BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 2/03 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Anträge aus dem Schreiben vom 8. Juli 2003 werden zurück-gewiesen.Gründe: 1. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es sei noch über einenvon ihm gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu entscheiden,wird dieser Antrag aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. April2003 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtsloserscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).2. Eine Selbstvertretung des Klägers vor dem Berufungsgericht ist nichtmöglich. Schon deshalb bleiben die weiteren in dem Schreiben vom 8. Juli2003 gestellten Anträge aus §§ 321, 321a ZPO ohne Erfolg.3. Soweit der Kläger Gegenvorstellung gegen die Entscheidungen desSenats vom 10. April 2003 und vom 17. Juni 2003 erhebt, gibt sein neuer Vor-trag zu einer Änderung dieser Entscheidungen keinen Anlaß. Weitere, ähnlichgelagerten Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr beantworten.KreftGanterRaebelKayserBergmann
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