ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 202/18 vom 15. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2018 i n der Fassung des B e- schlusses vom 15. Ma i 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 68.799,73 Gründe: D ie Nichtzulassungsbeschwerde des Kläger s ist un begründet , weil der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgeric hts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch rechtsfehlerfrei. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Form einer wie hier unechten Abschnittsfinanzierung finden die Vorschriften über Fer n- 1 2 - 3 - absatzverträge auf die Konditionenanpassungen k eine Anwendung (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB i n der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 22 . Februar 20 11 geltenden Fassung ). B ei einer unechten Abschnitt s- finanzierung handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpun kt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eing e- räumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, so n- dern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfina nzierung, einer Novation oder einer Prolong a- tion nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer u n- echten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem u r- sprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22 mwN). Aufgrund dessen ist das Darl e- hensverhältnis bestehend aus "Grundvertrag" und gegebenenfalls anschließe n- den Prolongationsvereinbarungen als Einheit anzusehen, so dass dem Darl e- hensnehmer nur bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften zusteht, nicht aber bei Abschluss einer Konditionenanpassung (Senatsurteil aaO Rn. 24). Im Anwendungsbereich des § 495 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3 . August 20 09 gelten den Fassung nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB aF ausgeschlossen (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 11). Dies gilt erst recht für etwaige Kondit i- onenanpassungen, die bei der unechten Abschnittsfi nanzierung von vornherein vertraglich vorgesehen sind (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB aF). Diese Auslegung des nationalen Rechts wird durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und die Erwägungsgründe 14, 16 und 17 der Richtlinie 2002/65/EG des Eur o- 3 - 4 - p ä ischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fer n- absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Rich t- linie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16) bestätigt. Danach soll ein Widerrufsrecht sow eit ein solches nicht aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht nur für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vo r- gängen der gleichen Art oder die "erste Dienstleistungsvereinbarung" wie be i- spielsweise ei ne Kontoeröffnung bestehen. Dies muss dann erst recht bei einer bloßen Konditionenanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzi e- rung gelten, weil bei dieser spätere Konditionenanpassungen von vornherein angelegt und von den Vertragsparteien beabsich tigt sind. Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33 ; Senatsurteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 20 mwN ). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), wei l die dortigen Vorlagefragen die Ei n- heit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffe n- den Annahme ausgehen. - 5 - Von einer weiteren Begründung wird ge mäß § 544 Ab s. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 O 83/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.03.2018 - 23 U 37/17 - 4
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