BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 202/13 Verkündet am: 24. Februar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 3. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28 . Mai 2013 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung zu den außerg e- richtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist. Die Sache wi rd im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 23 . Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres E hemannes (im Fo l- genden: Zedent) die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter A n- lageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch. Der Zedent, früher Geschäftsführer und leitender Angestellter bedeute n- der Unternehmen der Medienbranche, war Kunde der Bank und mit deren Beratung hinsichtlich seiner Wertpapieranlagen un zufrieden . Er übertrug 1 2 - 3 - deswegen Anfang des Jahres 2005 sein Wertpapierdepot zur Beklagten zu 1) , in dem sich neben Zertifikaten und Genussschein en überwiegend Aktien befa n- den. In einem mit dem früheren Beklagten zu 2) , einem Mitarbeiter der Bekla g- ten zu 1) (im Folgenden: Berater) geführten Erstgespräch im Januar 2005 wu r- den die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Anlagestrategie bespr o- chen und festgelegt . Über das Wertpapierdepot wickelte der Zedent in der Folgezeit zahlre i- che Wertpapiergeschäfte ab , u.a. erwarb er a uf teilweise telefonische Em p- fehlung en des Beraters im November 2007, Dezember 2007 und im Juli 2008 jeweils 50 Zertifikate der L. zum Kurswert von insgesamt 1 37 . 0 46,50 sowie i m Dezember 2007 und August 2008 insgesamt 1.000 Zertifikate der B . zum Kurswert von insgesamt 76.015 . Die Beklagte zu 1) stellte dem Zedenten Provisionen von 0,5% bzw. 1% in Rec h- nung und erhielt von den Emittenten für die Vermittlung der Zertifikate weitere Provisionen in Höhe von je weils 3 - 4% des Ausgabepreises. Mit der Klage hat die Klägerin, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufk l ä- rungs - und Beratungsfehler, sowohl die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2) als Berater Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate auf Rüc k- zahlung der Anlagebeträge einschließlich der in Rechnung gestellten Provisi o- nen von insgesamt 214.709, 15 zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche r Recht s- anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen. Mit ihrer nur noch gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufung hat die Klägerin zuletzt Z ahlung von 208.675,52 nebst Zinsen Z ug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate sowie die Feststellung begehrt , dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 6.033,63 aufgrund erlangter Au s- schüttungen erledigt hat. Hilfsweise hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 183.690,5 5 wegen unterbliebener Mitteilung über das herabgestufte 3 4 - 4 - Rating der L. im Juli 2008 verlangt. Das Ber u- fungsgericht hat die Beklagte zu 1) dem Hauptantrag entsprechend verurteilt. Hiergegen richtet sich d ie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B e- klagten zu 1) . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufung s- gericht s . I. Das Be rufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) sei konkludent ein B e- ratungsvertrag zustande gekommen, a ls sich dieser Anfan g des Jahres 2005 an die Beklagte zu 1) gewandt habe, um hinsichtlich möglicher Anlagestrategien und - formen beraten zu werden. Die Beratung der Beklagten zu 1) sei wegen zweier Aufklärungspflichtverletzungen fehlerhaft gewesen. Zunächst sei der Zedent über das allgemeine Emittentenrisiko, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform gehöre , nicht aufgeklärt worden, obwohl ein dahin gehender Aufkl ä- rungsbedarf bestanden habe, weil dem Zedenten das Ris iko nicht bewusst g e- wesen sei . 5 6 7 8 - 5 - Da die Empfehlung, in Zertifikate zu investieren, dem Zweck habe dienen sollen, die Risiken der Einzelinvestitionen des Zedenten in Aktienwerte und in Genussscheine zu verringern, habe die Beklagte zu 1) die Aufklärung ges chu l- det, dass die Kapitalrückzahlung am Fälligkeitstag von der Zahlungskraft des jeweiligen Emittenten abhängen würde. Darüber habe der Berater den Zede n- ten, was die Beweisaufnahme ergeben habe, mündlich nicht aufgeklärt. Die von dem Berater bekundete Risi koaufklärung habe sich nämlich auf das konkrete Emittentenrisiko beschränkt , da e ine Aufklärung über die Bedeutung des R a- tings eines Emissionshauses nur dessen aktuelle Bonität anspreche . Sie treffe aber keine Aussage über mögliche Auswirkungen einer mange lnden Bonität, e r- fasse insbesondere nicht das generelle Gegenparteirisiko. Die mündliche Aufklärung des Zedenten über das generelle Gegenparte i- risiko bei Zertifikaten sei auch nicht mangels Aufklärungsbedarfs entbehrlich gewesen. Zwar entfalle nach höch strichterlicher Rechtsprechung die Aufkl ä- rungspflicht der Bank, wenn der Anl eger das generelle Gegenpartei risiko von Zertifi katen beispielsweise aus sei nem bisherigen Anlageverhalten kenne oder sich insoweit als erfahren geriere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufna h- me stehe aber zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Zedent bei Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere kein präsentes Wissen d a- von gehabt habe, dass die Rückzahlung des in Zertifikate investierten Kapitals im Unterschied zu Wertpapierfonds und vergleichbar von ihm abzustoßender Einzelanlagen in Aktien und Genussscheinen von der Bonität des Emittenten abhänge. Der als Zeuge vernommene Zedent habe angegeben, er habe zwar gewusst , dass von ihm gehaltene Genussscheine und Ei nzelaktien ein Emitte n- tenrisiko bergen würden, er habe aber gedacht , dass bei Zertifikaten sein Geld ähnlich angelegt sei wie in Aktienfonds. Zwar hätten sich im Depot des Zede n- ten ausweislich der Depotübersicht vom 16 . Dezember 2004 bereits Zertifikate be funden. Der Zedent habe jedoch plausibel erklärt, dass dies auf Empfehlu n- 9 10 - 6 - gen der Wertpapierberater der Bank beruht habe , mit deren Beratung und Betreuung er unzufrieden gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Aufklärungsbedarf des Zedenten unter Bezugnahme auf eine von der Beklagten zu 1) herausgegeben e Brosch ü- re " Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren " (im Folge n- den: Basisinformationen) verneint. Zwar könne eine gebotene Aufklärung auch durch Übergabe und Ver weis auf schriftliche Informationen erfolgen. Die nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Landgerichts anlässlich der E r- stellung von WpHG - Erfassungsbögen erfolgte Übergabe der umfangreichen Broschüre sei aber nicht geeignet gewesen, den Zedenten in gebotener Weise über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären. Es hätte vielmehr eines au s- drücklichen Hinweises darauf bedurft , dass der Zedent ergänzende Angaben zu der Struktur und den Risiken von Zertifikaten dieser Broschüre entnehmen m ö- ge. An ei ner solchen ausdrücklichen Bezugnahme auf die schriftlichen An gaben in der Broschüre habe es gefehlt , da der Berater dem Zedenten nicht bestimmte Seiten der Basisinformationen, etwa die Seiten über Zertifikate, zur Lektüre a n- empfohlen habe. Weiter habe es die Beklagte zu 1) unterlassen, die ihr seitens der Emi t- tenten der empfohlenen Wertpapiere versprochenen ( Innen - )P rovisionen offe n- zulegen. Der Bundesgerichtshof habe die Frage des Bestehens einer Aufkl ä- rungspflicht über der Bank zufließende Vergütungen im Urteil vom 26 . Juni 2012 XI ZR 356/11 für den Fall, dass der Kunde bei Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Au f- schlag an die Bank zahle, unentschieden gelassen. Diese Frage sei für den vo r- liegenden Fall u ngeachtet dessen zu bejahen, dass es sich ausweislich der vorgelegten Wertpapierabrechnung um Festpreisgeschäfte gehandelt habe , weil der Zedent an die Bank Provisionen habe entrichten müssen . 11 12 - 7 - Die Beklagte zu 1) habe neben den Außenprovisionen in Höhe von 0,5% bzw. 1%, die sie dem Zedenten für ihre Vermittlungstätigkeit in Rechnung g e- stellt habe, unstreitig Innenprovisionen von 3% - 4% von den Emittenten e r- langt. Darüber habe der Berater den Zedenten nur unvollständig informiert. Der Berater habe zwar a ngegeben, dem Zedenten die Provisionen offengelegt zu haben, indem er sie auf die Dauer der Laufzeit umgerechnet habe. Er habe nach eigenem Bekunden den Zedenten aber nicht darauf hingewiesen, dass auch im Falle vorzeitiger Kapitalrückzahlung die Provision en in voller Höhe von 3% bzw. 4% anfallen würden. Die Aufklärung des Zedenten sei daher im Hi n- blick auf den nicht fernliegenden Fall der vorzeitigen Kapitalrückzahlung unvol l- ständig und damit falsch gewesen. Zudem hätte der Berater den Zedenten au f- klären m üssen, dass die jeweilige Provision des Emittenten neben der vom Z e- denten an die Beklagt e zu 1) zu zahlenden Provision anfalle. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Beg ründung lässt sich eine Verletzung der Pflicht der Beklagte n zu 1) aus dem im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit stehenden Beratungsvertrag, den Zedenten auf das Zert i- fikaten innewohnende allgemeine Emittentenrisiko hinzuweisen , nicht anne h- men . a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine beratende Bank den Anleger bei Erwerb von Zertifikaten über das sog. allgemeine Emittentenrisiko aufzukläre n hat . Nach gefestigter Rechtspr e- chung gehört zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform des Zert i- fikats gegenüber dem Anleger, dass kein vom sonstigen Vermögen des Emi t- 13 14 15 16 - 8 - tenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird und damit die Rückzahlung generell von der Bonität des jeweiligen Emittenten bzw. Garantie gebers zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt . Der Anleger muss info r- miert sein, dass er im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit das angelegte K a- pital vollständig verliert (Senatsurteil vom 27 . September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 26 f . mwN) . Zu den die Beratungspflicht im konkreten Fall bestimmenden Umständen in der Person des Anlegers gehört dessen Wissensstand über die Anlageg e- schäfte der vorgesehenen Art. Nicht aufklärungsbedürftig sind deshalb Kunden, die über ausreichende Kennt nisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten G e- schäften verfügen oder sich als erfahren gerieren (Senatsurteile vom 28 . September 2004 XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2206 , vom 28 . Juni 2005 XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 320 , vom 27 . September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 30 und vom 27 . November 2012 XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 30 f. ). b) D ie Aufklärungsbedürftigkeit des Zedenten hinsichtlich des allgeme i- nen Emittentenrisikos hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bejaht. aa) T atri chterliche F eststellung en zur Aufklärungsbedürftigkeit eines A n- legers über das mit Zertifikaten verbunden e allgemeine Emittentenrisiko sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf zu überprüfen , ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Be weisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk gesetze und Erfahrungs sätze ve r- stößt ( vgl. Senatsbeschluss vom 19 . Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 sowie Senatsurteile vom 27 . Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 und vom 27 . September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2272 Rn. 29, insoweit nicht in BGHZ 191, 119 abgedruckt, jeweils mwN). Die vom Ber u- 17 18 19 - 9 - fungsgericht gegebene Begründung für eine Aufklärungsbedürftigkeit des Z e- denten hält dieser Überprüfung nicht stand. bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings nicht bereits aus der beruflichen Tätigkeit des Zedenten auf dessen mangelnde Aufkl ä- rungsbedürftigkeit geschlossen werden . Die berufliche Qualifikation eines Ku n- den allein reicht nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit bestimmten Anlagegeschäften zu unterstellen, solange keine konkreten A n- haltspunkte bestehen, dass er solche Kenntnisse im Zusammenh ang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (Senatsurteil vom 22 . März 2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 25 mwN). cc) Der Zedent hatte aber vor der Übertragung seines Depot s zur B e- klagten zu 1) im Jahr 2005 bereits bei der Bank Zertifikate erworben. Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar angenommen, dass solche , von der Beklagten zu 1) behauptete Vorerfahrung en gegen die Aufklärungsbedürftigkeit des Zedenten sprechen können . Es hat dies e dann jedoch denk gesetzwidrig verneint . (1) Ob ein Anleger durch frühere Anlagegeschäfte ausreichende Kenn t- nisse bezüglich des betroffenen Anlageprodukts erworben hat, muss der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Der Anleger kann bei diesen Anlag egeschäften über das konkret in Frage stehende Risiko aufg e- klärt worden sein. Die Feststellung einer konkreten frühere n Beratung ist aber nicht e rf orderlich , wenn der Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertif i- katen unmittelbar aus seinen bisherige n Anlagegeschäften kennt (vgl. Senat s- u r teile vom 28 . Juni 2005 XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 320 , vom 27. September 2011 XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32 und vom 27 . November 2012 XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 3 0 f. ). 20 21 22 - 10 - (2) Ob der Zedent vorlie gend im Zusammenhang mit den früheren Zert i- fikatgeschäften auf das allgemeine Emittentenrisiko hingewiesen worden ist oder dabei entsprechende Kenntnisse erworben hat , hat das Berufungsgericht nicht geklärt . Diese Lücke lässt sich entgegen der Ansicht de s Berufungsg e- richts auch nicht durch die Feststellung schließen , der frühere Erwerb von Ze r- tifikaten habe auf Anlageempfehlungen der damaligen Depotbank beruht, mit deren Beratungen und Betreuung er " unzufrieden gewesen sei " . Denn dieser Umstand l ässt du rch vorangehende Beratungen oder Erfahrungen tatsächlich erworbene Kenntnisse nicht entfallen . dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind solche früher er worbenen Kenntnisse des Zedenten auch nicht deshalb von vornherein ohne Bedeutung, weil er im Zeitpunkt der Beratung insoweit kein " präsentes Wissen " hatte. Es besteht nämlich ke in erneuter Aufklärungsbedarf, wenn der Anleger tatsächlich über ausreichende Kenntnisse zum allgemeinen Emittentenrisiko verfügt . Vergegenwärtigt er sich dieses Wissen im Zeitpunkt der konkreten A n- lageentscheidung nicht , so geht das grundsätzlich zu seinen Lasten . c) Weiter hält die Begründung des Berufungsgerichts zur Verletzung der Hinweispflicht auf das allgemeine Emittentenrisiko durch die Beklagte zu 1) r e- visionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Auf Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil kann nicht au s- geschlossen werden, dass der Zedent durch die übergebenen Basisinformati o- nen über das allgemeine Emittentenrisiko hinreichend aufgeklärt w orden ist . (1) Zutreffend geht das Berufungsgericht noch davon aus, dass d ie ber a- tende Bank ihre Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe von schriftl i- chem Informationsmaterial erfüllen kann (BGH, Urteile vom 11 . Mai 2006 III ZR 205/05, WM 2 006, 1288 Rn. 9, vom 18 . Januar 2007 - III ZR 44/06, 23 24 25 26 27 - 11 - WM 2007, 542 Rn. 17 aE und vom 8 . Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 f. mwN). Auch allgemein gehaltenes schriftliches Material wie hier die Basisinformationen kann geeignet sein, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären ( vgl. Senatsurteile vom 11 . November 2003 XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f., vom 27 . September 2011 XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32, vom 29 . April 2014 XI ZR 477/12, juris Rn. 29 und vom 25 . November 2014 - XI ZR 480/13, juris Rn. 32) . (2) Die weitergehende Anforderung des Berufungsgerichts, d ie Beklagte zu 1) hätte zur Erfüllung ihrer P flicht , auf das allgemeine Emittentenrisiko hi n- zuweisen, jeweils ausdrücklich auf bestimmte Seiten der Basisinformationen B ezug nehmen und dem Zedenten diese Seiten zur Lektüre an empfehlen mü s- sen , ist damit nicht vereinbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schloss die Beklagte zu 1) mit dem Zedenten nicht erst im Zusammenhang mit den konkreten Em p- fehlungen zu d en hier streitgegenständlichen Anlagegeschäften, sondern b e- reits im Rahmen des ausführlichen Erstgesprächs am 25 . Januar 2005 , in dem die Anlagestrategie festgelegt und zur Reduzierung der Risiken von Aktienanl a- gen allgemein der Erwerb von Zertifikaten ver einbart worden ist, konkludent e i- nen Beratungsvertrag und übergab dabei die Basisinformationen. Durch die in einem solchen Zusammenhang erfolg te Übergabe von schriftlichem Informat i- onsmaterial ist für einen Anleger hinreichend deutlich, dass diese Informat ione n der ergänzenden Aufklärung und Beratung für nachfolgende konkrete Anl a- gegeschäfte dienen sollen. Erfassen die übergeben e n schriftlichen Informati o- nen die später gezeichneten Anlage n hier Zertifikate kann der Anleger auch allgemein gehaltenem schriftlichem Material die zu dieser Anlageform mitgetei l- ten Risiken hier das allgemeine Emittentenrisiko entnehmen (vgl. dazu S e- natsurteil vom 25 . November 2014 XI ZR 480/13, juris Rn. 32 mwN) , ohne 28 29 - 12 - dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf bestimm te Seiten der schriftlichen Informationen und einer Aufforderung zu deren Lektüre bedarf . Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Berater später ausdrücklich oder konkludent den Eindruck erweckt hätte , den Anleger im Rahmen der Empfehlung der einzeln en Anlagen erschöpfend mündlich aufgeklärt und beraten zu haben . Dafür ist vo r- liegend jedoch nicht s festgestellt. Aus der Senatsrechtsprechung zu " Basisinformation en über Börsente r- mingeschäfte " (Senatsurteile vom 14 . Mai 199 6 XI ZR 188/95, WM 1996, 12 14, 1215, vom 24 . September 1996 XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f. und vom 28 . September 2004 XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2207) ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn das dort in verschiedenen Formen überlassene sehr umfangreiche Informationsmaterial enthielt nicht nur verstreute und l ü- ckenhafte , sondern zum Teil widersprüchliche Angaben (Senatsurteile vom 14 . Mai 199 6 und vom 24 . September 1996 , jeweils aaO) . Nach dem mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufung s- gerichts im Revisions v erfahren zu unterstellenden Inhalt der Basisinformati o- nen wäre damit der Zedent über das mit Zertifikaten verbundene allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden. bb) Weiter kann die Begründung, mit der das Berufungs gericht zwar eine mündliche Risikoau fklärung zum konkreten Emittentenrisiko bejaht, darin aber allgemein keinen Hinweis auf das generelle Gegenparteirisiko sieht, keinen B e- stand haben. Zwar kann a uch d ie Beweiswürdigung, ob der Anleger auf das al l- gemeine Emittentenrisiko ausreichend hingewie sen worden ist, im Revision s- verfahren nur daraufhin überprüf t werden , ob sie vollständig und rechtlich mö g- lich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. S e- natsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2272 Rn. 29, i n- so weit nicht in BGHZ 191, 119 abgedruckt) . Dieser Überprüfung hält die B e- 30 31 32 - 13 - gründung des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Hinweises auf das allg e- meine Gegenparteirisiko aber nicht stand. (1) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Risikoaufklärung der B e- k lagten zu 1 ) habe zwar die Bedeutung des Ratings des Emissionshauses und f olglich das konkrete Emittentenrisiko umfasst . Daraus habe sich aber aus Sicht des Zedenten nicht ableiten lassen , die Rüc kzahlung des Anlagekapitals sei an die Bonität der Emittenti n gebunden, sodass eine Aufklärung über das allg e- meine Emit tentenrisiko nicht erfolgt sei. (2) Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass die Hinweispflichten zum allgemeinen und zum konkreten Emittentenrisiko dieselbe wirtschaft liche G e- fahr für den Anl eger betreffen , nämlich die mögliche Unf ähigkeit des Emittenten der Anleihe zu deren Bedienung im Fälligkeitszeitpunkt. Das allgemeine Emi t- tentenrisiko beschreibt die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität des Emittenten (Senatsurteil vom 2 7 . September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 25), während das konkrete Emittentenrisiko im Einzelfall bestehende Anhaltspunkte für die drohende Zahlungsunfähigkeit dieses Emi t- tenten betrifft (Senatsurteile vom 27 . September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 24 und vom 27 . November 2012 XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 28 ; Senatsbeschluss vom 3 . Dezember 2013 XI ZR 301/11, WM 2014, 123 Rn. 7), also ein e erhöhte Wahrscheinlichkeit , dass sich das al l- gemeine Emittentenrisiko bei der konkret betr offenen Kapitalanlage verwir k l i- chen könnte . Deswegen vermittelt eine Risikoaufklärung über die Bedeutung der aktuellen Bonität des Emittenten eines Zertifikates im Allgemeinen zugleich die zugrunde liegende K enntnis, dass die Rückzahlung der betreffenden A nle i- he von der Zahlungsfä higkeit dieses Emittenten abhängt. Weshalb dieser allgemeine Zusammenhang dem Zedenten, mit dem nach Feststellung des Berufungsgerichts das konkrete Emittentenrisiko bespr o- 33 34 35 - 14 - chen worden ist, im vorliegenden Fall aufgrund besondere r Umstände verbo r- gen geblieben sein soll, sodass die Beklagte zu 1) ihre r Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, legt das Berufungsgericht nicht näher dar. Der Hinweis auf eine mögliche "Sicherstellung der Erst e mission" weist anders als die Revisionse r- wi derung annehmen will weder einen Bezug zum Vortrag der Parteien auf noch wird deutlich, weshalb insoweit aus Sicht des Zedenten zwar ein die streitgegenständlichen Zertifikate betreffendes konkretes Bonitätsrisiko besta n- den habe n kann, nicht aber ein all gemeines Emittentenrisiko . 2. E ine Pflicht der Beklagten zu 1) , den Zedent en , der die streitgege n- ständlichen Zertifikate von der Be klagten zu 1) im Wege eines Festpreisg e- schäfts erworben hat , über ihr damit verbundenes Provisionsinteresse aufzukl ä- ren , bestand entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht . a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die beratende Bank ihr generelles, für jeden Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typisches Gewinnerzielungsinteresse nicht offenbaren (Senatsu rteile vom 26 . Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 46, vom 16 . Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 49 und vom 24 . September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 23). E ine Bank ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, i h- ren Kunden darüber aufzuklären, dass sie fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts ( § 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) oder des Eigenhandels ( § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG) zu einem über ihrem Einkaufspreis liegenden Preis verä u- ßert (Senatsurteile vom 27 . September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37 , vom 26 . Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 und vom 16 . Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 27). Ein Umstand, der wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsve r- trags seine Schutzwürdigkeit entfallen (Senatsurteile vom 27 . September 2011 36 37 - 15 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 44 , vom 26 . Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 , vom 16 . Oktober 201 2 - XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 27 und vom 17 . September 2013 - XI ZR 332/12, WM 2 0 13, 1983 Rn. 11 ). Dabei ist unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungs - geschäft ihr Gewinninteresse realisiert (Senatsurteile vom 26 . Juni 2012 X I ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 und vom 16 . Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 28 ). Etwas anderes gilt lediglich, wenn besondere Umstände hinzutreten, die so schwer wiegen, dass sie dem Anleger zu offenbaren sind. Diese Vorausse t- zung is t, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, etwa dann erfüllt, wenn die beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Ku n- den für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, darüber hinaus auch ei ne verborgene Vertriebsvergütung vom Emittenten des empfohlenen Produkts erlangt (Senatsurteil vom 24 . September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 25 f.). b) Danach war vorliegend die Verfolgung eigener Gewinninteressen der Beklagten zu 1) für den Zedenten of fenkundig. aa) Nach den Feststellung en des Berufungsgerichts erwarb der Zedent die streitgegenständlichen Zertifikate von der Beklagten zu 1) im Wege eines Festpreisgeschäfts. Anders als bei einem Kommissionsgeschäft war damit die Beklagte zu 1) nicht für Rechnung des Zedenten, sondern erkennbar für e i- gene Rechnung tätig (vgl. dazu Senatsurteil vom 16 . Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 31) . Davon ausgehend war d ie Beklagte zu 1) nicht zur Aufklärung ihres mit den Veräuße rungsgeschäft en verbundenen Gewinninteresses verpflichtet. U n- erheblich ist, dass sie ihren Gewinn vorliegend mit einer Provision szahlung der 38 39 40 41 - 16 - Emittenten erzielt hat ( vgl. dazu Senatsurteile vom 26 . Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 und vom 16 . Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 28). Ebenso ist anders als die Revisionserwiderung meint ohne Bedeutung , ob die Bank zusätzlich zum Nenn - oder Kurswert vom Anleger einen weiteren Aufschlag oder wie hier eine " Provision " verlangt h at (Senatsurteil vom 17 . September 2013 XI ZR 332/12, WM 2013, 1983 Rn. 14 ). Beides Nenn - bzw. Kurswert einerseits und Aufschlag bzw. Provision andere r- seits sind lediglich Bestandteile des insgesamt von der Bank verlangten Ve r- kaufspreises. bb) Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erh o- bene Gegenrüge, die Feststellung des Berufungsgerichts, es hätten Festprei s- geschäfte vorgelegen, widerspreche den Wertpapierabrechnungen, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden (vgl. § 551 Abs . 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO). Die Klägerin hat bereits keinen konkreten Verfahrensverstoß benannt, sondern l e- diglich die W ürdigung des Berufungsgerichts beanstandet. Zudem ist der is o- lie r te Hinweis auf eine als Anlage über gebene Wertpapierabrechnung unz u- reichend , da kein übergangener Parteivor trag der insoweit darlegungsbela s- teten Kläg erin (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12, WM 2013 , 1983 Rn. 13 ) dazu genannt wird , welches Erwerbsgeschäft zwischen den Parteien vereinbart worden sein soll . Ob das zwischen Anleger und Bank ve r- einbarte Effektengeschäft als Kauf - oder Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist, richtet sich nämlich nicht nach den von der Bank später erstellten Wertp a- pierabrechnungen, sondern nach dem Inhalt der vertraglichen Abr eden, die g e- gebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln sind . Die Bezeichnung des E r- werbsgeschäfts in der Wertpapierabrechnung liefert lediglich ein Indiz für vorher getroffene Absprachen ( vgl. Senat surteil vom 22. Juni 2002 XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 16 88). 42 - 17 - Unabhängig davon sind die Wertpapierabrechnungen auch nach Da r- stellung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung aus sich heraus nicht eindeutig , da sie die Begriffe "Kommissionsgeschäft" und "Kauf" neben - einander verwenden. 3. Eben falls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht b e- züglich beider von ihm angenommenen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) keine Feststellungen zu deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden getroffen hat. Nach der Rechtsprechung d es Senats trägt im Falle einer feststehenden Aufklärungspflichtverletzung zwar die beratende Bank die Darlegungs - und B e- weislast für ihre Behauptung, dass der Anleger das Kapitalanlagegeschäft auch bei gehöriger Aufklärung abgeschlossen hätte (Senatsurteil e vom 8 . Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 27 ff., vom 24 . September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 38 und vo m 15. Oktober 2013 XI ZR 51/11, juris Rn. 24 ). Die Revision weist aber zu Recht auf Vorbringen der Beklagten zu 1) hin , mit dem sie die Kausalität der Pflichtverletzungen in Abrede gestellt hat , so wie auf ein entsprechendes Bewe i s angebot. Beide s ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft übergangen worden . III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a nd e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). E ntgegen der Ansicht der Revision s- erwiderung hat die Klage im Hauptantrag nicht unabhängig von einer Hinwei s- pflicht auf Provisionsz ahlungen der Emittenten bereits deswegen Erfolg , weil der Berater die se Vergü tungen falsch dargestellt hätte. Das ist nämlich weder 43 44 45 46 - 18 - von dem Berufungsgericht festgestellt worden, noch ergeben sich dafür tragf ä- hige Anhaltspunkte. 1. Die Angaben eines Anlageberaters zu Provisionszahlungen müssen allerdings unabhängig davon inhaltl ich zutreffend sein, ob ein Hinweis aufgrund des Beratungsvertrags geschuldet ist (vgl. Senatsurteil e vom 29 . Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 36 und vom 23 . April 2013 XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 23 ). 2. Das Berufungsgericht hat aber ke ine Feststellungen zu positiv fa l- schen Angaben des Beraters getroffen, sondern sogar offen gelassen, ob der Berater den Zedenten überhaupt auf Zahlungen der Emittenten hingewiesen hat. D ie Klägerin ist bei ihrem durch die Angaben des Zedenten gestützten Vo r- trag geblieben, dass über Vergütungen der Emittenten an die Beklagte zu 1) nicht gesprochen worden sei. Sie hat sich die Angaben des als Zeugen ve r- nommenen Beraters, er habe die von den Emittenten gezahlten Provisionen als auf die Laufzeit des Zertifikats verteilte Jahresbeträge dar gestellt, nicht zu eigen gemacht . Ohnehin wäre entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eine rechnerische Darstellung solcher Zahlungen anhand von Jahresbeträgen, die auf die Laufzeit der Zertifikate verteilt werden, nicht ohne Weiteres unrichtig, da eine solche Angabe erkennbar von der vollen Laufzeit des Zertifikats ausgeht und damit aus objektiver Empfängersicht keine verbindliche Information zur B e- rechnung von Vergütungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Zertif i- kats enthält. Dass die se Angaben des Beraters , worauf die Revisionserwid e- rung im Anschluss an das Berufungsgericht abstellt , zur genauen Höhe der Provision unvollständig gewesen sein könnten, wäre hier anders als im Falle einer Vollständigkeit ver langenden Aufklärungs pflicht zu Anfall und Höhe von Provisionen nur dann von Bedeutung , wenn der Berater seine Angaben au s- 47 48 49 - 19 - drücklich oder konkludent als erschöpfend dargestellt hätte. Dafür fehlen A n- haltspunkte. Zudem stünde die Kausalität solcher Anga ben des Beraters zu Provis i- onszahlungen für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen des Zede n- ten nicht fest . Kennt nämlich der Anleger die von der Bank empfangene Verg ü- tung dem Grunde nach , stellt dies ein vom Tatrichter zu würdigendes, gegen die K ausalität einer fehlerhaften Aufklärung sprechendes Indiz dar (Senat sb e- schluss vom 15 . Januar 2013 XI ZR 8/12, BKR 2013, 203 Rn. 22 und Se nat s- urteil vom 4 . Februar 2014 XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 19). Vorliegend hätte der Zedent nicht nur den Anfa ll, sondern auch die Maximalhöhe der von der Beklagten zu 1) erzielbaren Vergütung gekannt. Allenfalls wäre er unzutre f- fend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) diesen Maximalbetrag bei vorzeitiger Kündigung des Zertifikats nicht vollständig erhält. Dass gerade von diesem Missverständnis der Entschluss des Zedenten, die streitgegenständl i- chen Anlagen zu zeichnen, beeinflusst worden ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. IV. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die S ache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 1. Das Ber ufungsgericht wird zu der Pflichtverletzung, die die Klägerin in einem fehlende n Hinweis der Beklagten zu 1) auf das allgemeine Emittentenr i- siko sieht , Feststellungen zur Aufklärungsbe d ürftigkeit des Z edenten und ggf. 50 51 52 - 20 - dazu zu treffen haben , ob der Zedent d urch die Darstellungen des Beraters zur Bonität der Emittenten über das allgemeine Emittentenrisiko ausreichend info r- miert worden ist . Sollte das Berufungsgericht insoweit von einer Pflichtverle t- zung der Beklagten zu 1) ausgehen, wären die fehlenden Feststellungen zur Kausalität nachzuholen. 2. Sofern die Klage nicht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Aufkl ä- rung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgreich ist , wird sich das Gericht mit den weiteren behaupteten Pflichtverletzungen und ggf. mit dem Hilfsantrag zu befassen haben. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2012 - 2 - 10 O 463/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidu ng vom 28.05.2013 - 3 U 92/12 - 53
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