BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 202/99 vom 14. September 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. September 2000 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Mai 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3,1 Mio. DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im E r - gebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die gelt end gemachte Absichtsanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) scheitert daran, daß für den maßgeblichen Zeitpunkt weder von einer Gläub i - gerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch von der entsprechenden Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Selbst wenn hier eine i n - - 3 - kongruente Deckung vorliegen sollte, hätte sie nicht zwingend indizielle B e - deutung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsg e - richts in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine ernsthaften Zweifel an der Liqu i - dität der Schuldnerin bestanden. Auch die Besicherung einer Gesellschafte r - schuld durch die Gesellschaft im Rahmen eines "management-buy-out" unte r - liegt der Absichtsanfechtung nur dann, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt zumindest eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Dies war hier nicht der Fall. Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch besteht nicht. Die Grundschuld valutiert, weil dafür nur die Sicherungszweckerklärung zwischen Sicherungsgeberin und Beklagter, nicht der zwischen der Sich e - rungsgeberin und den Ehefrauen der Gesellschafter/Geschäftsführer abg e - schlossene Grundstückskaufvertrag maßgebend ist. Falls die Grundschuld nicht in voller - 4 - Höhe valutiert, folgt daraus für den überschießenden Betrag kein Freigabea n - spruch, weil nichts dazu vorgetragen worden ist, wie hoch der "realisierbare Wert" des belasteten Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r - handlung in den Tatsacheninstanzen gewesen ist. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Zugehör Ganter
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