die von dem bekla g- ten Land vorgenommenen Lastschriften, kündigte aber zugleich an, nach Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens die Zahlungen im Wege der Anfechtung zurüc k- zufordern. Die Vorinstanzen h aben - nach Erstattung eines Betrages von 15.146,17 - der auf Zahlung von 40.205,24 Mit d er von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr ünde: Die Revision ist nicht begründet. I . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Genehmigung der Las t- schri f ten durch den Kläger, die zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt habe, liege eine anfechtbare Rechtshandlung. Zu Unrec ht berufe sich das beklagte Land unter Hinwe is auf die Entscheidung BFHE 226, 391 darauf, nicht Gläubigerin der Schuldnerin, sondern nur des Organträgers gewesen zu sein. Die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger bestimme sich nach zivilrechtl i- chen und nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben. Aus der umsatzsteuerrech t- lichen Organschaft ergebe sich, dass sowohl der Organträger als auch die O r- 3 4 5 - 4 - gangesellschaft Steuerschuldner seien. Die nur subsidiäre Haftung der Orga n- gesellschaft lasse die Stellung des Finanzamts als deren Insolvenzgläubiger nicht entfallen. Zwar sei ein Haftungsbescheid gegen die Schuldnerin nicht e r- gangen. Der Haftungsanspruch entstehe aber mit der Erfüllung der Vorausse t- zung en der Haftungsnorm unabhängig von dem Erlass eines Haftungsb e- scheids, d em nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO seien gegeben, weil die Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 15. Oktober 2007 mit der Genehmigung der Lastschriften auch K enntnis von dem Eröffnungsa n- trag erlangt habe. Die Insolvenzanfechtung sei nicht wegen einer vorrangigen Anfechtung gegenüber dem Organträger ausgeschlossen. Es gelte nicht der Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter stets zuerst gegen den solventen Or ganträger im Wege der Anfecht ung vorgehen müsse. Stünden zwei Anfechtungsansprüche gleichstufig nebeneinander, liege eine Gesamtschuld (§ 426 Abs. 1 BGB) vor. Dann sei es Sache des Insolvenzverwalters, welchen Anfechtungsschuldner er in Anspruch nehme. II . Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prü fung stand. Die Klageforderung findet bereits ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 InsO . Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Prüfung und Entscheidung, ob der von dem Bundesfinanzhof geäu ßerten Auffassung (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391) zu folgen ist, wonach in Fällen der vorli e- genden Art eine Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO ) gegen die Finanzve r- 6 7 - 5 - waltung ausscheidet. Jedenfalls hat der Bundesfinanzhof i n Fällen der vorli e- genden Art die Möglichkeit einer Vorsatzanfechtung nicht ausgeschlossen (B F H, aaO, S. 395). 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2. Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin l iegt hier in der Mitte November 2007 erfolgten fingierten Genehmigung des von dem beklagten Land vorg enommenen Lastschrift einzugs. Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehm igung der Lastschrif t- buchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11). Die Genehm i- gung ist nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2007 erteilt worden, weil die Erklärung an das beklagte Land und damit den falschen Adressaten gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigu ngsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB - Spk waren aber Mitte November 2007 mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 30. September 2007 erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). Da der Kläger bere its mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 das bekla g- te Land über den Insolvenzantrag unterrichtet hatte, wurde die fingierte G e- 8 9 10 - 6 - nehmigung als anfechtbare Rechtshandlung Mitte November 2007 und damit nach der Antragstellung vorgenommen (BGH, Urteil vom 30. Sept ember 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14). 3. Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung setzt abweichend von §§ 130, 131 InsO nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu betrachten ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14, 17). Vielmehr richtet sich die Vorsatzanfechtung gegen jeden Lei s- tungsempfänger. 4. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben. Auch soweit die Zahlu n- gen aus einem nur geduldeten Überziehungskredit erfolgten, liegt eine Gläub i- gerbenachteiligung vor (BGH, Urteil vom 6. Okto ber 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff). 5 . Die Schuldnerin hat mit einem von dem beklagten Land erkannten B e- nachteiligungsvorsatz gehandelt. a) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeb en, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten a n- deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteil i- gungsvorsatz (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190, 194 f mwN; vom 20. Dez ember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 19 ; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 8 ). In diesem Fall weiß der Schuldner, 11 12 13 14 - 7 - dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu b efriedigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f). Im Zei t- punkt der Genehmigung des Forderungseinzugs Mitte November 2007 war der Schuldne rin - wie der von ihr zuvor am 4 . Oktober 2007 gestellte Eigenantrag belegt - ihre Zahlungs unfähigkeit bekannt. Die Befriedigung des beklagten La n- des bedeutete auch aus der Warte der Schuldnerin zwangsläufig, dass die ü b- rigen Gläubiger mit einer geringeren Quote vorlieb nehmen mussten. b) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schu ldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist e in solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über d e n B enachteiligung svorsatz im Bilde (B GH, Urteil vom 10. November 20 05 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 14 3, 154 ; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19 ; vo m 30. Juni 2011, aaO Rn. 21 ). Das Mitte Oktober 2007 über den Insolvenzantrag unterric h- tete beklagte Land erkannte im Zeitpunkt der Mitte November 2007 erfolgten Lastschriftg e nehmigung durch seine maßgeblichen Sachbearbeiter (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 21) , dass infolge der ihm zuteil gewordenen Lei s- tung die Befriedigung a nderer Gläubiger beeinträchtigt werden würde. Auf gr und des bei Vornahme der Rechtshandlung bereits gestellten Eröffnungsa ntrag s war aus der Warte sowohl der Schuldnerin als auch des beklagten Landes eine Rettung des Unternehmens und eine erfolgreiche Fortsetzung seiner G e- schäftstätigkeit ausgeschlossen. Angesichts der unmittelbar zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahren s und der von der Schuldnerin dem beklagten Land noch nach der Antragstellung gewährten bevorzugten Befriedigung ergibt sich zwangsläufig , das s die Schuldnerin mit Benachteiligungsvo rsatz handelte und das beklagte Land dies erkannte . 15 - 8 - II I . Danach ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als z utreffend darstellt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanze n: LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.01.2010 - I - 4 O 132/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2010 - I - 27 U 26/10 - 16
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